gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1353) i.V.m. § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21)
Der Ortsgemeinderat Hamm (Sieg) hat in seiner Sitzung am 21.09.2022 die nachfolgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BauGB beschlossen.
§ 1 Zweck der Satzung und Anordnung des besonderen Vorkaufsrechts
Die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) zieht im Geltungsbereich dieser Satzung städtebauliche Maßnahmen in Betracht. Die Ortsgemeinde Hamm (Sieg) hat gem. § 141 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Einleitungsbeschluss über die vorbereitenden Untersuchungen für die städtebauliche Sanierungsmaßnahme „Wachstum und nachhaltige Entwicklung – Nachhaltige Stadt, Ortskern Hamm (Sieg)“ gefasst und öffentlich bekannt gemacht.
Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung steht der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB im Geltungsbereich dieser Satzung ein besonderes Vorkaufsrecht an den Grundstücken zu.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
| (1) | Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung erstreckt sich auf folgende Grundstücke in der Gemarkung Hamm: Flur 7, Flurstücke Nr. 355/8, 362/8, 537/2, 566/3, 567/4, 567/5, 570/8, 570/9, 1475/531, 1661/567, 1930/568, 263/18, 269/7, 269/8; 297/6, 297/8, 297/9, 496/15, 263/18, 269/7 und 576/3. |
| (2) | Der räumliche Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung ergibt sich auch aus dem beigefügten Lageplan. Die betroffenen Grundstücke befinden sich innerhalb der jeweiligen roten Gebietsabgrenzung. |
§ 3 Mitteilungspflicht
| (1) | Der Verkäufer hat der Ortsgemeinde Hamm (Sieg) den Abschluss und den Inhalt eines Kaufvertrages unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer im Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes nachgewiesen ist. |
| (2) | Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuches. |
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung mit Lageplan über den Geltungsbereich kann ab sofort von jedermann bei der Bauverwaltung der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Lindenallee 2, 57577 Hamm (Sieg), während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Aufgrund der Bestimmung des § 215 Abs. 2 BauGB ergeht folgender Hinweis:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.