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Mitteilungsblatt Hamm Sieg
Ausgabe 36/2022
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Rasenmäher und Heckenschere haben mittags Pause!

Nur werktags und nicht zwischen 13 und 15 Uhr - das gilt für alle Gartengeräte und Maschinen, die Lärm machen.

Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr gilt auch für Heckenscheren, Rasenkantenschneider, Kreissägen u.a.

Immer wieder gibt es Unsicherheiten über die erlaubten Betriebszeiten für Rasenmäher und Co. Daher hier eine kurze Übersicht, wann motorbetriebene Geräte im Privatbereich nicht in Gebrauch genommen werden dürfen.

Rasenmäher, Heckenscheren, Rasenkantenschneider, Bohrmaschinen, Kreis- und und Kettensägen:

Benutzung erlaubt an Werktagen (das schließt auch Samstage ein) von 7 bis 20 Uhr. Ausnahme: die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb gar nicht zulässig.

Rasentrimmer und Rasenkantenschneider mit Verbrennungsmotor, Freischneider und Laubgebläse/Laubsammler: Zulässig nur an Werktagen von 9 bis 17 Uhr - außer in der Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr. Wenn die Geräte das EU-Umweltzeichen (die sogenannte Euroblume) tragen, gelten die Zeiten wie beim Rasenmäher.

Für den gewerblichen Betrieb der genannten Maschinen gelten teilweise andere Ruhezeiten. Auch hier ist aber die Mittagsruhe einzuhalten.

Wir bitten die Mitbürger um Beachtung, damit es weder zu offiziellen Beschwerden (Geldbußen können drohen!) noch zu Nachbarschaftsstreit kommt.

Ihre Verbandsgemeindeverwaltung

Die genannten Regeln ergeben sich aus § 8 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit dem Anhang der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung). Zuwiderhandlung kann mit Geldbußen bis zu 5000 Euro geahndet werden.