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Mitteilungsblatt Hamm (Sieg)
Ausgabe 45/2024
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Benutzungsordnung Gemeindehaus

Der Ortsgemeinderat Forst hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 und des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 -in ihrer jeweils gültigen Fassung- die folgende Benutzungsordnung für das Gemeindehaus "Alte Schule - Hauptstraße 28, 57537 Forst“ der Ortsgemeinde Forst beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung

Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weibliche Personenbezeichnung in der nachfolgenden Benutzungsordnung für das Gemeindehaus „Alte Schule - Hauptstraße 28, 57537 Forst“ -nachfolgend als „Benutzungsordnung“ bezeichnet- Verwendung gefunden hat, gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum.

§ 1

Nutzungsgegenstand / Nutzungszweck

1.

Gegenstand dieser Benutzungsordnung sind die im Erdgeschoss der Liegenschaft „Alte Schule - Hauptstraße 28, 57537 Forst“ der Ortsgemeinde Forst gelegenen Räumlichkeiten des Gemeindehauses.

Diese umfassen neben den Räumlichkeiten des Gemeinderaums und der diversen Nebenräume (Windfang, Küche, Flur und Toiletten (Damen und Herren)) noch das darin verfügbare Inventar sowie die hierzu gehörenden Außenanlagen.

Ausgenommen von den Regelungen dieser Benutzungsordnung ist der im Obergeschoss der Liegenschaft eingerichtete Wohnraum; dieser stellt keinen Nutzungsgegenstand im Sinne dieser Vorschrift dar und steht dementsprechend auch nicht zur Nutzung zur Verfügung.

Sofern im Rahmen der nachfolgenden Regelungen dieser Benutzungsordnung die Liegenschaft im Gesamten angesprochen wird, wird nachfolgend die Begrifflichkeit „Gemeindehaus“ verwendet; soweit nur der Innenbereich des Gebäudes bzw. nur der Außenbereich angesprochen wird, werden die Begrifflichkeiten „Gemeindehaus (Innenbereich)“ bzw. „Gemeindehaus (Außenbereich)“ verwendet.

2.

Bei dem Gemeindehaus handelt es sich um eine im alleinigen Eigentum und in der alleinigen Trägerschaft der Ortsgemeinde Forst -nachfolgend als „Ortsgemeinde“ bezeichnet- stehende öffentliche Gemeinschaftseinrichtung.

Soweit nichts Abweichendes in dieser Benutzungsordnung bestimmt wird, wird die Ortsgemeinde durch den Ortsbürgermeister bzw. den Vertreter im Verhinderungsfall oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person vertreten.

3.

Das Gemeindehaus dient grundsätzlich der Durchführung kultureller, kommunaler, staatsbürgerlicher, politischer, gesellschaftlicher, sportlicher und familiärer Veranstaltungen; nachfolgend als „Nutzungszweck“ zusammengefasst.

Die Wahrung von Anstand, Ordnung, guter Sitte und der freiheitlich demokratischen Grundordnung sind dabei Vorbedingung für die Nutzung des Gemeindehauses.

§ 2

Benutzungsrecht

1.

Die Erteilung des Benutzungsrechts an dem Gemeindehaus erfolgt ganzjährig und in Gestalt einer Gebrauchsüberlassung regelmäßig für die Zeitspanne von 12:00 Uhr des Nutzungstags bis 10:00 Uhr des jeweiligen Folgetages.

2.

Soweit das Gemeindehaus nicht für die eigenen Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht das Benutzungsrecht nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung in erster Linie den Einwohnern und Bürgern im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 GemO der Ortsgemeinde Forst sowie den in der Ortsgemeinde Forst ortsansässigen Vereinen und Verbänden zu einem der in § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Benutzungsordnung aufgezählten Nutzungszwecken sowie ihren Veranstaltungsgästen und -besuchern zur Verfügung.

Der im vorstehenden Satz definierte Nutzerkreis wird nachfolgend als „vorrangig berechtigter Nutzerkreis“ zusammengefasst.

3.

Über den vorrangig berechtigten Nutzerkreis hinaus kann auch Personen mit Wohnsitz außerhalb der Ortsgemeinde Forst sowie außerhalb der Ortsgemeinde Forst ortsansässigen Vereinen und Verbänden zu einem der in § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Benutzungsordnung aufgezählten Nutzungszwecken sowie ihren Veranstaltungsgästen und -besuchern ein Benutzungsrecht eingeräumt werden, als das dieses nicht bereits durch den vorrangig berechtigten Nutzerkreis beansprucht wird.

