Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Bruchertseifen (Friedhofsgebührensatzung) vom 16.11.2022
Der Ortsgemeinderat Bruchertseifen hat auf Grundlage von § 24 Gemeindeordnung Rheinland - Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 Kommunalabgabengesetz Rheinland - Pfalz (KAG) sowie § 32 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bruchertseifen (Friedhofssatzung) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen werden für die Leistungen nach der Friedhofssatzung nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren erhoben.
Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind
| • | bei Erstbestattungen die Person, die nach § 9 Bestattungsgesetz Rheinland - Pfalz (BestG) verantwortlich ist, sowie der Antragsteller und |
| • | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.03.2014 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I
Grabnutzungsrechte für Reihengrabstätten
Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Erdbestattung |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 600,00 € |
| 1.3. | Wiesenreihengrabstätte 600,00 € |
| 2. | Urnenbeisetzungen |
| 2.1. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt 550,00 € |
| 2.2. | anonyme Urnenreihengrabstätte 550,00 € |
| 2.3. | gemischte Grabstätte (Umwidmung einer durch eine Erdbestattung belegte Reihengrabstätte gemäß Ziffer 1.1 und 1.2) 550,00 € |
II
Verleihung von Grabnutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Verleihung eines Grabnutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Erdbestattung |
| 1.1. | Verleihung eines Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen 1.700,00 € |
| 1.2. | Verleihung eines Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit drei oder mehr Grabstellen ab der dritten Grabstelle je Grabstelle 900,00 € |
|
| Für die ersten beiden Grabstellen dieser mehrstelligen Wahlgrabstätte entsteht zusätzlich die Gebühr nach vorstehender Ziffer 1.1. |
| 1.3. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß Ziffer 1.1 und 1.2. für die erste Folgebelegung je Jahr 65,00 € |
| 1.4. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit drei oder mehr Grabstellen gemäß Ziffer 1.2 ab der zweiten Folgebelegung je Jahr und je Folgebelegung 40,00 € |
| 2. | Urnenbeisetzungen |
| 2.1. | gemischte Grabstätte (Umwidmung einer durch eine oder zwei Erdbestattungen belegte Wahlgräber gemäß Ziffer 1.1 und 1.2) für bis zu zwei Folgebelegungen je Folgebelegung 550,00 € |
| 2.2. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 für die erste Folgebelegung in einer für Erdbestattungen vorgesehenen freien Grabstelle je Jahr 65,00 € |
| 2.3. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer mehrstelligen Wahlgrabstätte mit drei oder mehr Grabstellen gemäß Ziffer 1.2 ab der zweiten Folgebelegung in einer für Erdbestattungen vorgesehenen freien Grabstelle je Jahr und je Folgebelegung 40,00 € |
III
Herstellung der Grabstätten
Herstellung der Grabstätte (Abstecken, Ausheben und Verfüllen) für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 350,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 550,00 € |
| 1.3. | Wiesenreihengrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.3 550,00 € |
| 1.4. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt 170,00 € |
| 1.5. | anonyme Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.2 170,00 € |
| 1.6. | gemischte Grabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.3 170,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II |
| 2.1. | mehrstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) unabhängig der Anzahl der Grabstellen und des Umstands, ob es sich dabei um eine Erst- oder Folgebelegung handelt, gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 je Beisetzung 550,00 € |
| 2.2. | gemischte Grabstätte (Urnenbeisetzung) unabhängig des Umstands, ob es sich dabei um die erste oder zweite Folgebelegung handelt, gemäß Ziffer |
| 2.1 | je Beisetzung 170,00 € |
| 2.3. | Folgebelegung einer mehrstelligen Wahlgrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.2 und 2.3 je Bestattung je Beisetzung unabhängig des Umstandes um welche Folgebelegung es sich handelt 170,00 € |
IV
Besonderer Pflege- und Unterhaltungsaufwand von Wiesenreihengrabstätten und anonymen Urnenreihengrabstätten
Übernahme des Pflege- und Unterhaltungsaufwandes für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Wiesenreihengrabstätte gemäß Ziffer 1.3 650,00 € |
| 1.2. | anonyme Urnenreihengrabstätte gemäß Ziffer 2.2 200,00 € |
V
Grabeinfassung
Herstellung der Grabeinfassung für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 390,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 480,00 € |
| 1.3. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 480,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II |
| 2.1. | mehrstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) unabhängig der Anzahl der Grabstellen gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 je Grabstelle 390,00 € |
VI
Umbettung
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller im tatsächlichen Umfang zu tragen.
VII
Entfernung und Einebnung der Grabstätten
Im Falle einer bis zum 01.08.2011 zugeteilten Grabstätte werden die tatsächlichen Kosten für die Entfernung und Einebnung der Grabstätte als Gebühr in Rechnung gestellt.
Im Falle einer ab dem 01.08.2011 zugeteilten Grabstätte werden folgende Gebühren für die Entfernung und Einebnung der Grabstätte in Rechnung gestellt; die Erhebung dieser Gebühr erfolgt gemeinsam mit der Gebühr für das Grabnutzungsrecht nach Nr. I bzw. II:
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 110,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 170,00 € |
| 1.3. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 130,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II |
| 2.1. | mehrstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 und 1.2 für die ersten beiden Grabstellen 250,00 € |
| 2.2. | mehrstellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) mit drei oder mehr Grabstellen gemäß Ziffer 1.3 ab der dritten Grabstelle je Grabstelle 100,00 € |
|
| Für die ersten beiden Grabstellen dieser mehrstelligen Wahlgrabstätte entsteht zusätzlich die Gebühr nach vorstehender Ziffer 2.1 |
| Unabhängig des Zeitpunkts der Zuteilung der Grabstätte können im Falle der vorzeitigen Entfernung und Einebnung zusätzliche Kosten entstehen. | |
VIII
Benutzung der Friedhofshalle
| 1. | Nutzung des Aufbahrungsraumes 80,00 € |
| 2. | Nutzung der Aussegnungshalle / Trauerhalle 90,00 € |
IX
Besondere Aufwendungen
Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung ist über die zu zahlende Gebühr eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
Hinweis: Entsprechend der Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.