Der Ortsgemeinderat Bitzen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 und des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 -in ihrer jeweils gültigen Fassung- die folgende Benutzungsordnung für das Bürgerzentrum „Bergtreff“ in Bitzen-Dünebusch beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Vorbemerkung / Begriffsverzeichnis
| 1. | Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weibliche Personenbezeichnung in dieser Benutzungsordnung Verwendung gefunden hat gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum. | |
| 2. | Zur Vereinfachung des Regelungstextes dieser Benutzungsordnung finden folgende erklärende Begriffe Verwendung: | |
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| o | Benutzungsordnung für das Bürgerzentrum „Bergtreff“ in Bitzen-Dünebusch |
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| = Benutzungsordnung |
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| o | Bürgerzentrum „Bergtreff“ in Bitzen-Dünebusch |
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| = Bergtreff |
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| o | Gebührenordnung für das Bürgerzentrum „Bergtreff“ in Bitzen-Dünebusch |
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| = Gebührenordnung |
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| o | Ortsgemeinde Bitzen |
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| = Ortsgemeinde |
| 1. | Gegenstand dieser Benutzungsordnung ist die Liegenschaft des Bergtreffs. |
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| Diese umfasst unter anderem neben der unmittelbar angrenzenden befestigten Verkehrsfläche und den gepflasterten Freiflächen an der Vorder- und Rückseite des Gebäudes noch die innerhalb des Gebäudes im Erd- und Obergeschoss liegenden Räumlichkeiten des Gemeindesaals, des Gemeinderaums sowie diverser Nebenräume (Stuhllager, Flur, Teeküche und Toiletten) und des darin verfügbaren Inventars; dies zusammengefasst stellt den Nutzungsgegenstand im Sinne dieser Benutzungsordnung dar. |
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| Die übrigen -im vorstehenden Satz nicht aufgezählten- Räumlichkeiten und Außenanlagen stellen keinen Nutzungsgegenstand im Sinne dieser Benutzungsordnung dar und sind dementsprechend im Rahmen der Nutzung des Bergtreffs auch nicht nutzbar; hierunter fällt insbesondere die Nutzung des Backes. |
| 2. | Bei dem Bergtreff handelt es sich um eine im alleinigen Eigentum und in der alleinigen Trägerschaft der Ortsgemeinde Bitzen stehende öffentliche Gemeinschaftseinrichtung. |
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| Soweit nichts Abweichendes in dieser Benutzungsordnung bestimmt wird, wird die Ortsgemeinde durch den Ortsbürgermeister bzw. den Vertreter im Verhinderungsfall oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person vertreten. |
| 3. | Der Bergtreff versteht sich als kommunale Begegnungsstätte und bietet in erster Linie den Einwohnern und Bürgern im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 GemO der Ortsgemeinde sowie den dort ortsansässigen Vereinen und Verbänden Ort und Raum zur Befriedigung ihrer vielfältigen Bedürfnisse wozu insbesondere die Durchführung kultureller, kommunaler, staatsbürgerlicher, und familiärer Veranstaltungen zählt; dies zusammengefasst stellt den Nutzungszweck im Sinne dieser Benutzungsordnung dar. |
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| Die Wahrung von Anstand, Ordnung, guter Sitte und der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist Vorbedingung für die Benutzung des Bergtreffs. |
| 1. | Die Erteilung des Benutzungsrechts am Bergtreff erfolgt ganzjährig und in Gestalt einer Gebrauchsüberlassung für eine Zeitspanne von regelmäßig 24 Zeitstunden; deren Bemessung erfolgt unabhängig des Umstands, ob sich diese tatsächlich auf einen oder zwei Kalendertage erstreckt. | |
| 2. | Soweit der Bergtreff nicht für die eigenen Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird steht das Benutzungsrecht nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung | |
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| o | in erster Linie den Einwohnern und Bürgern im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 GemO der Ortsgemeinde sowie den dort ortsansässigen Vereinen und Verbänden und |
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| o | darüber hinaus auch Personen mit Wohnsitz außerhalb der Ortsgemeinde und nicht in der Ortsgemeinde ortsansässigen Vereinen und Verbänden |
