Vermehrte Anfragen in jüngster Zeit aus der Bevölkerung veranlassen die Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) auf die bestehenden Vorschriften hinsichtlich des Führens von Hunden auf öffentlichen Straßen hinzuweisen.
Nach § 28 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Gefahrenabwehrverordnung wird darauf hingewiesen, dass Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen stets angeleint zu führen sind.
Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde unverzüglich und ohne Aufforderung anzuleinen, sobald sich andere Personen nähern. Von dieser Regelung ausgenommen sind Blindenhunde, sofern sie als solche besonders gekennzeichnet sind.
Außerdem besagt die Gefahrenabwehrverordnung, das auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Halter und Führer von Hunden dafür sorgen müssen, dass die öffentlichen Anlagen und Gehflächen sowie öffentliche Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt werden. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander gleicherweise unverzüglich verpflichtet.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen geahndet werden können.