Was bei Kauf, Verkauf bzw. Übereignung von Grundbesitz zu beachten ist
Der Grundsteuermessbescheid (Zurechnungsfortschreibung) des Finanzamtes ist Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer. Die Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes auf den neuen Eigentümer erfolgt nach § 10 Grundsteuergesetz (GrStG) zum 01.01. des auf die Umschreibung im Grundbuch folgenden Jahres. Daraus ergibt sich, dass keine Änderung des Grundsteuerbescheides im laufenden Jahr erfolgt.
Die Erstellung des neuen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt Altenkirchen erfolgt jedoch nicht immer im laufenden Jahr.
Daher ist es zweckmäßig, den Eigentumswechsel vorab der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) mitzuteilen, damit die Änderung im Folgejahr berücksichtigt werden kann.
Die anteilige Grundsteuer für das laufende Jahr ist zwischen den Vertragspartnern privatrechtlich auszugleichen.
Nähere Auskunft erteilt: Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Frau Langenbach, Tel. 02682-952264.