Der Ortsgemeinderat Forst hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 und des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 –in ihrer jeweils gültigen Fassung- die folgende Gebührenordnung für die Grillhütte in Forst der Ortsgemeinde Forst beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weibliche Personenbezeichnung in der nachfolgenden Gebührenordnung für die Grillhütte in Forst –nachfolgend als „Gebührenordnung“ bezeichnet- Verwendung gefunden hat, gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum.
Die Ortsgemeinde Forst –nachfolgend als „Ortsgemeinde“ bezeichnet- erhebt im Zusammenhang mit der Benutzung der in ihrem Eigentum und Trägerschaft stehenden Grillhütte in Forst zur teilweisen Deckung der Kosten entsprechend § 8 der Benutzungsordnung für die Grillhütte in Forst –nachfolgend als „Benutzungsordnung“ bezeichnet- Nutzungsentgelte auf Grundlage dieser Gebührenordnung.
Die Erhebung von Nutzungsentgelten erfolgt in Gestalt der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 2 dieser Gebührenordnung sowie in Gestalt der Geltendmachung von Kostenerstattungen nach § 5 dieser Gebührenordnung.
| 1. | Die in dieser Vorschrift vorgenommene Festsetzung der Benutzungsgebühr bezieht sich auf den Nutzungsgegenstand im Sinne des § 1 Abs. 1 der Benutzungsordnung; nachfolgend als „Grillhütte“ bezeichnet. |
| 2. | Die Festsetzung der Benutzungsgebühr erfolgt als Tagessatz für den in § 2 Abs. 1 der Benutzungsordnung festgelegten Nutzungszeitraum unabhängig des tatsächlichen Nutzungszeitraums und wird unbenommen der Regelung des nachfolgenden Absatzes 3 dieser Vorschrift auf pauschal 70,00 € festgesetzt. |
| 3. | Abweichend zu der Regelung des vorstehenden Absatzes 2 kann die Ortsgemeinde in begründeten Einzelfällen die Grillhütte zu einem angepassten (geminderten / erhöhten) Benutzungsgebührensatz überlassen bzw. die Benutzungsgebühr vollständig erlassen. |
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| Über die Anpassung der Benutzungsgebühr bzw. über deren vollständige Befreiung entscheidet der Ortsgemeinderat. |
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| Der Ortsbürgermeister bzw. der Vertreter im Verhinderungsfall oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person kann hierüber eine vorläufige Entscheidung treffen; über die diesbezüglich endgültige Entscheidung entscheidet der Ortsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung. |
| 1. | Gebührenschuldner ist die Person / sind die Personen, die die Benutzung der Grillhütte im Sinne von § 5 Abs. 1 der Benutzungsordnung beantragen. |
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| Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
| 2. | Die Gebührenschuld entsteht mit Abschluss des Mietvertrags im Sinne von § 2 Abs. 5 bzw. § 5 Abs. 3 der Benutzungsordnung. |
| 1. | Die Benutzungsgebühr im Sinne des § 2 dieser Gebührenordnung ist grundsätzlich zehn Tage vor dem Nutzungstag fällig. |
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| In Fällen kurzfristiger Anmietung (= weniger als zehn Tage vor dem Nutzungstag) wird die Benutzungsgebühr unmittelbar bei Abschluss des Mietvertrags fällig. |
| 2. | Die Benutzungsgebühr soll an die Verbandsgemeindekasse Hamm (Sieg) auf eines der folgenden Konten erstattet werden: |
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| • Sparkasse Westerwald-Sieg |
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| IBAN: DE37 5735 1030 0010 0000 16 |
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| SWIFT-BIC: MALADE51AKI |
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| • Volksbank Hamm (Sieg) e.G. |
| I | BAN: DE63 5739 1500 0030 0003 07 |
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| SWIFT-BIC: GENODE51HAM |
| 1. | Neben den Benutzungsgebühren im Sinne des § 2 dieser Gebührenordnung wird in den nachfolgenden Absätzen dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Tatbeständen eine Kostenerstattung geltend gemacht. |
| 2. | § 6 Abs. 8 der Benutzungsordnung regelt die Obliegenheiten des Nutzers im Zusammenhang mit der Rückgabe der Grillhütte an die Ortsgemeinde. |
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| Kommt der Nutzer diesen Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nach übernimmt die Ortsgemeinde Forst die erforderlichen Handlungen gegen entsprechende Kostenerstattung. |
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| Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt auf Grundlage des tatsächlichen Zeitaufwands und unter Zugrundelegung eines pauschalen Stundensatzes von 25,00 €. |
| 3. | Im Falle der Stornierung einer Reservierung innerhalb eines Zeitraums von zehn Tagen vor dem geplanten Nutzungstag bzw. bei einem durch den Nutzer zu vertretenden Nutzungsausfall behält sich die Ortsgemeinde die Erhebung einer pauschalen Kostenerstattung in Höhe von 30,00 € vor. |
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| In dem Fall entfällt die Benutzungsgebühr nach § 2 dieser Gebührenordnung. |
| 4. | Die Kostenerstattung wird sofort fällig mit deren Abrechnung und soll mit der Kaution nach § 7 dieser Gebührenordnung verrechnet werden. |
Rückständige Benutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVG).
Bei Übergabe der Grillhütte ist eine Kaution in Höhe von 50,00 € in bar bei der Ortsgemeinde zu hinterlegen; die Kaution soll nachfolgend mit der geltend zu machenden Kostenerstattung im Sinne von § 5 dieser Gebührenordnung verrechnet werden.
Nach erfolgter mängelfreier Rückgabe der Grillhütte wird die mit den geltend zu machenden Kostenerstattungen verrechnete Kaution zurückerstattet; in Fällen mangelhafter Rückgabe erfolgt eine Verrechnung der Kaution mit den für die Mangelbeseitigung anfallenden Kosten.
| 1. | Soweit die Benutzungsgebühr, die Kostenerstattungen oder die Kaution nach §§ 2, 5 und 7 dieser Gebührenordnung der Umsatzbesteuerung unterliegen, wird diese in der jeweils maßgeblichen Höhe von dem Schuldner neben der Benutzungsgebühr, den Kostenerstattungen bzw. der Kaution noch zusätzlich geschuldet. |
| 2. | Die Fälligkeit einer etwaigen Umsatzsteuer entspricht den jeweiligen Fälligkeiten der Benutzungsgebühr, der Kostenerstattungen bzw. der Kaution nach §§ 4, 5 und 7 dieser Gebührenordnung. |
| 1. | Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 18.03.2016 außer Kraft. |