Der im vorstehenden Satz definierte Nutzerkreis wird nachfolgend als „nachrangig berechtigter Nutzerkreis“ zusammengefasst.

4.

Die in den vorstehenden Absätzen 2 und 3 definierten Nutzerkreise werden nachstehend als „Nutzer“ zusammengefasst; die Verwendung dieser Begrifflichkeit erfolgt losgelöst der grammatischen Kategorie des Singulars bzw. Plurals.

5.

Die Erteilung des Benutzungsrechts an dem Gemeindehaus erfolgt ausschließlich an volljährige Personen und Personengruppen, die durch eine volljährige Person gegenüber der Ortsgemeinde vertreten wird und setzt den Abschluss eines privatrechtlichen schriftlichen Mietvertrages voraus.

Wesentlicher Bestandteil dieses Mietvertrages ist neben der Anerkennung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) die Benennung von mindestens einer volljährigen Person, die während der gesamten Nutzungszeit die Aufsicht -insbesondere über minderjährige Personen oder Gruppen minderjähriger Personen- führt und für die Einhaltung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) haftet.

Die zu benennende Person dient zudem als verantwortlicher Ansprechpartner für die Ortsgemeinde; wird die Aufsicht von mehreren Personen ausgeübt, so ist hiervon eine Person gegenüber der Ortsgemeinde als verantwortlicher Ansprechpartner zu benennen.

6.

Über Ausnahmen hinsichtlich

- des in dem vorstehenden Absatz 1 geregelten Nutzungszeitraums,

- der in den vorstehenden Absätzen 2 und 3 definierten Nutzerkreise bzw.

- dem in § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Benutzungsordnung definierten Nutzungszweck

entscheidet die Ortsgemeinde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag.

7.

Ausgeschlossen von dem Benutzungsrecht sind Nutzer, die

a) selbst oder deren Angehörige an gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erkrankt sind,

b) die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LImSchG) nicht einhalten,

c) mit der Zahlung des Nutzungsentgelts für eine vorherige Nutzung des Gemeindehauses im Rückstand sind,

d) bei einer vorherigen Nutzung schuldhaft das Gemeindehaus beschädigt haben bzw. es mit entsprechenden Beschädigungen bei der beantragten Nutzung zu rechnen ist,

e) nicht die Interessen der Ortsgemeinde im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 dieser Benutzerordnung teilen oder

f) bei einer vorherigen Nutzung gegen diese Benutzungsordnung verstoßen haben bzw. es mit entsprechenden Verstößen bei der beantragten Nutzung zu rechnen ist.

8.

Aus wichtigen Gründen (z. B. dringender Eigenbedarf, unaufschiebbare Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten) kann durch die Ortsgemeinde ein bereits erteiltes Benutzungsrecht teilweise eingeschränkt oder vollständig zurückgenommen werden.

9.

Über den Ausschluss des Benutzungsrechts nach dem vorstehenden Absatz 7 und über die teilweise Einschränkung bzw. die vollständige Rücknahme eines bereits erteilten Benutzungsrechts nach dem vorstehenden Absatz 8 entscheidet der Ortsgemeinderat.

Der Ortsbürgermeister bzw. der Vertreter im Verhinderungsfall oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person kann hierüber eine vorläufige Entscheidung treffen; über die diesbezüglich endgültige Entscheidung entscheidet der Ortsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung.

10.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Nutzungsrechts besteht nicht.

Insbesondere kann eine Nutzung abgelehnt werden, wenn der Nutzungszweck das Ansehen der Ortsgemeinde schädigen kann oder der Nutzer die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

§ 3

Geltungsbereich

1.

Die Anerkennung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) wird bei Bekundung des Nutzungsinteresses als Vorbedingung vorausgesetzt.

2.

Mit Abschluss des Mietvertrages (vgl. § 2 Abs. 5 dieser Benutzungsordnung) oder mit Betreten des Nutzungsgegenstands erkennt der Nutzer die Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) als verbindlich an und unterwirft sich diesen vollumfänglich.

3.

Die Benutzungsordnung und die ergänzende Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) werden auf der Homepage der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) veröffentlicht.

