Der Ortsgemeinderat Roth hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 und des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 –in ihrer jeweils gültigen Fassung- die folgende Benutzungsordnung für das Bürgerhaus in Oettershagen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weibliche Personenbezeichnung in der nachfolgenden Benutzungsordnung für das Bürgerhaus in Oettershagen –nachfolgend als „Benutzungsordnung“ bezeichnet- Verwendung gefunden hat, gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum.
1. Gegenstand dieser Benutzungsordnung ist das Bürgerhaus in Oettershagen; nachfolgend als „Bürgerhaus“ bezeichnet.
Diese Liegenschaft umfasst neben der unmittelbar an das Bürgerhaus angrenzenden asphaltierten Verkehrsfläche noch die innerhalb des Gebäudes liegenden Räumlichkeit des Saals und der diversen Nebenräume (Windfang, Hallen, Garderobe, Ausschank, Toiletten mit Vorräumen, Küche, Flur und Stuhllager) sowie des darin verfügbaren Inventars.
Die übrigen –im vorstehenden Satz nicht aufgezählten- Räumlichkeiten und die über die asphaltierte Verkehrsfläche hinausgehenden Außenanlagen stellen keinen Nutzungsgegenstand im Sinne dieser Vorschrift dar und stehen dementsprechend auch nicht zur Nutzung zur Verfügung.
2. Bei dem Bürgerhaus handelt es sich um eine im alleinigen Eigentum und in der alleinigen Trägerschaft der Ortsgemeinde Roth –nachfolgend als „Ortsgemeinde“ bezeichnet- stehende öffentliche Gemeinschaftseinrichtung.
Soweit nichts Abweichendes in dieser Benutzungsordnung bestimmt wird, wird die Ortsgemeinde durch den Ortsbürgermeister bzw. den Vertreter im Verhinderungsfall oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person vertreten.
3. Das Bürgerhaus dient grundsätzlich der Durchführung kultureller, sportlicher, kommunaler, staatsbürgerlicher, politischer, gesellschaftlicher und familiärer Veranstaltungen; nachfolgend als „Nutzungszweck“ zusammengefasst.
Die Wahrung von Anstand, Ordnung, guter Sitte und der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist Vorbedingung für die Benutzung des Bürgerhauses.
1. Die Erteilung des Benutzungsrechts an dem Bürgerhaus erfolgt ganzjährig und in Gestalt einer Gebrauchsüberlassung für eine Zeitspanne von regelmäßig 24 Zeitstunden; deren Bemessung erfolgt unabhängig des Umstands, ob sich diese tatsächlich auf einen oder zwei Kalendertage erstreckt.
In Ausnahmefällen kann die Ortsgemeinde auch eine stunden- bzw. wochenweise Gebrauchsüberlassung zulassen; für die Bemessung der stundenweisen Gebrauchsüberlassung ist eine Zeitspanne bis maximal einer halben Stunde nach angefangener Zeitstunde und für die Bemessung der wochenweisen Gebrauchsüberlassung eine Zeitspanne von sieben Kalendertagen unabhängig des Umstands, ob sich diese Zeitspanne auf eine Kalenderwoche beschränkt, anzusetzen.
2. Soweit das Bürgerhaus nicht für die eigenen Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht das Benutzungsrecht nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung grundsätzlich nur den Einwohnern und Bürgern im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 GemO der Ortsgemeinde Roth sowie den dort ansässigen Vereinen und Verbänden zu einem der in § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Benutzungsordnung aufgezählten Nutzungszwecken sowie ihren Veranstaltungsgästen und -besuchern zur Verfügung.
Nachfolgend wird der in diesem Absatz beschriebene Nutzerkreis als „Nutzer“ zusammenfassend bezeichnet; die Verwendung dieser Begrifflichkeit erfolgt losgelöst der grammatischen Kategorie des Singulars bzw. Plurals.
3. Die Erteilung des Benutzungsrechts an dem Bürgerhaus erfolgt ausschließlich an volljährige Personen und Personengruppen, die durch eine volljährige Person gegenüber der Ortsgemeinde vertreten wird und setzt den Abschluss eines privatrechtlichen schriftlichen Mietvertrages voraus.
