Aus aktuellem Anlass wird auf die Straßenreinigungspflicht innerhalb der Ortsgemeinde hingewiesen.
Gemäß § 27 Abs. 5 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage dazu verpflichtet, den von Ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf Ihre Kosten zu beseitigen. Die erforderliche freizuhaltenden lichte Höhe beträgt für den Kfz-Verkehr 4,50 m sowie für Geh- und Radwege 2,50 m
Außerdem umfasst die Straßenreinigung nach § 5 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Ortsgemeinde Roth insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
Um seinen Beitrag zum gepflegten Erscheinungsbild unserer Ortsgemeinde zu leisten, bitte ich darum der genannten Verpflichtungen nachzukommen.