Die Gemeinde Breitscheidt bittet alle Grundstückseigentümer darauf zu achten, dass die Grundstückseinfriedungen (z.B. lebende Hecken) nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen. Die öffentlichen Verkehrsflächen (Bürgersteige, Fahrbahnen etc.) müssen freigehalten werden.
Für die Freihaltung von Bewuchs im öffentlichen Verkehrsraum gilt folgendes:
Auf Geh- und Radwegen ist eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m einzuhalten.
Für den Kfz-Verkehr muss die lichte Höhe mindestens 4,50 m betragen.
Hier ist jedoch das Bundesnaturschutzgesetz zu beachten, welches vorschreibt, dass Hecken aus Tierschutzgründen vom 01. März bis 30. September nicht entfernt oder stark beschnitten werden dürfen. Damit sollen die Brut- und Niststätten vieler Tiere, vor allem heimischer Vögel, geschützt werden.
Erlaubt sind im Frühjahr und Sommer aber Form- und Pflegeschnitte. Unerwünschter Wildwuchs an den Pflanzen kann entfernt und wieder in Form gebracht werden. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist dies sogar nötig. Bevor ein Heckenschnitt erfolgt ist daher eine Kontrolle der Hecken und Sträucher auf Niststätten erforderlich.