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| zu einem der in § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Benutzungsordnung aufgezählten Nutzungszwecken sowie ihren Veranstaltungsgästen und -besuchern zur Verfügung; dies zusammengefasst stellt den Nutzer im Sinne dieser Benutzungsordnung dar. | |
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| Die Verwendung der Begrifflichkeit des Nutzers erfolgt losgelöst der grammatischen Kategorie des Singulars bzw. Plurals. | |
| 3. | Die Erteilung des Benutzungsrechts am Bergtreff erfolgt ausschließlich an volljährige Personen und Personengruppen, die durch eine volljährige Person gegenüber der Ortsgemeinde vertreten wird und setzt den Abschluss eines privatrechtlichen schriftlichen Mietvertrages voraus. | |
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| Wesentlicher Bestandteil dieses Mietvertrages ist neben der Anerkennung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung die Benennung von mindestens einer volljährigen Person, die während der gesamten Nutzungszeit die Aufsicht -insbesondere über minderjährige Personen oder Gruppen minderjähriger Personen- führt und für die Einhaltung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung haftet. | |
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| Die zu benennende Person dient zudem als verantwortlicher Ansprechpartner für die Ortsgemeinde; wird die Aufsicht von mehreren Personen ausgeübt, so ist hiervon eine Person gegenüber der Ortsgemeinde als verantwortlicher Ansprechpartner zu benennen. | |
| 4. | Über Ausnahmen hinsichtlich | |
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| o | des in dem vorstehenden Absatz 1 bzw. des nachstehend in § 5 Abs. 7 dieser Benutzungsordnung geregelten regelmäßigen Nutzungszeitraums von 24 Zeitstunden sowie dessen Beginn und Ende, |
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| o | der im vorstehenden Absatz 2 definierten Nutzer bzw. |
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| o | dem in § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Benutzungsordnung definierten Nutzungszweck |
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| entscheidet die Ortsgemeinde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. | |
| 5. | Die Ortsgemeinde kann Nutzer vom Benutzungsrecht ausschließen, die | |
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| o | selbst oder deren Angehörige an gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erkrankt sind bzw. die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LImSchG) nicht einhalten, |
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| o | mit der Zahlung der Nutzungsentgelte im Sinne von § 1 Satz 2 der Gebührenordnung für eine vorherige Nutzung des Bergtreffs im Rückstand sind bzw. es damit zu rechnen ist, dass die Zahlung der Nutzungsentgelte für die beantragte Nutzung ausfallen wird, |
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| o | bei einer vorherigen Nutzung schuldhaft den Bergtreff beschädigt haben bzw. es mit entsprechenden Beschädigungen bei der beantragten Nutzung zu rechnen ist, |
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| o | nicht die Interessen der Ortsgemeinde im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 dieser Benutzerordnung teilen oder |
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| o | bei einer vorherigen Nutzung gegen diese Benutzungsordnung verstoßen haben bzw. es mit entsprechenden Verstößen bei der beantragten Nutzung zu rechnen ist. |
| 6. | Aus wichtigen Gründen (z. B. dringender Eigenbedarf, unaufschiebbare Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten) kann die Ortsgemeinde den Bergtreff teilweise oder vollständig schließen bzw. ein bereits erteiltes Benutzungsrecht teilweise einschränken oder vollständig zurücknehmen. | |
| 7. | Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Nutzungsrechts besteht nicht. | |
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| Insbesondere kann eine Nutzung abgelehnt werden, wenn der Nutzungszweck das Ansehen der Ortsgemeinde schädigen kann oder der Nutzer die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. | |
| 1. | Die Anerkennung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung wird bei Bekundung des Nutzungsinteresses als Vorbedingung vorausgesetzt. |
