Der Ortsgemeinderat Roth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 und des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 –in ihrer jeweils gültigen Fassung- die folgende Gebührenordnung für das Bürgerhaus in Oettershagen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Vorbemerkung
Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weibliche Personenbezeichnung in der nachfolgenden Gebührenordnung für das Bürgerhaus in Oettershagen –nachfolgend als „Gebührenordnung“ bezeichnet– Verwendung gefunden hat, gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum.
Die Ortsgemeinde Roth –nachfolgend als „Ortsgemeinde“ bezeichnet- erhebt im Zusammenhang mit der Benutzung des in ihrem Eigentum und Trägerschaft stehenden Bürgerhauses in Oettershagen –nachfolgend als „Bürgerhaus“ bezeichnet- zur teilweisen Deckung der Kosten entsprechend § 8 der Benutzungsordnung für das Bürgerhaus in Oettershagen –nachfolgend als „Benutzungsordnung“ bezeichnet- Nutzungsentgelte auf Grundlage dieser Gebührenordnung.
Die Erhebung von Nutzungsentgelten erfolgt in Gestalt der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 2 dieser Gebührenordnung sowie in Gestalt der Geltendmachung von Kostenerstattungen nach § 3 dieser Gebührenordnung.
1. Gebühren für die Gebrauchsüberlassung des Bürgerhauses werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze dieser Vorschrift als Pauschale erhoben.
Diese Pauschale umfasst neben der Gebrauchsüberlassung unter anderem auch die Lieferung von bis zu 70 Kilowattstunden (kWh) Strom; die der Ortsgemeinde entstehenden Kosten für hierüber hinausgehende Verbräuche werden als Kostenerstattung im Sinne von § 3 Abs. 4 dieser Gebührenordnung gegenüber dem Nutzer geltend gemacht.
2. Die Festsetzung der pauschalen Benutzungsgebühr erfolgt grundsätzlich als Tagessatz; auf die Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Benutzungsordnung wird entsprechend Bezug genommen.
In den hierzu von der Ortsgemeinde zugelassenen Ausnahmefällen erfolgt die Festsetzung der pauschalen Benutzungsgebühr als entsprechender Stunden- bzw. Wochensatz; auf die Regelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Benutzungsordnung wird entsprechend Bezug genommen.
3. Der Tagessatz der Benutzungsgebühr wird unbenommen der Regelung des nachfolgenden Absatzes 4 dieser Vorschrift auf pauschal 210,00 € (netto) festgesetzt.
Zur Ermittlung des in den von der Ortsgemeinde zugelassenen Ausnahmefällen geschuldeten Stundensatzes wird ein Bruchteil von 1/24 des vorgenannten Tagessatzes angesetzt bzw. zur Ermittlung des geschuldeten Wochensatzes wird der vorgenannte Tagessatz mit der Zahl 7 multipliziert.
4. Abweichend zu der vorstehenden Regelung des Absatzes 3 kann die Ortsgemeinde in begründeten Einzelfällen das Bürgerhaus zu einem angepassten (geminderten / erhöhten) Benutzungsgebührensatz überlassen bzw. die Benutzungsgebühr vollständig erlassen.
Hierüber entscheiden die für die Vertretung der Ortsgemeinde im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 der Benutzungsordnung befugten Personen.
1. Neben der Benutzungsgebühr im Sinne von § 2 dieser Gebührenordnung wird in den nachfolgenden Absätzen dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Tatbeständen eine Kostenerstattung gegenüber dem Nutzer geltend gemacht.
2. § 6 Abs. 10 der Benutzungsordnung regelt die Obliegenheiten der Nutzer im Zusammenhang mit der Rückgabe des Bürgerhauses an die Ortsgemeinde.
Kommt der Nutzer diesen Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nach, so übernimmt die Ortsgemeinde die erforderlichen Handlungen gegen entsprechende Kostenerstattung.
Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt auf Grundlage des tatsächlichen Zeitaufwands und unter Zugrundelegung eines pauschalen Stundensatzes von 25,00 € (netto).
3. Im Anschluss an die Rückgabe des Bürgerhauses erfolgt entsprechend § 5 Abs. 7 Satz 3 der Benutzungsordnung auf Veranlassung der Ortsgemeinde und Kosten des Nutzers die Endreinigung des Bürgerhauses.
Für diese Leistung hat der Nutzer eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 75,00 € (netto) zu leisten.
Unbenommen der vorstehenden Regelung dieses Absatzes behält sich die Ortsgemeinde bei Verunreinigungen, die über das übliche Maß hinausgehen (außergewöhnliche Verunreinigungen), vor, die Kostenerstattung entsprechend zu erhöhen; hiervon ist auszugehen, wenn der tatsächliche Zeitaufwand für die Endreinigung einen Stundenumfang von drei Stunden übersteigt.