Wesentlicher Bestandteil dieses Mietvertrages ist neben der Anerkennung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) die Benennung von mindestens einer volljährigen Person, die während der gesamten Nutzungszeit die Aufsicht –insbesondere über minderjährige Personen oder Gruppen minderjähriger Personen- führt und für die Einhaltung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) haftet.
Die zu benennende Person dient zudem als verantwortlicher Ansprechpartner für die Ortsgemeinde; wird die Aufsicht von mehreren Personen ausgeübt, so ist hiervon eine Person gegenüber der Ortsgemeinde als verantwortlicher Ansprechpartner zu benennen.
4. Über Ausnahmen hinsichtlich
5. Die Ortsgemeinde kann Nutzer vom Benutzungsrecht ausschließen, die
6. Aus wichtigen Gründen (z. B. dringender Eigenbedarf, unaufschiebbare Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten) kann die Ortsgemeinde das Bürgerhaus teilweise oder vollständig schließen bzw. ein bereits erteiltes Benutzungsrecht teilweise einschränken oder vollständig zurücknehmen.
7. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Nutzungsrechts besteht nicht.
Insbesondere kann eine Nutzung abgelehnt werden, wenn der Nutzungszweck das Ansehen der Ortsgemeinde schädigen kann oder der Nutzer die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
1. Die Anerkennung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) wird bei Bekundung des Nutzungsinteresses als Vorbedingung vorausgesetzt.
2. Mit Abschluss des Mietvertrages (vgl. § 2 Abs. 3 dieser Benutzungsordnung) oder mit Betretens des Nutzungsgegenstands erkennt der Nutzer die Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) als verbindlich an und unterwirft sich diesen vollumfänglich.
3. Die Benutzungsordnung und die ergänzende Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) werden auf der Homepage der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) veröffentlicht.
1. Das Hausrecht wird durch die Ortsgemeinde ausgeübt.
In dem Zusammenhang steht der zur Ausübung des Hausrechts in Vertretung für die Ortsgemeinde befugten Personen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 dieser Benutzungsordnung ein jederzeitiges Kontroll- und Weisungsrecht zu; die Nutzer haben den Weisungen jederzeit Folge zu leisten.
2. Die Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder sind während der gesamten Nutzung freizuhalten.
Im Brandfall ist das Bürgerhaus unverzüglich und auf dem kürzesten Weg zu verlassen.
3. Nutzer, die den Bestimmungen dieser Benutzerordnung bzw. den Weisungen der zur Ausübung des Hausrechts befugten Personen (vgl. vorstehender Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift) zuwiderhandeln, können des Bürgerhauses verwiesen werden.
Im Falle des im vorstehenden Satzes 1 beschriebenen Verweises bleibt die Forderung noch nicht geleisteter Nutzungsentgelte im Sinne von § 1 Satz 2 der Gebührenordnung für das Bürgerhaus in Oettershagen entsprechend bestehen bzw. bereits geleistete Nutzungsentgelte werden nicht erstattet.
Bei wiederholten groben Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann durch die Ortsgemeinde ein zeitlich befristetes oder unbefristetes Hausverbot verfügt werden.
1. Die Bekundung des Nutzungsinteresses hat gegenüber der Ortsgemeinde grundsätzlich schriftlich oder elektronisch unter Angabe
zu erfolgen.
Dies sollte nach Möglichkeit mindestens vier Wochen vor dem ersten Nutzungstag erfolgen; maximal ist eine Anmeldung 12 Monate im Voraus möglich.
2. Die Ortsgemeinde stellt zu Beginn des Kalenderjahres auf Grundlage vorliegender Nutzungsanträge jährlich einen Benutzungsplan auf, welcher unterjährig laufend fortgeschrieben wird.
Eingehende Nutzungsanträge werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Ortsgemeinde registriert, wobei Nutzungsanträge, die mehr als 12 Monate im Voraus gestellt wurden, mit dem Eingangsdatum von 12 Monaten vor Beginn des beabsichtigten Nutzungszeitraums registriert werden.
Bei Zeitgleichheit der Interessensbekundung und Überschneidung des beantragten Nutzungszeitraums entscheidet die Ortsgemeinde in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens.
3. Die Erteilung des Benutzungsrechts setzt den Abschluss eines privatrechtlichen schriftlichen Mietvertrages voraus; auf die Regelung des § 2 Abs. 3 dieser Benutzungsordnung wird entsprechend Bezug genommen.