| 2. | Mit Abschluss des Mietvertrages (vgl. § 2 Abs. 3 dieser Benutzungsordnung) oder mit Betreten des Nutzungsgegenstands erkennt der Nutzer die Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung als verbindlich an und unterwirft sich diesen vollumfänglich. |
| 3. | Die Benutzungsordnung und die ergänzende Gebührenordnung werden auf der Homepage der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) veröffentlicht. |
| 1. | Das Hausrecht wird durch die Ortsgemeinde ausgeübt. |
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| In dem Zusammenhang steht der zur Ausübung des Hausrechts in Vertretung für die Ortsgemeinde befugten Personen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 dieser Benutzungsordnung ein jederzeitiges Kontroll- und Weisungsrecht zu; die Nutzer haben den Weisungen jederzeit Folge zu leisten. |
| 2. | Die Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder sind während der gesamten Nutzung freizuhalten. |
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| Im Brandfall ist der Bergtreff unverzüglich und auf dem kürzesten Weg zu verlassen. |
| 3. | Nutzer, die den Bestimmungen dieser Benutzerordnung bzw. den Weisungen der zur Ausübung des Hausrechts befugten Personen (vgl. vorstehender Abs. 1 Satz 2) zuwiderhandeln, können des Bergtreffs verwiesen werden. |
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| Im Falle des im vorstehenden Satzes 1 beschriebenen Verweises bleibt die Forderung noch nicht geleisteter Nutzungsentgelte im Sinne von § 1 Satz 2 der Gebührenordnung entsprechend bestehen bzw. bereits geleistete Nutzungsentgelte werden nicht erstattet. |
| Bei wiederholten groben Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann durch die Ortsgemeinde ein zeitlich befristetes oder unbefristetes Hausverbot verfügt werden. |
| 1. | Die Bekundung des Nutzungsinteresses hat gegenüber der Ortsgemeinde grundsätzlich schriftlich oder elektronisch unter Angabe | |
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| o | des verantwortlichen Nutzers, |
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| o | des während der Nutzung verantwortlichen Ansprechpartners, |
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| o | des beabsichtigten Nutzungszeitraums sowie |
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| o | des beabsichtigten Nutzungszwecks |
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| zu erfolgen. | |
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| Dies sollte nach Möglichkeit mindestens vier Wochen vor dem ersten Nutzungstag erfolgen. | |
| 2. | Die Ortsgemeinde führt auf Grundlage vorliegender Nutzungsanträge einen digitalen Benutzungsplan, welcher laufend fortgeschrieben wird. | |
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| Eingehende Nutzungsanträge werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Ortsgemeinde registriert. | |
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| Bei Zeitgleichheit der Interessensbekundung und Überschneidung des beantragten Nutzungszeitraums entscheidet die Ortsgemeinde in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens. | |
| 3. | Die Erteilung des Benutzungsrechts setzt den Abschluss eines privatrechtlichen schriftlichen Mietvertrages voraus; auf die Regelung des § 2 Abs. 3 dieser Benutzungsordnung wird entsprechend Bezug genommen. | |
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| Neben den dort genannten wesentlichen Vertragsbestandteilen umfasst der abzuschließende Mietvertrag insbesondere noch die unter dem vorstehenden Absatz 1 aufgeführten Angaben. | |
| 4. | Eine Abtretung eines bereits erteilten Benutzungsrechts an Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig. | |
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| Ausnahmen hierzu kann die Ortsgemeinde auf vorherige schriftliche oder elektronische Mitteilung zulassen. | |
| 5. | Die Überlassung des Bergtreffs erfolgt in dem Zustand, in dem er sich befindet. | |
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| Schadhafte Bestandteile des Bergtreffs dürfen nicht benutzt werden; der Nutzer wird daher angehalten sich vor Nutzungsbeginn von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Bergtreffs für den gewollten Nutzungszweck zu überzeugen und etwaige Beschädigungen gegenüber der Ortsgemeinde sofort anzuzeigen. | |
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| Im Zuge der Übergabe des Bergtreffs durch die Ortsgemeinde an den Nutzer erfolgt eine Einweisung betreffend | |
