In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 der Straßenverkehrsordnung -StVO-) sind ergänzend zu den allgemeinen Verkehrsbestimmungen die nachstehenden Verhaltensregeln zu beachten (§ 42 Abs. 4 a StVO):
| 1. | Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. |
| 2. | Der Fahrzeugführer muss Schrittgeschwindigkeit einhalten (4 – 10 km/h). |
| 3. | Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten. |
| 4. | Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. |
| 5. | Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen. |
Verkehrsteilnehmer, die aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf die Straße fahren, haben sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls haben sie sich einweisen zu lassen (§ 10 StVO). Beim Verlassen von verkehrsberuhigten Bereichen besteht somit keine Regelung „rechts vor links“. Die Ausfahrt aus solchen Bereichen ist daher der Ausfahrt aus Grundstücken gleichgestellt. Beim Ausfahren ist ein Höchstmaß an zumutbarer Sorgfalt anzuwenden. Die Pflicht, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, bedeutet zentimeterweises Vortasten, damit andere auf das Anfahren reagieren können.