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Mitteilungsblatt Hamm (Sieg)
Ausgabe 46/2025
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Bitzen

Der Ortsgemeinderat Bitzen hat auf Grundlage des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgaben­gesetzes (KAG) vom 20.06.1995 –in ihrer jeweils gültigen Fassung- sowie § 32 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bitzen die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung

Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weib­liche Personenbezeichnung in dieser Satzung Verwendung gefunden hat, gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum.

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen sowie für die damit verbundenen Leistungen der Ortsgemeinde Bitzen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

Die maßgeblichen Gebührentatbestände bzw. Gebühren ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

1.

Gebührenschuldner sind

  • bei Bestattungen und Beisetzungen die Personen, die nach § 9 Bestattungs­gesetz Rheinland-Pfalz verantwortlich sind, sowie der Antragsteller,
  • bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

2.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebüh­renbescheids fällig.

§ 4

Umsatzbesteuerung

Soweit im Einzelfall die maßgeblichen Gebührentatbestände bzw. Gebühren der Umsatzbesteuerung unterliegen, wird diese in der jeweils maßgeblichen Höhe von dem Gebührenschuldner neben den Gebühren noch zusätzlich geschuldet.

§ 5

Inkrafttreten

1.

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 17.12.2024 außer Kraft.

Bitzen, den 05.11.2025
Ortsgemeinde Bitzen
Ralph Hörster
-Ortsbürgermeister-

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I

Grabnutzungsrechte für Reihengrabstätten

Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofs­satzung für

1.

Erdbestattungen

1.1.

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

175,00 €

1.2.

Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

500,00 €

2.

Urnenbeisetzungen

2.1.

gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte

300,00 €

2.2.

gemischte Grabstätte (Umwidmung einer durch eine Erdbestattung belegte Reihengrabstätte gemäß Ziffer 1.1 und 1.2)

150,00 €

2.3.

Urnenwiesenreihengrabstätte

300,00 €

II

Grabnutzungsrechte für Reihengrabstättenauf dem Waldfriedhof „Bergruhe“

Überlassen einer Reihengrabstätte auf dem Waldfriedhof „Bergruhe“ an Berech­tigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

1.

Urnenbeisetzungen an Gemeinschaftsbäumen

1.1.

Urnenreihengrabstätte

495,00 €

III

Verleihung von Grabnutzungsrechten

an Wahlgrabstätten

Verleihung eines Grabnutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

1.

Erdbestattungen

1.1.

Verleihung eines Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen

1.100,00 €

1.2.

Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen gemäß Ziffer 1.1 für die Folgebelegung je Jahr

37,00 €

2.

Urnenbeisetzungen

2.1.

Verleihung eines Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen

600,00 €

2.2.

Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen gemäß Ziffer 2.1 für die Folgebelegung je Jahr

16,00 €

2.3.

gemischte Grabstätte (Umwidmung einer durch zwei Erdbestattungen belegten Wahlgrabstätte gemäß Ziffer 1.1 und 1.2) für bis zu zwei Folgebelegungen je Folgebelegung

150,00 €

IV

Herstellung der Grabstätten

Herstellung der Grabstätte (Abstecken, Ausheben und Verfüllen) für

1.

Reihengrabstätten nach Nr. I

1.1.

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1

210,00 €

1.2.

Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2

530,00 €

1.3.

gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1

180,00 €

1.4.

gemischte Grabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.2

180,00 €

1.5.

Urnenwiesenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.3

180,00 €

2.

Reihengrabstätte auf dem Waldfriedhof „Bergruhe“ nach Nr. II

2.1.

Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 1.1

180,00 €

3.

Wahlgrabstätten nach Nr. III

3.1.

Wahlgrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 unabhängig des Umstandes ob es sich um die Erst- oder die Folgebelegung handelt je Bestattung

530,00 €

3.2.

Wahlgrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 und 2.2 unabhängig des Umstandes ob es sich um die Erst- oder die Folgebelegung handelt je Beisetzung

180,00 €

3.3.

gemischte Grabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.3

180,00 €

V

Besonderer Pflege- und Unterhaltungsaufwand

von Urnenwiesenreihengrabstätten

Übernahme des Pflege- und Unterhaltungsaufwandes für

1.

Reihengrabstätten nach Nr. I

1.1.

Urnenwiesenreihengrabstätte gemäß Ziffer 2.3

200,00 €

VI

Grabeinfassung

Die Erhebung der Gebühr für die Herstellung der Grabeinfassung für Wahlgrab­stätten erfolgt in Höhe der hierfür tatsächlich entstandenen Kosten.

VII

Umbettung

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller im tatsächlichen Umfang zu tragen.

VIII

Entfernung und Einebnung der Grabstätten

Im Falle einer bis zum 31.12.2005 zugeteilten Grabstätte erfolgt die Erhebung der Gebühr für die Entfernung und Einebnung der Grabstätte in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 1 und 2) im Zuge der Entfernung und Einebnung der Grabstätte.

Im Falle einer ab dem 01.01.2006 zugeteilten Grabstätte erfolgt die Erhebung der Gebühr für die Entfernung und Einebnung der Grabstätte in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 1 und 2) gemeinsam mit der Erhebung der Gebühr für das Grabnutzungs­recht nach Nr. I bzw. III:

1.

Reihengrabstätten nach Nr. I

1.1.

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1

60,00 €

1.2.

Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2

115,00 €

1.3.

gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1

60,00 €

2.

Wahlgrabstätten nach Nr. III

2.1.

mehrstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) mit zwei Grabstellen gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 unabhängig der Anzahl der tatsächlich belegten Grabstellen

150,00 €

2.2.

mehrstellige Wahlgrabstätte (Urnenbeisetzung) mit zwei Grabstellen gemäß Ziffer 2.1 und 2.2 unabhängig der Anzahl der tatsächlich belegten Grabstellen

115,00 €

Im Falle der vorzeitigen Einebnung von Grabstätten wird zusätzlich zu den vor­stehenden Gebühren ein Zuschlag in Höhe von 100 vom Hundert der jeweiligen Gebühr (vgl. Nr. 1 und 2) erhoben.

IX

Benutzung der Friedhofshalle

1.

Nutzung des Aufbahrungsraums

115,00 €

2.

Nutzung der Aussegnungshalle / Trauerhalle

115,00 €

X

Besondere Aufwendungen

Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung ist über die zu zahlende Gebühr eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

Hinweis

Entsprechend der Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.