Neben den dort genannten wesentlichen Vertragsbestandteilen umfasst der abzuschließende Mietvertrag insbesondere noch die unter dem vorstehenden Absatz 1 aufgeführten Angaben.
4. Eine Abtretung eines bereits erteilten Benutzungsrechts an Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig.
Ausnahmen hierzu kann die Ortsgemeinde auf vorherige schriftliche oder elektronische Mitteilung zulassen.
5. Die Überlassung des Bürgerhauses erfolgt in dem Zustand, in dem es sich befindet.
Schadhafte Bestandteile des Bürgerhauses dürfen nicht benutzt werden; der Nutzer wird daher angehalten sich vor Nutzungsbeginn von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Bürgerhauses für den gewollten Nutzungszweck zu überzeugen und etwaige Beschädigungen gegenüber der Ortsgemeinde sofort anzuzeigen.
Im Zuge der Übergabe des Bürgerhauses durch die Ortsgemeinde an den Nutzer erfolgt eine Einweisung betreffend
6. Das Bürgerhaus darf grundsätzlich nur seiner Bestimmung gemäß für die in § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Benutzungsordnung genannten Nutzungszwecke benutzt werden.
7. Die Gewährung des Nutzungsrechts erfolgt entsprechend der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Benutzungsordnung regelmäßig für eine Zeitspanne von 24 Zeitstunden und beginnt in der Regel um 12.30 Uhr.
Die Rückgabe des Bürgerhauses an die Ortsgemeinde hat grundsätzlich bis 12:00 Uhr des auf den letzten Nutzungstag folgenden Tag zu erfolgen.
Im Anschluss an die Rückgabe des Bürgerhauses erfolgt auf Veranlassung der Ortsgemeinde und Kosten des Nutzers die Endreinigung des Bürgerhauses.
1. Jeder Nutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Nutzer und unbeteiligte Dritte –insbesondere die Bewohner des Wohnhauses „Schulstraße 12, 57539 Roth“- nicht behindert, belästigt oder gestört werden; unnötiges Toben, Spielen und Lärmen ist in dem Zusammenhang zu vermeiden.
Dies gilt auch für den Einsatz von Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten und ähnlichen Geräten.
In dem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des Landes – Immissionsschutzgesetzes Rheinland–Pfalz (LImSchG) verwiesen.
Die gegenüber der Ortsgemeinde entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 3 dieser Benutzungsordnung zu benennende Person hat auf ein im Sinne dieses Absatzes angemessenes und rücksichtsvolles Verhalten hinzuwirken.
2. Die unmittelbar an das Bürgerhaus angrenzenden asphaltierten Verkehrsfläche steht den Nutzern als Parkfläche zur Verfügung.
In dem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Zufahrt zum Wohnhaus „Schulstraße 12, 57539 Roth“ während der gesamten Nutzungszeit freizuhalten ist.
3. Alle Nutzer sind verpflichtet das Bürgerhaus pfleglich und schonend zu behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden; auch aus diesem Grund ist unnötiges Toben, Spielen und Lärmen zu vermeiden.
Die Nutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Bürgerhauses so gering wie möglich gehalten werden.
4. Beschädigungen am Gebäude und verloren gegangenes bzw. beschädigtes Inventar sind sofort gegenüber der Ortsgemeinde anzuzeigen.
5. Bei konzessionspflichtigen Veranstaltungen hat der Nutzer die erforderlichen Konzessionen bei der jeweils zuständigen Behörde einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass etwaige sich daraus ergebende Auflagen eingehalten werden; gleiches gilt auch für eine etwaige Verpflichtung zur Einschaltung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).
6. Dekorationen sind durch den Nutzer auf dessen Kosten zu stellen und so anzubringen, dass keine Beschädigung am Bürgerhaus entstehen; nach Nutzungsende sind diese durch den Nutzer auf dessen Kosten wieder zu entfernen.
Das Stellen von Tischen und Stühlen hat ebenfalls auf Veranlassung des Nutzers zu erfolgen; nach Nutzungsende sind diese in das entsprechende Stuhllager zu räumen.
7. Soweit das vorhandene Inventar nicht ausreicht, obliegt es dem Nutzer weitere Einrichtungsgegenstände auf seine Kosten zu beschaffen; nach Nutzungsende sind die durch den Nutzer eingebrachten Einrichtungsgegenstände auf dessen Kosten wieder zu entfernen.
