Der Ortsgemeinderat Hamm (Sieg) hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 und des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 –in ihrer jeweils gültigen Fassung- die folgende Gebührenordnung für das KulturHaus Hamm (Sieg) –nachfolgend als „KulturHaus“ bezeichnet- beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Vorbemerkung
Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weibliche Personenbezeichnung in der nachfolgenden Gebührenordnung für das KulturHaus Hamm (Sieg) –nachfolgend als „Gebührenordnung“ bezeichnet- Verwendung gefunden hat, gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum.
Die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) erhebt im Zusammenhang mit der Benutzung des KulturHauses zur teilweisen Deckung der Kosten des KulturHauses entsprechend der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Benutzungsordnung für das KulturHaus Gebühren auf Grundlage dieser Gebührenordnung.
Die Gebührenerhebung erfolgt in Gestalt der Erhebung von Benutzungsgebühren nach den §§ 2 bis 4 dieser Gebührenordnung sowie in Gestalt der Geltendmachung von Kostenerstattungen nach § 5 dieser Gebührenordnung.
| 1. | Die Höhe der Benutzungsgebühren für die Nutzung von Räumlichkeiten im KulturHaus ist abschließend in § 3 dieser Gebührenordnung geregelt. |
| Die Höhe der Benutzungsgebühr für die Nutzung des Inventars / der Einrichtung des KulturHauses ist abschließend in § 4 dieser Gebührenordnung geregelt. |
| 2. | Benutzungsgebühren werden als Wochen-, Stunden- oder Tagessätze erhoben. |
| 3. | Ein Stundensatz entspricht einer Zeitstunde bis maximal einer halben Stunde nach angefangener Zeitstunde. |
| 4. | Ein Tagessatz entspricht einer Zeitspanne von 24 Zeitstunden unabhängig des Umstands, ob sich diese Zeitspanne auf einen oder zwei Kalendertage erstreckt. |
| 5. | Ein Wochensatz entspricht einer Zeitspanne von sieben Kalendertagen unabhängig des Umstands, ob sich diese Zeitspanne innerhalb einer Kalenderwoche erstreckt. |
| 1. | Benutzungsgebühren für die Nutzung der Räumlichkeiten des KulturHauses werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze dieser Vorschrift für den Saal –im Erdgeschoss-, den Gewölbekeller –im Kellergeschoss- und den Synagogenraum –im Obergeschoss- als Pauschale erhoben. |
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| Die Erhebung der pauschalen Benutzungsgebühr umfasst insbesondere auch die Lieferung von / Versorgung mit Strom, Wärme und Wasser sowie die Endreinigung der genutzten Räumlichkeiten. |
| 2. | Für die Nutzung des Saals –im Erdgeschoss- |
| 2.1. | für öffentliche Veranstaltungen im Bereich Kunst und Kultur mit der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) als Mitveranstalter pro Veranstaltung und Tag 70,00 € |
| 2.2. | für öffentliche Veranstaltungen im Bereich Kunst und Kultur pro Veranstaltung und Tag 120,00 € |
| 2.3. | durch die Kreismusikschule des Landkreises Altenkirchen für Einzel- und Gruppenunterricht sowie Unterricht im Rahmen der musikalischen Früherziehung pro Woche pro Kurs 25,00 € |
| 2.4. | durch die Volkshochschule der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) und der Kreisvolkshochschule Altenkirchen für ihr Kursangebot |
| pro Stunde 10,00 € |
| 2.5. | durch Vereine für geschlossene Veranstaltungen (z. B. für die Durchführung von Jahreshauptversammlungen, Mitgliederversammlungen oder Vorstandssitzungen) pro Veranstaltung und Tag 90,00 € |
| 2.6. | durch wirtschaftliche Unternehmen oder Institutionen für geschlossene Veranstaltungen (z. B. für die Durchführung von Personalversammlungen, Gesellschafterversammlungen oder Aufsichtsratssitzungen) |
3. | Für die Nutzung des Gewölbekellers –im Kellergeschoss - unabhängig des Nutzers und der Art der Nutzung |
| 4. | In den in den beiden vorangegangenen Absätzen aufgeführten Benutzungsgebühren ist die Nutzung der entsprechenden Nebenflächen (z. B. Verkehrsflächen und Toiletten) inbegriffen. |
| 5. | Für die Nutzung des Synagogenraums –im Obergeschoss- ist über die zu zahlende Gebühr eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. |
| 6. | Die Nutzung der Räume im KulturHaus sind für ortsansässige Vereine, VG-Ratssitzung und OG-Ratssitzung bzw. Ausschusssitzungen der Räte kostenfrei. |
| 1. | Benutzungsgebühren für die Nutzung des Inventars / der Einrichtung des KulturHauses im Zusammenhang mit der Nutzung der Räumlichkeit des Saals –im Erdgeschoss- werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze dieser Vorschrift für den Flügel, die Bühne (mit oder ohne Bühnenbeleuchtung) und den Beamer erhoben. |
| Die Festsetzung der Höhe der Benutzungsgebühr erfolgt je Veranstaltung und unabhängig des Zeitumfangs der Nutzung der Räumlichkeiten. |
| 2. | Nutzung des Flügels für öffentliche und geschlossene Veranstaltungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2.1, 2.2, 2.5 und 2.6 unabhängig des Veranstalters inklusive des Stimmens des Flügels. 175,00 € |
| 3. | Nutzung der Bühne inklusive deren Auf- und Abbau unabhängig der Art der Veranstaltung |
| 3.1. | bestehend aus 16 Elementen (= ganze Bühne) |
| ohne Beleuchtung 85,00 € |
| 3.2. | bestehend aus 8 Elementen (= halbe Bühne) |
| ohne Beleuchtung 60,00 € |
| 3.3. | bestehend aus 4 Elementen (= viertel Bühne) |
| ohne Beleuchtung 30,00 € |