§ 4

Hausrecht und Sicherheit

1.

Das Hausrecht wird durch die Ortsgemeinde ausgeübt.

In dem Zusammenhang steht der zur Ausübung des Hausrechts in Vertretung für die Ortsgemeinde befugten Personen ein jederzeitiges Kontroll- und Weisungsrecht zu; die Nutzer haben den Weisungen jederzeit Folge zu leisten.

2.

Ausgänge und Feuerlöscheinrichtungen sind während der gesamten Nutzung freizuhalten.

Im Brandfall ist das Gemeindehaus unverzüglich und auf dem kürzesten Weg zu verlassen.

3.

Nutzer, die den Bestimmungen dieser Benutzerordnung bzw. den Weisungen der zur Ausübung des Hausrechts befugten Personen zuwiderhandeln, können des Gemeindehauses verwiesen werden.

Im Falle des im vorstehenden Satzes 1 beschriebenen Verweises bleibt die Forderung noch nicht geleisteter Nutzungsentgelte entsprechend bestehen bzw. bereits geleistete Nutzungsentgelte werden nicht erstattet.

Bei wiederholten groben Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann ein zeitlich befristetes oder unbefristetes Hausverbot verfügt werden.

Die zur Vertretung der Ortsgemeinde befugten Personen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 dieser Benutzungsordnung können hierüber eine vorläufige Entscheidung treffen; über die diesbezüglich endgültige Entscheidung entscheidet der Ortsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung.

§ 5

Ordnung / Durchführung der Nutzung

1.

Die Bekundung des Nutzungsinteresses hat gegenüber der Ortsgemeinde grundsätzlich schriftlich oder elektronisch unter Angabe

- des verantwortlichen Nutzers,

- des während der Nutzung verantwortlichen Ansprechpartners sowie

- des beabsichtigten Nutzungszwecks

zu erfolgen.

Dies sollte nach Möglichkeit mindestens vier Wochen vor dem Nutzungstag erfolgen; maximal ist eine Anmeldung 12 Monate im Voraus möglich.

2.

Die Ortsgemeinde stellt zu Beginn des Kalenderjahres auf Grundlage vorliegender Nutzungsanträge jährlich einen Nutzungsplan auf, welcher unterjährig laufend fortgeschrieben wird.

Eingehende Nutzungsanträge werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Ortsgemeinde registriert.

Abweichend zu diesem Grundsatz werden Nutzungsanträge des nachrangig berechtigten Nutzerkreises, die zu einem Zeitpunkt vor Aufstellung des jährlichen Nutzungsplans im Sinne des vorstehenden Satzes 1 gestellt wurden und sich auf den Zeitraum des noch aufzustellenden Nutzungsplan beziehen, mit dem Eingangsdatum des Tages der Aufstellung des Nutzungsplans registriert.

Bei Zeitgleichheit der Interessensbekundung und Überschneidung des beantragten Nutzungszeitraums ist der Nutzerkreis entscheidend für die Erteilung des Benutzungsrechts; Nutzungsanträge des vorrangig berechtigten Nutzerkreises werden entsprechend vorrangig der Nutzungsanträge des nachrangig berechtigten Nutzerkreises berücksichtigt.

In Fällen des vorstehenden Satzes 4 und Zugehörigkeit zum gleichen Nutzerkreis entscheidet die Ortsgemeinde in Ausübung ihres Ermessens.

3.

Die Erteilung des Benutzungsrechts setzt den Abschluss eines privatrechtlichen schriftlichen Mietvertrages voraus; auf die Regelung des § 2 Abs. 5 dieser Benutzungsordnung wird entsprechend Bezug genommen.

Neben den dort genannten wesentlichen Vertragsbestandteilen umfasst der abzuschließende Mietvertrag insbesondere noch den Nutzungszeitraum sowie die unter dem vorstehenden Absatz 1 aufgeführten Angaben.

4.

Eine Abtretung eines bereits erteilten Benutzungsrechts an Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig.

Ausnahmen hierzu kann die Ortsgemeinde auf vorherige schriftliche oder elektronische Mitteilung zulassen.

5.

Die Überlassung des Gemeindehauses erfolgt in dem Zustand, in dem es sich befindet.

