Der Ortsgemeinderat Hamm (Sieg) hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeverordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 3 (Ausschüsse des Gemeinderates) erhält folgende Fassung:
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| a) | Haupt- und Finanzausschuss |
| b) | Rechnungsprüfungsausschuss |
| c) | Sanierungsausschuss |
| d) | Bau- und Liegenschaftsausschuss |
| e) | Ausschuss für Kultur, Tourismus, Vereine und Veranstaltungen |
(2) Der Haupt- und Finanzausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss, der Sanierungsausschuss, der Bau- und Liegenschaftsausschuss und der Ausschuss für Kultur, Tourismus, Vereine und Veranstaltungen bestehen aus 7 Mitgliedern und Stellvertretern.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Haupt- und Finanzausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses, Sanierungsausschusses, des Bau- und Liegenschaftsausschusses und des Ausschusses für Kultur, Tourismus, Vereine und Veranstaltungen können aus der Mitte des Gemeinderates und aus sonstigen Bürgern gewählt werden; mindestens die Hälfte der Mitglieder und Stellvertreter des jeweiligen Ausschusses müssen jedoch Ratsmitglieder sein.
(4) Die Fraktionsvorsitzenden oder deren Stellvertreter werden zu allen Ausschusssitzungen eingeladen.
§ 7 (Beigeordnete) erhält folgende Fassung:
(1) Die Zahl der Beigeordneten beträgt 3.
(2) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde werden bis zu drei Geschäftsbereiche gebildet, die auf Beigeordnete zu übertragen sind.
§ 9 (Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
(3) Für Vorsitzende von Fraktionen erhöht sich das Sitzungsgeld nach Abs. 1 auf 30 Euro.
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.