Der Verbandsgemeinderat Hamm (Sieg) hat aufgrund der §§ 23 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende 9. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§ 11 Abs. 1 und Abs. 10 (Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige) erhält folgende Fassung:
(1) Die ehrenamtliche Wehrleiterin oder der ehrenamtliche Wehrleiter der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 v. H. des Höchstsatzes der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter haben bis zu 2 Stellvertreter. Die Aufwandsentschädigung der stellvertretenden Wehrleiterin oder des stellvertretenden Wehrleiters beträgt 35 v. H. des Höchstsatzes der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung.
| Die Gerätewarte erhalten folgende Aufwandsentschädigung: | ||
| a) | Gerätewart(-in) „Fahrzeuge“ | 175,69 € |
| b) | Gerätewart-(in) „sonstige Geräte“ | 175,69 € |
| c) | Gerätewart(-in) „Information und Kommunikation“ | 175,69 € |
| d) | Gerätewart(-innen) „Atemschutz“ | je 68,74 € |
| e) | Schlauchwart(-in) | 87,85 € |
| f) | Jugendfeuerwehrwart(-in) | 53,00 € |
Es können bis zu zwei Jugendfeuerwehr(-wartinnen) bestellt werden. Die Gerätewarte „Fahrzeuge“, „sonstige Geräte“ und „Information und Kommunikation“ haben einen Stellvertreter. Die Höhe der Aufwandsentschädigung des Stellvertreters wird auf 87,85 € festgesetzt (50% der Aufwandsentschädigung der Gerätewarte „Fahrzeuge“, „sonstige Geräte“ und „Information und Kommunikation“).
(10) Ändern sich die in der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung Rheinland-Pfalz vorgesehenen Entschädigungssätze, so ändern sich die in Absatz 1 Satz 4 vorgesehenen Aufwandsentschädigungen im gleichen Verhältnis, ohne das es einer Änderung dieser Hauptsatzung bedarf.
Diese Satzung tritt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.