Schadhafte Bestandteile des Gemeindehauses dürfen nicht benutzt werden; der Nutzer wird daher angehalten sich vor Nutzungsbeginn von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Gemeindehauses für den gewollten Nutzungszweck zu überzeugen und etwaige Beschädigungen gegenüber der Ortsgemeinde sofort anzuzeigen.

6.

Das Gemeindehaus darf grundsätzlich nur ihrer Bestimmung gemäß für die in § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Benutzungsordnung genannten Nutzungszwecke benutzt werden.

7.

Die Gewährung des Nutzungsrechts erfolgt ganzjährig (vgl. § 2 Abs. 1 dieser Benutzungsordnung) und erfolgt in Gestalt einer Gebrauchsüberlassung regelmäßig für die Zeitspanne vom Nutzungstag 12:00 Uhr bis zur Rückgabe an die Ortsgemeinde am Folgetag um 10:00 Uhr.

Im Anschluss an die Rückgabe des Gemeindehauses an die Ortsgemeinde erfolgt auf Veranlassung der Ortsgemeinde und Kosten des Nutzers die Endreinigung des Gemeindehauses.

8.

Über die in den vorstehenden Absätzen dieser Vorschrift zur Ordnung / Durchführung der Nutzung hinaus gelten noch folgende Regelungen:

- Das Einstellen von Fahrrädern und Kraftfahrzeugen in das Gemeindehaus (Innenbereich) ist verboten.

- Das Dampfen (z.B. von E-Zigaretten) und Rauchen ist in dem Gemeindehaus (Innenbereich) verboten.

- Das Mitführen von Tieren in das Gemeindehaus (Innenbereich) ist grundsätzlich verboten; ausgenommen hiervon sind Assistenz- und Blindenführhunde.

- Das Mitführen von Waffen (Schuss-, Hieb- und Stichwaffen) und Gefahrgut ist im gesamten Bereich des Gemeindehauses verboten.

- Das Übernachten im gesamten Bereich des Gemeindehauses ist verboten.

- Der Einsatz von Pyrotechnik jeglicher Art bzw. besonders feuergefährlicher Stoffe, Mineralöle, Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen ist im gesamten Bereich des Gemeindehauses (Innenbereich) verboten.

§ 6

Pflichten der Benutzer / Allgemeine Regelungen

1.

Jeder Nutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Nutzer und unbeteiligte Dritte -insbesondere die Bewohner des im Obergeschoss befindlichen Wohnraums- nicht behindert, belästigt oder gestört werden; unnötiges Toben, Spielen und Lärmen ist in dem Zusammenhang zu vermeiden.

Dies gilt auch für den Einsatz von Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten und ähnlichen Geräten.

In dem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des Landes - Immissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LImSchG) verwiesen.

Die gegenüber der Ortsgemeinde entsprechend § 2 Abs. 5 dieser Benutzungsordnung zu benennende Person hat auf ein im Sinne des vorstehenden Satzes 1 angemessenes und rücksichtsvolles Verhalten hinzuwirken.

2.

Alle Nutzer sind verpflichtet das Gemeindehaus pfleglich und schonend zu behandeln und bei ihrer Nutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden; auch aus diesem Grund ist unnötiges Toben, Spielen und Lärmen zu vermeiden.

Die Nutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Gemeindehauses so gering wie möglich gehalten werden.

3.

Beschädigungen am Gebäude und verloren gegangenes bzw. beschädigtes Inventar sind sofort gegenüber der Ortsgemeinde anzuzeigen.

4.

Bei konzessionspflichtigen Veranstaltungen hat der Nutzer die erforderlichen Konzessionen bei der jeweils zuständigen Behörde einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass etwaige sich daraus ergebende Auflagen eingehalten werden; gleiches gilt auch für eine etwaige Verpflichtung zur Einschaltung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).

5.

Dekorationen sind durch den Nutzer auf dessen Kosten zu stellen und so anzubringen, dass keine Beschädigung an dem Gemeindehaus entstehen; nach Nutzungsende sind diese durch den Nutzer auf dessen Kosten wieder zu entfernen.

Das Stellen von Tischen und Stühlen hat ebenfalls auf Veranlassung des Nutzers zu erfolgen.

6.

Soweit das vorhandene Inventar nicht ausreicht, obliegt es dem Nutzer weitere Einrichtungsgegenstände auf seine Kosten zu beschaffen; nach Nutzungsende sind diese durch den Nutzer eingebrachten Einrichtungsgegenstände auf dessen Kosten wieder zu entfernen.

