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Mitteilungsblatt Hamm (Sieg)
Ausgabe 41/2025
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) vom 30.09.2025

Der Verbandsgemeinderat Hamm (Sieg) hat aufgrund der §§ 23 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

§ 11 Abs. 1 und Abs. 10 (Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige) erhält folgende Fassung:

(1) Die ehrenamtliche Wehrleiterin oder der ehrenamtliche Wehrleiter der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 v. H. des Höchstsatzes der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter haben bis zu 2 Stellvertreter. Die Aufwandsentschädigung der stellvertretenden Wehrleiterin oder des stellvertretenden Wehrleiters beträgt 35 v. H. des Höchstsatzes der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.

Die Gerätewarte erhalten folgende Aufwandsentschädigung:

a)

Gerätewart(-in) „Fahrzeuge“

175,69 €

b)

Gerätewart-(in) „sonstige Geräte“

175,69 €

c)

Gerätewart(-in) „Information und Kommunikation“

175,69 €

d)

Gerätewart(-innen) „Atemschutz“

je 68,74 €

e)

Schlauchwart(-in)

87,85 €

f)

Jugendfeuerwehrwart(-in)

53,00 €

Es können bis zu zwei Jugendfeuerwehr(-wartinnen) bestellt werden. Die Gerätewarte „Fahrzeuge“, „sonstige Geräte“ und „Information und Kommunikation“ haben einen Stellvertreter. Die Höhe der Aufwandsentschädigung des Stellvertreters wird auf 87,85 € festgesetzt (50% der Aufwandsentschädigung der Gerätewarte „Fahrzeuge“, „sonstige Geräte“ und „Information und Kommunikation“).

(10) Ändern sich die in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung Rheinland-Pfalz vorgesehenen Entschädigungssätze, so ändern sich die in Absatz 1 Satz 4 vorgesehenen Aufwandsentschädigungen im gleichen Verhältnis, ohne das es einer Änderung dieser Hauptsatzung bedarf.

§ 2

Diese Satzung tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hamm (Sieg), den 30.09.2025
Dietmar Henrich
-Bürgermeister-

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Hamm (Sieg), den 30.09.2025
Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)
Dietmar Henrich
-Bürgermeister-