| 3.4. | Beleuchtung der Bühne unabhängig deren Größe (ganze, halbe oder viertel Bühne) 50,00 € |
| 4. | Nutzung des Beamers 15,00 € |
§ 5
Kostenerstattungen
| 1. | Neben den Benutzungsgebühren im Sinne der §§ 2 bis 4 dieser Gebührenordnung wird in den nachfolgenden Absätzen dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Tatbeständen eine Kostenerstattung geltend gemacht. |
| 2. | Entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 2 der Benutzungsordnung obliegt dem Benutzer die Verpflichtung zur besensauberen Rückgabe des KulturHauses. Sofern dieser jedoch seiner Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommt und die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) zur Wiederherstellung des Zustands des KulturHauses vor dessen Überlassung die Reinigung übernimmt, so erfolgt dies gegen entsprechende Kostenerstattung. |
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| Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt entsprechend § 1 Abs. 3 der Benutzungsordnung auf Grundlage des tatsächlichen Zeitaufwands und unter Zugrundelegung eines pauschalen Stundensatzes von 25,00 €. |
| 3. | Entsprechend § 11 Abs. 2 der Benutzungsordnung obliegt dem Benutzer die Verpflichtung zur Rückgabe der Toiletten in gereinigtem Zustand. Sofern dieser jedoch seiner Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommt und die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) die entsprechende Reinigung übernimmt, so erfolgt dies gegen entsprechende Kostenerstattung. |
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| Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt entsprechend der vorangegangenen Regelung dieser Vorschrift ebenfalls auf Grundlage des tatsächlichen Zeitaufwands und unter Zugrundelegung eines pauschalen Stundensatzes von 25,00 €. |
| 4. | Entsprechend § 6 Abs. 3 Satz 1 der Benutzungsordnung obliegt dem Benutzer die Verpflichtung zur Entfernung von ihm eingebrachter Gegenstände während der Nutzungszeit. Sofern dieser jedoch seiner Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommt und die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) die entsprechende Beseitigung übernimmt, so erfolgt dies entsprechend der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 der Benutzungsordnung gegen eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 50,00 €. |
| 5. | Im Falle der Stornierung einer Reservierung innerhalb eines Zeitraums von zehn Tagen vor dem geplanten Nutzungstag bzw. bei einem durch den Nutzer zu vertretenden Nutzungsausfall wird eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 25,00 € erhoben. |
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| In dem Falle entfällt die Benutzungsgebühr nach den §§ 2 bis 4 dieser Gebührenordnung. |
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| § 14 der Benutzungsordnung für das KulturHaus bleibt hiervon unberührt. |
| 1. | Abweichend zur Regelung der §§ 2 bis 4 dieser Gebührenordnung kann in begründeten Einzelfällen das KulturHaus zu einem angepassten (geminderten / erhöhten) Benutzungsgebührensatz überlassen werden bzw. die Benutzungsgebühr vollständig erlassen werden. |
| 2. | Über die Anpassung der Benutzungsgebühr bzw. über deren vollständige Befreiung entscheidet der Ortsbürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten. |
| 3. | Unbenommen der Möglichkeit der Anpassung der Benutzungsgebühr bzw. der vollständigen Befreiung davon hat der Benutzer die Kostenerstattung nach § 5 dieser Gebührenordnung zu leisten. |
Eine Kaution wird einzelfallabhängig nach Erfordernis und Art der Nutzung erhoben; hierüber ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
Soweit die Gebühren (Benutzungsgebühr nach §§ 2 bis 4 dieser Gebührenordnung und Kostenerstattung nach § 5 dieser Gebührenordnung) und die Kaution im Sinne von § 7 dieser Gebührenordnung der Umsatzbesteuerung unterliegen, wird diese in der jeweils maßgeblichen Höhe von dem Schuldner neben den Gebühren und der Kaution noch zusätzlich geschuldet.
| 1. | Gebührenschuldner ist der Benutzer des KulturHauses. |
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| Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
| 2. | Die Gebührenschuld entsteht mit Abschluss des Nutzungsvertrages im Sinne von § 4 der Benutzungsordnung für das KulturHaus. |
| 1. | Die Benutzungsgebühren im Sinne der §§ 2 bis 4 dieser Gebührenordnung sind entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 1 der Benutzungsordnung für das KulturHaus zehn Tage vor dem Nutzungstag fällig. |
| 2. | Die Festsetzung einer Kostenerstattung im Sinne von § 5 dieser Gebührenordnung erfolgt nach Ende der Benutzung und Abnahme des KulturHauses durch den Beigeordneten im Rahmen des gebildeten Geschäftsbereichs bzw. den Vertreter im Verhinderungsfall oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person. |
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Die Kostenerstattung ist sofort fällig. |
| 3. | Benutzungsgebühren und Kostenerstattungen sind an die Verbandsgemeindekasse Hamm (Sieg) auf eines der folgenden Konten zu erstatten: |
4. | Die Fälligkeit einer etwaigen Umsatzsteuer nach § 8 dieser Gebührenordnung entspricht den jeweiligen Fälligkeiten nach den vorangegangenen Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift. |
| 1. | Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 27.03.2023 außer Kraft. |