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| o | des Nutzungsgegenstands, |
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| o | der bereitgestellten Feuerlöscher sowie |
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| o | der vorhandenen Notausgänge. |
| 6. | Der Bergtreff darf grundsätzlich nur seiner Bestimmung gemäß für die in § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Benutzungsordnung genannten Nutzungszwecke benutzt werden. | |
| 7. | Die Gewährung des Nutzungsrechts erfolgt entsprechend der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Benutzungsordnung regelmäßig für eine Zeitspanne von 24 Zeitstunden und beginnt in der Regel um 12:30 Uhr. | |
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| Die Rückgabe des Bergtreffs an die Ortsgemeinde hat grundsätzlich bis 12:00 Uhr des auf den letzten Nutzungstag folgenden Tag zu erfolgen. | |
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| Im Anschluss an die Rückgabe des Bergtreffs erfolgt auf Veranlassung der Ortsgemeinde und Kosten des Nutzers die Endreinigung des Bergtreffs. | |
| 1. | Jeder Nutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Nutzer und unbeteiligte Dritte nicht behindert, belästigt oder gestört werden; unnötiges Toben, Spielen und Lärmen ist in dem Zusammenhang zu vermeiden. | |
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| Dies gilt auch für den Einsatz von Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten und ähnlichen Geräten. | |
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| In dem Kontext ist zu beachten, dass während | |
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| o | der Mittagsruhe (13:00 Uhr bis 15:00 Uhr) und |
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| o | der Nachtruhe (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) |
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| Betätigungen verboten sind, die diese stören; zu dem Zweck sind insbesondere die Lautstärke der Musik zu reduzieren, Fenster und Türen zu schließen und die Gesprächslautstärke ist beim Aufenthalt auf den Freiflächen anzupassen. | |
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| Im Übrigen wird auf die weitergehenden Bestimmungen des Landes – Immissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LImSchG) verwiesen. | |
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| Die gegenüber der Ortsgemeinde entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 3 dieser Benutzungsordnung zu benennende Person hat auf ein im Sinne dieses Absatzes angemessenes und rücksichtsvolles Verhalten hinzuwirken. | |
| 2. | Die unmittelbar an den Bergtreff angrenzende befestigte Verkehrsfläche steht den Nutzern als Parkfläche zur Verfügung. | |
| 3. | Alle Nutzer sind verpflichtet den Bergtreff pfleglich und schonend zu behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden; auch aus diesem Grund ist unnötiges Toben, Spielen und Lärmen zu vermeiden. | |
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| Die Nutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Bergtreffs so gering wie möglich gehalten werden. | |
| 4. | Beschädigungen am Gebäude und verloren gegangenes bzw. beschädigtes Inventar sind sofort gegenüber der Ortsgemeinde anzuzeigen. | |
| 5. | Bei konzessionspflichtigen Veranstaltungen hat der Nutzer die erforderlichen Konzessionen bei der jeweils zuständigen Behörde einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass etwaige sich daraus ergebende Auflagen eingehalten werden; gleiches gilt auch für eine etwaige Verpflichtung zur Einschaltung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). | |
| 6. | Dekorationen sind grundsätzlich durch den Nutzer auf dessen Kosten zu stellen und so anzubringen, dass keine Beschädigungen am Bergtreff entstehen. | |
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| Nach Nutzungsende sind diese durch den Nutzer auf dessen Kosten wieder zu entfernen. | |
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| Abweichend zu den Regelungen der vorstehenden Sätze 1 und 2 kann in Absprache mit der Ortsgemeinde auch diese die Dekoration des Bergtreffs vornehmen bzw. die Beseitigung der von ihr vorgenommenen Dekoration veranlassen; die Vornahme dieser Handlungen ist im Rahmen einer individuellen Vereinbarung zwischen Ortsgemeinde und Nutzer zu regeln und erfolgt auf Kosten des Nutzers. | |