Bei der Aufstellung und Benutzung von mitgebrachten Licht- und Lautsprecheranlagen sowie sonstigen elektrischen Anlagen und Geräten jeder Art garantiert der Nutzer, dass diese den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln entsprechen.
8. Sofern im Zusammenhang mit der Benutzung des Bürgerhauses eine Bewirtung mit Getränken und / oder Speisen vorgesehen ist, so hat dies auf Veranlassung und Kosten des Nutzers zu erfolgen.
9. Die –gegebenenfalls verpflichtende- Einrichtung / Beauftragung eines Sanitätsdienstes, einer Brandsicherheitswache oder eines Ordnungsdienstes hat der Nutzer auf seine Veranlassung und Kosten zu veranlassen.
10.Bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Bürgerhauses an die Ortsgemeinde (vgl. § 5 Abs. 7 dieser Benutzungsordnung) hat der Nutzer auf eigene Veranlassung und Kosten
11. Alle Nutzer sind zur Einhaltung der gesamten Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet; hierzu zählen insbesondere das Landes – Immissionsschutzgesetzes Rheinland–Pfalz (LImSchG), das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz (NRauchSchG), die Gewerbeordnung (GewO) und die Versammlungsstättenverordnung Rheinland-Pfalz (VStättVO).
12.Über die in den vorstehenden Absätzen dieser Vorschrift zur Ordnung / Durchführung der Nutzung hinaus gelten noch folgende Regelungen:
1. Die Benutzung des Bürgerhauses erfolgt auf eigene Gefahr der Nutzer; in dem Zusammenhang haftet der Nutzer auch für einen ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung sowie Vornahme aller gesetzlich vorgeschrieben Anmeldungen und den sich daraus etwaig ergebenden Zahlungsverpflichtungen.
2. Die Nutzer haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihnen im Zuge der Benutzung des Bürgerhauses verursachten Schäden; die Ortsgemeinde kann in dem Zusammenhang den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Übernahme von Personen- und Sachschäden sowie der Freistellungsansprüche verlangen.
Gleichfalls trifft auch den maßgeblichen Verursacher diese Schadensersatzpflicht.
Die Nutzer stellen die Ortsgemeinde von jeglichen Haftpflichtansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Bürgerhauses stehen und verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegenüber der Ortsgemeinde für den Fall der eigenen Inanspruchnahme.
3. Die Ortsgemeinde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen derweil für alle Schäden der Nutzer, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Bürgerhauses entstanden sind und ihr infolge schuldhafter Pflichtverletzung (Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) zuzurechnen sind.
Insbesondere übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung für den Verlust bzw. den Diebstahl oder die Beschädigung der von den Nutzern mitgebrachten Wertsachen, Kleidungsstücken und elektronischen Geräten.
Regelungen zu Gebühren betreffend der Nutzung des Bürgerhauses werden in einer gesonderten Gebührenordnung für das Bürgerhaus in Oettershagen vorgenommen.
Zur Abwicklung der Gebrauchsüberlassung des Bürgerhauses werden personenbezogene Daten erhoben und gespeichert.
Da es sich hierbei um die Erfüllung eines Mietvertrages (auch vorvertragliche Maßnahmen) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt, dürfen personenbezogene Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden; dies dient zur Durchführung notwendiger Verwaltungsabläufe.
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Rechnungsstellung und ordnungsgemäßen Buchführung verwendet; eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
Personenbezogene Daten aus Mietverträgen werden spätestens nach 10 Jahren, aus Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung spätestens nach 6 Jahren gelöscht.
Folgende Rechte stehen den Nutzern nach der Datenschutzgrundverordnung zu:
Aufsichtsbehörde ist:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz (Telefon: 061312082449, Telefax: 061312082497, Email: poststelle@datenschutz.rlp.de, Internet: www.datenschutz.rlp.de)
Verantwortlicher ist:
Ortsgemeinde Roth, vertreten durch den Ortsbürgermeister
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Ortsgemeinde Roth
-bei der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)-:
Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Lindenallee 2, 57577 Hamm (Sieg) (Telefon: 0268295220, Email: datenschutz@hamm-sieg.de)
1. Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.02.2022 außer Kraft.