2. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) für das Jahr 2022
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 95 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 8 Umlage
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz für das Haushaltsjahr 2022 wird von bisher 47,00 v.H. auf nunmehr 45,00 v.H. festgesetzt.
Die Verbandsgemeindeumlage wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Die übrigen Paragraphen der Haushaltssatzung sind unverändert.
Hamm (Sieg), den 07.12.2022
Dietmar Henrich
(Bürgermeister)
Hinweis:
Die vorstehende 2. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 2. Nachtragshaushaltssatzung wurde der Kreisverwaltung Altenkirchen, als Aufsichtsbehörde vorgelegt; diese hat mit Schreiben vom 30.11.2022 mitgeteilt, dass keine Bedenken wegen einer Rechtsverletzung erhoben werden (§ 97 Abs. GemO).
Die 2. Nachtragshaushaltsatzung liegt zur Einsichtnahme von Montag, 12.12.2022, bis Dienstag, 20.12.2022, während der Dienststunden im Rathaus, Zimmer 24, öffentlich aus.
Dienststunden:
| Montag: | 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr |
| Dienstag: | 8.30 bis 12.00 Uhr |
| Mittwoch: | 8.30 bis 13.00 Uhr |
| Donnerstag: | 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr |
| Freitag: | 8.30 bis 12.00 Uhr |
Hinweis: Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.