4. Bei Stromverbräuchen von mehr als 70 kWh (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 Satz 2 dieser Gebührenordnung) erfolgt betreffend diesen Mehrverbrauch eine entsprechende Verbrauchsabrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch und den der Ortsgemeinde tatsächlich entstehenden Kosten.
5. Im Falle der Stornierung einer Reservierung innerhalb eines Zeitraums von zehn Tagen vor dem geplanten ersten Nutzungstag bzw. bei einem durch den Nutzer zu vertretenden Nutzungsausfall behält sich die Ortsgemeinde die Erhebung einer pauschalen Kostenerstattung in Höhe von 50 vom Hundert der nach § 2 dieser Gebührenordnung maßgeblichen Benutzungsgebühr vor.
In dem Fall entfällt die Benutzungsgebühr nach § 2 dieser Gebührenordnung.
6. Die Kostenerstattung wird sofort nach deren Abrechnung fällig und soll nach Möglichkeit mit der Kaution nach § 4 dieser Gebührenordnung verrechnet werden.
Bei Übergabe des Bürgerhauses ist eine Kaution in Höhe von 150,00 € (netto) in bar bei der Ortsgemeinde zu hinterlegen.
In Fällen mangelhafter Rückgabe des Bürgerhauses erfolgt eine Verrechnung der Kaution mit den für die Mangelbeseitigung anfallenden Kosten; andernfalls –also in Fällen mangelfreier Rückgabe- soll die Kaution mit der noch geltend zu machenden Kostenerstattung im Sinne von § 3 dieser Gebührenordnung verrechnet werden.
Soweit die Nutzungsentgelte (Benutzungsgebühr nach § 2 dieser Gebührenordnung und Kostenerstattung nach § 3 dieser Gebührenordnung) und die Kaution im Sinne von § 4 dieser Gebührenordnung der Umsatzbesteuerung unterliegen, wird diese in der jeweils maßgeblichen Höhe von dem Schuldner neben den Nutzungsentgelten und der Kaution noch zusätzlich geschuldet.
1. Schuldner der Nutzungsentgelte (Benutzungsgebühr nach § 2 dieser Gebührenordnung und Kostenerstattung nach § 3 dieser Gebührenordnung), der Kaution im Sinne von § 4 dieser Gebührenordnung und einer etwaig hierauf entfallenden Umsatzsteuer nach § 5 dieser Gebührenordnung ist die Person, die den Mietvertrag im Sinne von § 2 Abs. 3 der Benutzungsordnung mit der Ortsgemeinde abschließt.
2. Mehrere Vertragspartner haften als Gesamtschuldner.
1. Das Schuldverhältnis entsteht mit Abschluss des Mietvertrags im Sinne von § 2 Abs. 3 der Benutzungsordnung.
2. Die Benutzungsgebühr im Sinne des § 2 dieser Gebührenordnung ist grundsätzlich zehn Tage vor dem ersten Nutzungstag fällig.
In Fällen kurzfristiger Anmietung (= weniger als zehn Tage vor dem ersten Nutzungstag) wird die Benutzungsgebühr unmittelbar bei Abschluss des Mietvertrags fällig.
Diese soll grundsätzlich an die Verbandsgemeindekasse Hamm (Sieg) auf eines der folgenden Konten erstattet werden:
• Sparkasse Westerwald-Sieg
IBAN: DE37 5735 1030 0010 0000 16
SWIFT-BIC: MALADE51AKI
• Volksbank Hamm (Sieg) e.G.
IBAN: DE63 5739 1500 0030 0003 07
SWIFT-BIC: GENODE51HAM
3. Die Regelungen zur Fälligkeit der Kaution aus § 4 dieser Gebührenordnung bleiben unberührt.
4. Die Kostenerstattung im Sinne des § 3 dieser Gebührenordnung wird sofort mit deren Abrechnung fällig und soll in Fällen mangelfreier Rückgabe des Bürgerhauses mit der Kaution verrechnet werden.
Übersteigt die geschuldete Kostenerstattung die Kaution soll das Saldo grundsätzlich an die Verbandsgemeindekasse Hamm (Sieg) auf eines der in Absatz 2 dieser Vorschrift genannten Konten erstattet werden.
5. Die Fälligkeit einer etwaigen Umsatzsteuer nach § 5 dieser Gebührenordnung entspricht den jeweiligen Fälligkeiten nach den vorangegangenen Absätzen 2 bis 4 dieser Vorschrift.
Rückständige Benutzungsgebühren und Kostenerstattungen unterliegen der Beitreibung nach den Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVG).
1. Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.02.2022 außer Kraft.