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| Das Stellen von Tischen und Stühlen wird von der Ausnahmeregelung des vorstehenden Satzes 3 nicht erfasst und hat somit auf Veranlassung des Nutzers zu erfolgen; das Wegräumen der Tische und Stühle erfolgt auf Veranlassung der Ortsgemeinde im Rahmen der Endreinigung des Bergtreffs. | |
| 7. | Soweit das vorhandene Inventar nicht ausreicht, obliegt es dem Nutzer weitere Einrichtungsgegenstände auf seine Kosten zu beschaffen; nach Nutzungsende sind diese durch den Nutzer eingebrachten Einrichtungsgegenstände auf dessen Kosten wieder zu entfernen. | |
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| Bei der Aufstellung und Benutzung von mitgebrachten Licht- und Lautsprecheranlagen sowie sonstigen elektrischen Anlagen und Geräten jeder Art garantiert der Nutzer, dass diese den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln entsprechen. | |
| 8. | Hinsichtlich der Bewirtung mit Getränken im Zusammenhang mit der Benutzung des Bergtreffs besteht in Bezug auf die nachstehend abschließend aufgezählten Getränkearten eine Bezugsbindung über die Ortsgemeinde: | |
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| o | Mineralwasser |
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| o | Apfelsaftschorle |
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| o | Erfrischungsgetränke / Softdrinks |
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| (Cola, Limonade und Fassbrause) |
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| o | Bier |
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| (Pils vom Fass, alkoholfreies Pils aus Flaschen sowie Weizen und alkoholfreies Weizen aus Flaschen) |
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| Darüber hinaus können in Absprache mit der Ortsgemeinde weitere Getränkearten und / oder Speisen über diese bezogen werden. | |
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| Die Bereitstellung entsprechender Getränke und / oder Speisen im Sinne der vorstehenden Sätze 1 und 2 erfolgt auf Grundlage einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Nutzer und der Ortsgemeinde auf Veranlassung der Ortsgemeinde und Kosten des Nutzers. | |
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| Abweichend zur Regelung des Satzes 2 dieser Vorschrift können weitere Getränkearten und / oder Speisen auf unmittelbare Veranlassung und Kosten des Nutzers angeboten werden. | |
| 9. | Die gegebenenfalls verpflichtend- Einrichtung / Beauftragung eines Sanitätsdienstes, einer Brandsicherheitswache oder eines Ordnungsdienstes hat der Nutzer auf seine Veranlassung und Kosten zu veranlassen. | |
| 10. | Bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Bergtreffs an die Ortsgemeinde (vgl. § 5 Abs. 7 dieser Benutzungsordnung) hat der Nutzer auf eigene Veranlassung und Kosten | |
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| o | den Bergtreff aufzuräumen und besenrein zu reinigen, |
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| o | den Abfall / das Altglas umwelt- und fachgerecht zu entsorgen, |
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| o | das Leergut und die Restbestände der auf eigene Veranlassung beschafften Getränke sowie die Restspeisen abzuholen und |
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| o | die unmittelbar an den Bergtreff angrenzende befestigte Verkehrsfläche und die gepflasterten Freiflächen vom Unrat zu befreien. |
| 11. | Alle Nutzer sind zur Einhaltung der gesamten Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet; hierzu zählen insbesondere das Landes – Immissionsschutzgesetzes Rheinland–Pfalz (LImSchG), das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz (NRauchSchG), der Gewerbeordnung (GewO) und der Versammlungsstättenverordnung Rheinland-Pfalz (VStättVO). | |
| 12. | Über die in den vorstehenden Absätzen zur Ordnung / Durchführung der Nutzung des Bergtreffs hinaus gelten noch folgende Regelungen: | |
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| o | Das Einstellen von Fahrrädern und Kraftfahrzeugen in den Bergtreff ist verboten. |
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| o | Das Dampfen (z. B. von E-Zigaretten) und Rauchen im Innenbereich des Bergtreffs ist verboten. |
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| o | Das Übernachten im gesamten Bereich des Bergtreffs ist verboten. |
