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Mitteilungsblatt Hamm (Sieg)
Ausgabe 46/2025
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Bitzen - Öffentliche Bekanntmachung

Der Ortsgemeinderat Bitzen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 und des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 -in ihrer jeweils gültigen Fassung- die folgende Gebührenordnung für das Bürgerzentrum „Bergtreff“ in Bitzen-Dünebusch beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung / Begriffsverzeichnis

1. Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weibliche Personenbezeichnung in dieser Gebührenordnung Verwendung gefunden hat gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum.

2. Zur Vereinfachung des Regelungstextes dieser Gebührenordnung finden folgende erklärende Begriffe Verwendung:

Benutzungsordnung für das Bürgerzentrum „Bergtreff“ in Bitzen-Dünebusch

= Benutzungsordnung

Bürgerzentrum „Bergtreff“ in Bitzen-Dünebusch

= Bergtreff

Gebührenordnung für das Bürgerzentrum „Bergtreff“ in Bitzen-Dünebusch

= Gebührenordnung

Ortsgemeinde Bitzen

= Ortsgemeinde

§ 1

Allgemeines

Die Ortsgemeinde erhebt im Zusammenhang mit der Benutzung des in ihrem Eigentum und Trägerschaft stehenden Bergtreff zur teilweisen Deckung der Kosten entsprechend § 8 der Benutzungsordnung Nutzungsentgelte auf Grundlage dieser Gebührenordnung.

Die Erhebung von Nutzungsentgelten erfolgt in Gestalt der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 2 dieser Gebührenordnung sowie in Gestalt der Geltendmachung von Kostenerstattungen nach §§ 3 und 4 dieser Gebührenordnung.

§ 2

Benutzungsgebühr

1. Gebühren für die Gebrauchsüberlassung des Bergtreffs werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze erhoben.

2. Die Festsetzung der Benutzungsgebühr erfolgt als kalendertagbezogener Tagessatz unabhängig des tatsächlichen Nutzungszeitraums und wird unbenommen der Regelung des nachfolgenden Absatzes 3 dieser Vorschrift auf pauschal 200,00 € (netto) festgesetzt.

Diese Pauschale umfasst neben der Gebrauchsüberlassung unter anderem auch

die Lieferung von Strom, Wärme und Wasser,

die Entsorgung von Abwasser sowie

die Vornahme der Endreinigung mit einem Zeitansatz von zwei Stunden.

3. Abweichend zu der Regelung des vorstehenden Absatzes 2 kann die Ortsgemeinde in begründeten Einzelfällen den Bergtreff zu einem angepassten (geminderten / erhöhten) Benutzungsgebührensatz überlassen bzw. die Benutzungsgebühr vollständig erlassen.

§ 3

Allgemeine Kostenerstattung

1. Neben der Benutzungsgebühr im Sinne von § 2 dieser Gebührenordnung sowie der Kostenerstattung für den Bezug von Getränken und Speisen nach § 4 dieser Gebührenordnung wird in den nachfolgenden Absätzen dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Tatbeständen eine Kostenerstattung gegenüber dem Nutzer geltend gemacht.

2. Die Vornahme der Dekoration des Bergtreffs bzw. der Beseitigung der Dekoration erfolgt gemäß § 6 Abs. 6 Satz 3 der Benutzungsordnung auf Grundlage einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Nutzer und der Ortsgemeinde auf Veranlassung der Ortsgemeinde und Kosten des Nutzers.

Im Zuge dieser individuellen Vereinbarung ist auch eine Regelung über die entsprechenden Kosten sowie deren Abrechnung vorzunehmen.

3. § 6 Abs. 10 der Benutzungsordnung regelt die Obliegenheiten der Nutzer im Zusammenhang mit der Rückgabe des Bergtreffs an die Ortsgemeinde.

Kommt der Nutzer diesen Verpflichtungen nicht oder nicht ausreichend nach, so übernimmt die Ortsgemeinde die erforderlichen Handlungen gegen entsprechende Kostenerstattung.

Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt auf Grundlage des tatsächlichen Zeitaufwands und unter Zugrundelegung eines pauschalen Stundensatzes von 25,00 € (netto).

