Die Verbandsgemeindeverwaltung ist darauf hingewiesen worden, dass in vielen Bereichen Äste und Zweige in den Verkehrsraum der öffentlichen Straßen (Fahrbahn/Gehweg) hineinragen.
Um eine Gefährdung für den Straßenverkehr und Behinderung der Fußgänger zu vermeiden, werden die entsprechenden Grundstückseigentümer gebeten, die überhängenden Äste und Zweige so zurückzuschneiden, dass über der Fahrbahnoberfläche ein Freiraum von mindestens 4,50 m und, sofern ein Gehweg vorhanden ist, hier ein Freiraum von mindestens 2,50 m über der Gehwegoberfläche (sogenanntes Lichtraumprofil) verbleibt.
In diesem Zusammenhang wird seitens der Verwaltung auch auf die bestehende Straßenreinigungspflicht hingewiesen, die für die Eigentümer und Besitzer derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke besteht, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder an sie angrenzen.
Die in den einzelnen Ortsgemeinden bestehenden Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen schreiben vor, dass innerhalb der geschlossenen Ortslage u. a. Gehwege und Straßenrinnen zu säubern sind.
Das Säubern umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art.
Die Straßenreinigung ist grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag vorzunehmen.
Zuwiderhandlungen gegen die Satzungsbestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 500,00 € geahndet werden können.