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Mitteilungsblatt Hamm (Sieg)
Ausgabe 41/2024
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Verbandsgemeinde Hamm/Sieg

8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) vom 26.09.2024

Der Verbandsgemeinderat Hamm (Sieg) hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeverordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

§ 8 Abs. 4 (Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder und Mitglieder von Ausschüssen) erhält folgende Fassung:

(4) Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Mitglieder der Fraktionen eine Entschädigung. Die Entschädigung wird gewährt in Form eines monatlichen Durchschnittssatzes in Höhe von 20,00 €. Der Jahresbetrag wird um 50 % gekürzt, wenn das Fraktionsmitglied an mindestens der Hälfte der in dem jeweiligen Jahr stattgefundenen Fraktionssitzungen ohne triftigen Grund (z.B. unentschuldigtes Fehlen) nicht teilgenommen hat. Mit dem gezahlten Durchschnittssatz sind die Auslagen für zwei Fraktionssitzungen vor jeder Ratssitzung abgegolten. Der monatliche Durchschnittssatz wird halbjährlich an die Fraktionen ausgezahlt, die dann für die Verteilung an die Fraktionsmitglieder zuständig sind. Maßgebend für die Anzahl der Mitglieder der Fraktionen ist die Fraktionsstärke zu Beginn eines jeweiligen Kalendermonates.

§ 2

§ 11 Abs. 9 (Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige) erhält folgende Fassung:

(9) Für die Lehrgangsteilnehmer an der Kreisausbildung des Landkreises wird das Tagegeld auf 15,- € festgesetzt.

§ 3

Diese Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

Hamm (Sieg), den 26.09.2024
Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)
Dietmar Henrich, Bürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn:

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Hamm (Sieg), den 26.09.2024
Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)
Dietmar Henrich, Bürgermeister