Titel Logo
Mitteilungsblatt Hamm (Sieg)
Ausgabe 46/2025
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Öffentliche Bekanntmachung

3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bitzen vom 05.11.2025

Der Ortsgemeinderat von Bitzen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1 S.2, 6 Abs. 4 S.1, 8 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

§ 15 Urnengrabstätten wird wie folgt geändert:

(1) Aschen dürfen ausschließlich in biologisch abbaubaren Urnen beigesetzt werden

a)

in Urnenreihengrabstätten (eine Asche)

b)

in Urnenfamiliengrabstätten (zwei Aschen)

c)

in Urnenreihengrabstätten auf dem Waldfriedhof "Bergruhe"

d) in Urnenwiesengrabstätten als Reihengrabstätten (eine Asche)

§ 2

§ 15 b Urnenwiesengrabstätten wird wie folgt neu aufgenommen:

(1) Urnenwiesengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Es kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Die Pflege der Grabflächen erfolgt durch die Ortsgemeinde.

(2) Im Bereich der Urnenwiesengrabstätten wird eine Namenstafel, die aus Naturstein gefertigt sein muss, bodengleich verlegt. Die Restfläche wird eingesät. Die Größe der Namenstafel beträgt 0,35 m Länge x 0,25 m Breite, Mindeststärke 0,04 m.

Die längere Seite ist parallel zur Hecke beim unteren Eingang zu verlegen.

Auf der Namenstafel sind mindestens der Vor- und Familienname sowie das Geburts- und Sterbejahr anzugeben. Die Beschriftung darf nur mittels Gravur erfolgen. Es dürfen keine aufgesetzten Buchstaben verwendet werden.

Die Angehörigen geben selbst die Namenstafel beim Steinmetz und auf deren Kosten in Auftrag (nach den Vorgaben dieser Satzung, aber nach ihren Gestaltungswünschen); dasselbe gilt für das Verlegen der Namenstafel.

(3) Die Angehörigen erhalten kein Nutzungsrecht an der Urnenwiesengrabstätte. Daher ist das Ablegen von Blumen, Gestecken, Schalen, Grablichtern u. ä. auf der Rasenfläche und der Namenstafel nicht gestattet.

(4) Die Grabstätten müssen für die Pflege durch die Mitarbeiter der Gemeinde freigehalten werden. Die Ortsgemeinde ist berechtigt, alle widerrechtlichen Ablagerungen zu entfernen und zu entsorgen.

Inkrafttreten

Diese III. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bitzen, den 05.11.2025
Ortsgemeinde Bitzen
Ralph Hörster, Ortsbürgermeister