Bei der Aufstellung und Nutzung von mitgebrachten Licht- und Lautsprecheranlagen sowie sonstigen elektrischen Anlagen und Geräten jeder Art garantiert der Nutzer, dass diese den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln entsprechen.

7.

Sofern im Zusammenhang mit der Nutzung des Gemeindehauses eine Bewirtung mit Getränken und / oder Speisen vorgesehen ist, so hat dies auf Veranlassung und Kosten des Nutzers zu erfolgen.

8.

Bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Gemeindehauses an die Ortsgemeinde (vgl. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 7 dieser Benutzungsordnung) hat der Nutzer auf eigene Veranlassung und Kosten

- das Gemeindehaus (Innenbereich) aufzuräumen und besenrein zu reinigen,

- den Abfall / das Altglas umwelt- und fachgerecht zu entsorgen,

- das Leergut, die Restgetränke und -speisen abzuholen und

- das Gemeindehaus (Außenbereich) von Unrat zu befreien.

9.

Alle Nutzer sind zur Einhaltung der gesamten Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet; hierzu zählen insbesondere das Landes - Immissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LImSchG), das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz (NRauchSchG), die Gewerbeordnung (GewO) und die Versammlungsstättenverordnung Rheinland-Pfalz (VStättVO).

§ 7

Haftung

1.

Die Nutzung des Gemeindehauses erfolgt auf eigene Gefahr der Nutzer; in dem Zusammenhang haftet der Nutzer auch für einen ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung sowie Vornahme aller gesetzlich vorgeschrieben Anmeldungen und den sich daraus etwaig ergebenden Zahlungsverpflichtungen.

2.

Die Nutzer haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihnen im Zuge der Nutzung des Gemeindehauses verursachten Schäden; die Ortsgemeinde kann in dem Zusammenhang den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung für Personen- und Mietschäden verlangen.

Gleichfalls trifft auch den maßgeblichen Verursacher diese Schadensersatzpflicht.

Die Nutzer stellen die Ortsgemeinde von jeglichen Haftpflichtansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Gemeindehauses stehen und verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche für den Fall der eigenen Inanspruchnahme.

3.

Die Ortsgemeinde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen derweil für alle Schäden der Nutzer, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Gemeindehauses entstanden sind und ihr infolge schuldhafter Pflichtverletzung (Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) zuzurechnen sind.

Insbesondere übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung für den Verlust bzw. den Diebstahl oder die Beschädigung der von den Nutzern mitgebrachten Wertsachen, Kleidungsstücken und elektronischen Geräten.

§ 8

Nutzungsentgelte

Die Nutzungsentgelte für die Nutzung des Gemeindehauses werden in einer ergänzenden Gebührenordnung festgesetzt.

§ 9

Datenschutz

Zur Abwicklung der Gebrauchsüberlassung des Gemeindehauses werden personenbezogene Daten erhoben und gespeichert.

Da es sich hierbei um die Erfüllung eines Mietvertrages (auch vorvertragliche Maßnahmen) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt, dürfen personenbezogene Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden; dies dient zur Durchführung notwendiger Verwaltungsabläufe.

Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Rechnungsstellung und ordnungsgemäßen Buchführung verwendet; eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

Personenbezogene Daten aus Mietverträgen werden spätestens nach 10 Jahren, aus Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung spätestens nach 6 Jahren gelöscht.

Folgende Rechte stehen den Nutzern nach der Datenschutzgrundverordnung zu:

  • Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)
  • Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)
  • Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
  • Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)
  • Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)
  • Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO)

Aufsichtsbehörde ist:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz

(Telefon: 061312082449, Telefax: 061312082497,

Email: poststelle@datenschutz.rlp.de, Internet: www.datenschutz.rlp.de)

Verantwortlicher ist:

Ortsgemeinde Forst, vertreten durch den Ortsbürgermeister

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Ortsgemeinde Forst

-bei der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)-:

Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Lindenallee 2, 57577 Hamm (Sieg) (Telefon: 0268295220, Email: datenschutz@hamm-sieg.de)

§ 10

Inkrafttreten

1.

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 22.05.20019 außer Kraft.

Forst, den 28.10.2024
Ortsgemeinde Forst
Marc Schwenzfeger, Ortsbürgermeister