Die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Fürthen für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 1. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde Kreisverwaltung Altenkirchen, Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 20.07.2023 angezeigt worden. Nach erfolgter Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergehen seitens der Aufsichtsbehörde gemäß § 95 Abs. 4, § 97 Abs. 2 Satz 4 GemO in Bezug auf die Nachtragshaushaltssatzung und den Nachtragshaushaltsplan 2023 folgende Entscheidungen:
| 1. | Gegen die Festsetzungen in der Nachtragshaushaltssatzung und die Ansätze im Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 werden keine Bedenken wegen einer Rechtsverletzung erhoben. |
| 2. | Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 GemO wird der unter § 3a der Nachtragshaushaltssatzung 2023 festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse der Verbandsgemeinde in Höhe von 800.000 € genehmigt. |
Der Haushalt liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 28.08.2023 bis Dienstag, 05.09.2023 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 24 öffentlich aus.
| Dienststunden: | |
| Montag: | 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr |
| Dienstag: | 8.30 bis 12.00 Uhr |
| Mittwoch: | 8.30 bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr |
| Freitag: | 8.30 bis 12.00 Uhr |
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
Für das Haushaltsjahr 2023
| gegenüber bisher | verändert um | nunmehr fest- gesetzt auf |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 1.332.478 € | 101.600 € | 1.434.078 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 1.371.222 € | 20.880 € | 1.392.102 € |
| der Jahresüberschuss | -38.744 € | 80.720 € | 41.976 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 13.400 € | 75.120 € | 88.520 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 153.000 € | -60.000 € | 93.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 103.000 € | -12.000 € | 91.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitions- tätigkeit | 50.000 € | -48.000 € | 2.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungs- tätigkeit | -63.400 € | -27.120 € | -90.520 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:
| Zinslose Kredite auf | von bisher | 0 € | auf 0 € |
| Verzinste Kredite auf | von bisher | 53.000 € | auf 0 € |
| Zusammen auf | von bisher | 53.000 € | auf 0 € |
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 800.000 €.
| Voraussichtlicher Stand Eigenkapital | |||
| zum 31.12.2023 | von bisher | 340.977 € | auf 503.087 € |
Die übrigen Paragraphen der Haushaltssatzung sind unverändert.