Titel Logo
Mitteilungsblatt Hamm (Sieg)
Ausgabe 30/2024
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Bitzen vom 16. Juli 2024

Der Ortsgemeinderat Bitzen hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeverordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 3 (Ausschüsse des Gemeinderates) erhält folgende Fassung:

(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

a)

Haupt- und Finanzausschuss

b)

Bauausschuss

c)

Rechnungsprüfungsausschuss

(2) Der Haupt- und Finanzausschuss, der Bauausschuss und der Rechnungsprüfungsausschuss bestehen aus 5 Mitgliedern. Für jedes Ausschussmitglied kann ein Stellvertreter gewählt werden.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses, des Bauausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt.

(4) Der Gemeinderat kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise bilden. Die Zuständigkeit dieser Arbeitskreise ergibt sich grundsätzlich aus ihrer Bezeichnung, soweit der Gemeinderat nicht allgemein oder für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss spezielle Regelungen getroffen hat.

§ 2

§ 6 Abs. 2 (Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Ortsbürgermeister) erhält folgende Fassung:

(2) Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, über Einzelmaßnahmen bis zu einer Höhe von 1.500,00 € selbstständig den Auftrag zu erteilen. Im Einvernehmen mit beiden Beigeordneten wird dieser Betrag auf 2.500,00 € angesetzt. Über die Vergabe von Aufträgen für Einzelmaßnahmen ist in der nächsten Ratssitzung zu berichten.

§ 3

§ 7 (Beigeordnete) erhält folgende Fassung:

Die Zahl der Beigeordneten beträgt 2.

§ 4

§ 8 Abs. 2 (Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates) erhält folgende Fassung:

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.

§ 5

§ 9 Abs. 1 (Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen) erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 10,00 €.

§ 6

§ 11 Abs. 4 (Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Beigeordneten) erhält folgende Fassung:

(4) Die Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete, auf die die Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 KomAEVO zutreffen, beträgt ein Dreißigstel der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters, mindestens 10,50 € je Sitzung.

§ 7

Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Bitzen, den 16.07.2024
Ortsgemeinde Bitzen
Ralph Hörster
-Ortsbürgermeister-

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Bitzen, den 16.07.2024
Ralph Hörster
-Ortsbürgermeister-