Der Ortsgemeinderat von Forst hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
§ 25 (Entfernen von Grabmalen) wird wie folgt geändert:
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nach einer Frist von drei Monaten durch die Ortsgemeinde Forst entfernt. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
Die Angehörigen bzw. der Verpflichtete sollte innerhalb dieser Frist der Ortsgemeinde Forst mitteilen, ob sie/er das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen abholen. Erfolgt dies nicht binnen der drei Monate, gehen das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über.
(3) Das Abräumen der Grabstätten erfolgt durch die Ortsgemeinde Forst. Die Kosten werden den Angehörigen bzw. dem jeweiligen Verpflichteten in Rechnung gestellt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese VI. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen gelten.
| Dies gilt nicht, wenn: | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.