Bekanntmachung gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) i.V.m. § 24 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133) über das Inkrafttreten der Sanierungssatzung „Ortskern“ der Ortsgemeinde Hamm (Sieg)
Der Ortsgemeinderat Hamm (Sieg) hat in seiner Sitzung am 20.09.2023 die Sanierungssatzung „Ortskern“ nach § 142 Abs.1 Satz 1 BauGB beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung „Ortskern“ gem. § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB rechtsverbindlich.
Die Sanierungssatzung bestehend aus dem Satzungstext mit Abgrenzung des Geltungsbereiches, der Planurkunde und als Anlage die Begründung der Sanierungssatzung kann ab sofort von jedermann bei der Bauverwaltung der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Lindenallee 2, 57577 Hamm (Sieg), während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Diese Bekanntmachung tritt nach § 143 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichungen.
Der Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Ortskern“ ist auf dem abgedruckten Plan durch eine in roter Farbe unterbrochene Umrandung dargestellt. (Siehe Seite XXX)
In der genannten Sitzung hat der Ortsgemeinderat beschlossen, die städtebauliche Sanierungsmaßnahme bis zum 31.12.2035 durchzuführen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften des § 144 BauGB zu genehmigungspflichtigen Vorhaben und Rechtsvorgängen Anwendung finden.
Nach § 144 Abs. 1 BauGB bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
| 1. | die in § 14 Absatz 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen; |
| 2. | Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird. |
Nach § 144 Abs. 2 BauGB bedürfen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
| 1. | die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts; |
| 2. | die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 BauGB im Zusammenhang steht; |
| 3. | ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt; |
| 4. | die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast; |
| 5. | die Teilung eines Grundstücks. |
Hinweis: Aufgrund der Bestimmung des § 215 Abs. 2 BauGB ergeht folgender Hinweis:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 214 BauGB Abs. 4 BauGB kann die Satzung durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Nach § 24 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nach § 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.