In der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) wurde erneut festgestellt, dass Grundstückseigentümer ihrer Straßenreinigungspflicht nicht nachkommen. Nach der bestehenden Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen sind innerhalb der geschlossenen Ortslage unter anderem Gehwege, Straßenrinnen und die Fahrbahnen (mit Ausnahme der B 256) zu säubern.
Das Säubern umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art.
Die Straßenreinigung ist grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag vorzunehmen.
Zuwiderhandlungen gegen die Satzungsbestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 500 € geahndet werden können.
Die Grundstückseigentümer werden daher gebeten, den ihnen obliegenden Reinigungspflichten nachzukommen.
Die Ortsgemeinde wird in Zukunft verstärkte Kontrollen zur Überwachung der bestehenden Straßenreinigungspflicht durchführen.