4. Erfordert die Endreinigung des Bergtreffs infolge unverhältnismäßiger Verschmutzung einen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Gebührenordnung) so wird ein Zuschlag nach Reinigungsaufwand erhoben.

Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt auf Grundlage des tatsächlichen Zeitaufwands und unter Zugrundelegung eines pauschalen Stundensatzes von 25,00 € (netto).

§ 4

Kostenerstattung für Bezug von Getränken und Speisen

Entsprechend § 6 Abs. 8 Satz 1 der Benutzungsordnung besteht hinsichtlich der Bewirtung mit den dort abschließend aufgezählten Getränkearten eine Bezugsbindung über die Ortsgemeinde.

Darüber hinaus können gemäß § 6 Abs. 8 Satz 2 der Benutzungsordnung in Absprache mit der Ortsgemeinde weitere Getränkearten und / oder Speisen über diese bezogen werden.

Die Bereitstellung der Getränke und / oder Speisen erfolgt gemäß § 6 Abs. 8 Satz 3 der Benutzungsordnung auf Grundlage einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Nutzer und der Ortsgemeinde auf Veranlassung der Ortsgemeinde und Kosten des Nutzers.

Im Zuge dieser individuellen Vereinbarung ist auch eine Regelung über die entsprechenden Kosten sowie deren Abrechnung vorzunehmen.

§ 5

Kaution

Auf die Erhebung einer Kaution wird grundsätzlich verzichtet.

§ 6

Umsatzbesteuerung

Soweit die Nutzungsentgelte (Benutzungsgebühr nach § 2 dieser Gebührenordnung und Kostenerstattung nach §§ 3 und 4 dieser Gebührenordnung) und die Kaution im Sinne von § 5 dieser Gebührenordnung der Umsatzbesteuerung unterliegen, wird diese in der jeweils maßgeblichen Höhe von dem Schuldner neben den Nutzungsentgelten und der Kaution noch zusätzlich geschuldet.

§ 7

Schuldner

1. Schuldner der Nutzungsentgelte (Benutzungsgebühr nach § 2 dieser Gebührenordnung und Kostenerstattung nach §§ 3 und 4 dieser Gebührenordnung), der Kaution nach § 5 dieser Gebührenordnung und einer etwaig hierauf entfallenden Umsatzsteuer nach § 6 dieser Gebührenordnung ist die Person, die den Mietvertrag im Sinne von § 2 Abs. 3 der Benutzungsordnung mit der Ortsgemeinde abschließt.

2. Mehrere Vertragspartner haften als Gesamtschuldner.

§ 8

Entstehen und Fälligkeit

1. Das Schuldverhältnis entsteht mit Abschluss des Mietvertrags im Sinne von § 2 Abs. 3 der Benutzungsordnung.

2. Die Nutzungsentgelte (Benutzungsgebühr nach § 2 dieser Gebührenordnung und Kostenerstattungen nach §§ 3 und 4 dieser Gebührenordnung) werden im Anschluss an die Nutzung des Bergtreffs abgerechnet und werden mit einer Frist von 14 Tagen nach erfolgter Rechnungsstellung fällig.

Die Abrechnung und Rechnungsstellung erfolgt namens und im Auftrag der Ortsgemeinde durch die Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg); die Zahlung hat an die Verbandsgemeindekasse Hamm (Sieg) auf eines der folgenden Konten zu erfolgen:

Sparkasse Westerwald-Sieg

IBAN: DE37 5735 1030 0010 0000 16

SWIFT-BIC: MALADE51AKI

Volksbank Hamm (Sieg) e.G.

IBAN: DE63 5739 1500 0030 0003 07

SWIFT-BIC: GENODE51HAM

3. Die Fälligkeit einer etwaigen Umsatzsteuer nach § 6 dieser Gebührenordnung entspricht der Fälligkeit nach dem vorstehenden Absatz 2.

§ 9

Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Rückständige Nutzungsentgelte unterliegen der Beitreibung nach den Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVG).

§ 10

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft.

Bitzen, den 05.11.2025
Ortsgemeinde Bitzen
Ralph Hörster
-Ortsbürgermeister-