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| o | Das Mitführen von Waffen (Schuss-, Hieb- und Stichwaffen) und Gefahrgut ist im gesamten Bereich des Bergtreffs verboten. |
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| o | Im gesamten Bereich des Bergtreffs ist grundsätzlich das Abbrennen jeglicher Art von Pyrotechnik bzw. der Einsatz von offenem Feuer und Licht oder besonders feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen verboten. |
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| Abweichend zum Grundsatz des vorstehenden Satzes ist im Außenbereich des Bergtreffs offenes Feuer unter dem Vorbehalt brandschutzsichernder Maßnahmen und nur in dafür vorgesehenen Behältnissen (z. B. Feuertonne, Feuerkörbe, Feuerschalen, …) gestattet. | |
| 1. | Die Benutzung des Bergtreffs erfolgt auf eigene Gefahr der Nutzer; in dem Zusammenhang haftet der Nutzer auch für einen ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung sowie Vornahme aller gesetzlich vorgeschrieben Anmeldungen und den sich daraus etwaig ergebenden Zahlungsverpflichtungen. |
| 2. | Die Nutzer haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihnen im Zuge der Benutzung des Bergtreffs verursachten Schäden; die Ortsgemeinde kann in dem Zusammenhang den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Übernahme von Personen- und Sachschäden sowie der Freistellungsansprüche verlangen. |
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| Gleichfalls trifft auch den maßgeblichen Verursacher diese Schadensersatzpflicht. |
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| Die Nutzer stellen die Ortsgemeinde von jeglichen Haftpflichtansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Bergtreffs stehen und verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegenüber der Ortsgemeinde für den Fall der eigenen Inanspruchnahme. |
| 3. | Die Ortsgemeinde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen derweil für alle Schäden der Nutzer, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Bergtreffs entstanden sind und ihr infolge schuldhafter Pflichtverletzung (Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) zuzurechnen sind. |
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| Insbesondere übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung für den Verlust bzw. den Diebstahl oder die Beschädigung der von den Nutzern mitgebrachten Wertsachen, Kleidungsstücken und elektronischen Geräten. |
Regelungen zu Gebühren betreffend der Nutzung des Bergtreffs werden in einer gesonderten Gebührenordnung vorgenommen.
Zur Abwicklung der Gebrauchsüberlassung des Bergtreffs werden personenbezogene Daten erhoben und gespeichert.
Da es sich hierbei um die Erfüllung eines Mietvertrages (auch vorvertragliche Maßnahmen) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt, dürfen personenbezogene Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden; dies dient zur Durchführung notwendiger Verwaltungsabläufe.
Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Rechnungsstellung und ordnungsgemäßen Buchführung verwendet; eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.
Personenbezogene Daten aus Mietverträgen werden spätestens nach 10 Jahren, aus Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung spätestens nach 6 Jahren gelöscht.
Folgende Rechte stehen den Nutzern nach der Datenschutzgrundverordnung zu:
| o | Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) |
| o | Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) |
| o | Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) |
| o | Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) |
| o | Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) |
| o | Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) |
| o B | eschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) |
Aufsichtsbehörde ist:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz (Telefon: 061312082449, Telefax: 061312082497, Email: poststelle@datenschutz.rlp.de, Internet: www.datenschutz.rlp.de)
Verantwortlicher ist:
Ortsgemeinde Bitzen, vertreten durch den Ortsbürgermeister
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Ortsgemeinde Bitzen
-bei der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)-:
Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Lindenallee 2, 57577 Hamm (Sieg)
(Telefon: 0268295220, Email: datenschutz@hamm-sieg.de)
Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft.