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Mitteilungsblatt Hamm Sieg
Ausgabe 33/2023
Sonstige Mitteilungen
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Landesamt für Steuern

Steuerliche Erleichterungen für Solarstrom

Um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, werden auch die steuerlichen Regelungen für die Installation und den Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) erheblich vereinfacht. Nach den bereits zum Jahreswechsel erfolgten gesetzlichen Entlastungen bei Einkommen- und Umsatzsteuer sind nun in den meisten Fällen auch keine Anzeigen bei den Finanzämtern mehr erforderlich.

Steuerbefreit bis 30 kW (peak) an Einfamilienhäusern

Steuerbefreit sind konkret die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen bis zu einer Bruttoleistung von 30 kWp, die an Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder Gewerbehallen und Geschäftshäusern installiert sind.

Bei sonstigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Immobilien) fallen PV-Anlagen bis zu 15 kWp unter diese Steuerbefreiung. Werden mehrere Anlagen betrieben, gilt eine Gesamthöchstgrenze von 100 kWp. Entscheidend sind jeweils die Angaben im sog. Marktstammdatenregister.

Lieferung und Montage ohne Umsatzsteuer

Für die Umsatzsteuer gilt seit dem 1. Januar 2023 ein Nullsteuersatz für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen oder Teilen davon, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden errichtet werden. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung von vornherein mit 0 % angesetzt. Seither müssen Anlagenbetreibende nicht mehr auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung verzichten oder Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

Begünstigt bei der Umsatzsteuer sind – anders als bei der Einkommensteuer – auch Anlagen mit einer Leistung über 30 kWp.

Neu: Nicht mehr anzeigepflichtig

Wenn die Betreiber einer PV-Anlage keine andere gewerbliche Tätigkeit ausüben oder ausschließlich umsatzsteuerfrei vermieten, entfällt die Anzeigepflicht für PV-Anlagen beim Finanzamt, wenn die Einnahmen und Entnahmen einkommensteuerfrei sind oder die Betreiber für die Umsatzsteuer die sog. Kleinunternehmerregelung anwenden (Umsatz unter 22.000 Euro pro Jahr.)

Weitere Informationen sowie die konkreten Voraussetzungen zu den Steuererleichterungen können den FAQs auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums entnommen werden.