Die 2. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Fürthen für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 2. Nachtragshaushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde Kreisverwaltung Altenkirchen, Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 08.11.2023 angezeigt worden. Nach erfolgter Prüfung der vorgelegten Unterlagen ergehen seitens der Aufsichtsbehörde gemäß § 95 Abs. 4, § 97 Abs. 2 Satz 4 GemO in Bezug auf die 2. Nachtragshaushaltssatzung und den 2. Nachtragshaushaltsplan 2023 folgende Entscheidungen:
| 1. | Gegen die Festsetzungen in der 2. Nachtragshaushaltssatzung und die Ansätze im 2. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 werden keine Bedenken wegen einer Rechtsverletzung erhoben. |
| 2. | Der unter § 2 der 2. Nachtragshaushaltssatzung 2023 neu festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 156.300 € wird genehmigt. |
| 3. | Gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 1, 102 GemO wird die unter § 3 der 2. Nachtragshaushaltssatzung aufgeführte Summe der Verpflichtungsermächtigungen 2023 in Höhe von 6.000 €, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, genehmigt. |
Der Haushalt liegt zur Einsichtnahme vom Montag, 04.12.2023 bis Dienstag, 12.12.2023 während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 24 öffentlich aus.
| Montag: | 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr |
| Dienstag: | 8.30 bis 12.00 Uhr |
| Mittwoch: | 8.30 bis 12.00 Uhr |
| Donnerstag: | 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr |
| Freitag: | 8.30 bis 12.00 Uhr |
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
2. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Fürthen für das Jahr 2023 vom 07.11.2023
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 98 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| Für das Haushaltsjahr 2023 | gegenüber | verändert | nunmehr |
| bisher | um | festgesetzt auf |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 1.434.078 € | 0 € | 1.434.078 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 1.392.102 € | 0 € | 1.392.102 € |
| der Jahresüberschuss | 41.976 € | 0 € | 41.976 € |
2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 88.520 € | 0 € | 88.520 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 93.000 € | -3.300 € | 89.700 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 91.000 € | +155.000 € | 246.000 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 2.000 € | -158.300 € | -156.300 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -90.520 € | 158.300 € | 67.780 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für:
| Zinslose Kredite auf | von bisher | 0 € | auf | 0 € |
| Verzinste Kredite auf | von bisher | 0 € | auf | 156.300 € |
| Zusammen auf | von bisher | 0 € | auf | 156.300 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
| für das Haushaltsjahr 2023 | von bisher | 0 € | auf | 6.000 € |
Die übrigen Paragraphen der Haushaltssatzung sind unverändert.