Abrechnungseinheit 1 - Ortsteil Fürthen
Satzung der Ortsgemeinde Fürthen über die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge vom 07.11.2023 (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Fürthen hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Ortsgemeinde Fürthen erhebt wiederkehrende Beiträge für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
| 1. | "Erneuerung" ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand, |
| 2. | "Erweiterung" ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile, |
| 3. | "Umbau" ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage, |
| 4. | "Verbesserung" sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage. |
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, die nicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie selbstständige Parkflächen und Grünanlagen sowie für selbstständige Fuß- und Radwege.
(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelags.
(1) Sämtliche zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Fürthen bilden als einheitliche öffentliche Einrichtung das Ermittlungsgebiet (Abrechnungseinheit), wie sie sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan ergeben.
Abrechnungseinheit I: Ortsteil Fürthen
(Die Begründung für die Ausgestaltung der öffentlichen Einrichtung ist dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt.)
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitionsaufwendungen in den Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt.
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.
Der Gemeindeanteil beträgt in der Abrechnungseinheit I: 25 %. (siehe Anlage 3)
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v. H. Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung (LBauO).
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden. |
| Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m. |
| a) bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstück), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. |
| b) Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt. |
| c) Sind die jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar (Hinterbebauung in 2. Baureihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt. |
| Sind die hinteren Grundstücksteile nicht in diesem Sinne selbständig nutzbar und geht die tatsächliche bauliche, gewerbliche, industrielle oder ähnliche Nutzung der innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Grundstücksteile über die tiefenmäßige Begrenzung nach a) und b) hinaus, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. |
| 2. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstücksteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstücks - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach § 6, Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung vervielfacht mit 0,5. |
(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 gilt:
| 1. | In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt. |
| 2. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. |
|
| Ist auch keine Baumassenzahl festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,0 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. |
| 3. | Soweit kein Bebauungsplan besteht gilt: |
|
| a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhanden Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut, und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen. |
|
| b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von 2 Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen entsprechend. |
| 4. | Ist nach den Nummern 1-3 eine Vollgeschosszahl nicht feststellbar, so ist auf die tatsächlich verwirklichte Traufhöhe geteilt durch 3,0 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf- und abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. |
| 5. | Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.b. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall jedoch mindestens ein Vollgeschoss. |
| 6. | Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss. |
| 7. | Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für: |
|
| a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässigen Nutzungsmaß getroffen sind, |
|
| b) unbeplante Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. |
| 8. | Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen. |
| 9. | Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die in der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. |
(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach den vorstehenden Regelungen ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20.v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§34 BauGB).
Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§34 BauGB) erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v. H.
(1) Grundstücke, die sowohl von einer nach § 13 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind als auch von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50% ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.
(2) Kommt für eine oder mehrere der Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 (2) dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde Fürthen Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.
Die Ablösung wiederkehrender Beiträge kann jederzeit für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren vereinbart werden. Der Ablösung wird unter Berücksichtigung der zu erwartenden Kostenentwicklung die abgezinste voraussichtliche Beitragsschuld zugrunde gelegt. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und 3 Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.
(1) Gemäß § 10a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich
§ 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden nach:
| Erschließung | |
| a) | Erstmalige Herstellung — 15 Jahre |
| Ausbaumaßnahmen | |
| b) | Herstellung der Fahrbahn — 10 Jahre |
| c) | Herstellung des Gehwegs — 7 Jahre |
| d) | Herstellung der Beleuchtung, Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerung oder anderer Teilanlagen — 5 Jahre |
Die Übergangsregelung bei Maßnahmen nach den Buchstaben a-d gilt auch bei der Erneuerung, Erweiterung, dem Umbau und der Verbesserung von Verkehrsanlagen. Erfassen eine oder mehrere Maßnahmen mehrere Teileinrichtungen, so findet eine Addition der unter den Buchstaben a-f aufgeführten Verschonungsfristen nicht statt; es gilt dann die jeweils erreichte höhere Verschonungsdauer
Die Übergangsregelung beginnt jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem die sachlichen Beitragspflichten für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB bzw. für die Ausbaubeiträge nach dem KAG entstanden sind.
2) Erfolgte die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insb. Erschließungsverträge), so wird gem. § 10a Abs. 6 Satz 1 KAG die Verschonungsdauer auf 20 Jahre festgelegt. Die Übergangsregelung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung und die Widmung der Verkehrsanlage erfolgt sind.
Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht.
Der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag liegt als öffentliche Last auf dem Grundstück.
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.11.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Fürthen über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vom 12.08.2003 außer Kraft.
Anlage 1:
Zu § 13 der Satzung der Ortsgemeinde Fürthen über die Erhebung wiederkehrender Beiträge vom 01.11.2023 (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)
Für die Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen werden berücksichtigt und anhand der veranlagten Fläche beitragspflichtig:
| Straße | Flur - Parzelle | Jahr |
| Im Sieggarten/ Auf dem Höfchen | Flur 3, Parzellen 75/5, 75/6, 77/7, 77/6, 75/3, 75/2, 70, 71, 72/1, 75/5, 271/3, 61/3, 57, 56, 62/5, 65/2, 66/2, 69/3, 68/5 | 2025 |
| Waldstraße Teilstück Kappenstein | Flur 5, Parzellen 101/5, 102/7, 103/7, 104, 105, 107/3, 109/1, 110/1, 143/5, 143/8, 143/10, 143/11, 143/6, 146/9, 146/8, 146/4, 147/8, 146/7, 147/9, 147/10 | 2026 |
| Blumenstraße | Flur 3, Parzellen 104/4, 104/5, 104/6, 103/3, 100/11, 100/12, 100/13, 100/14, 100/8 | 2026 |
Anlage 2:
Begründung der Festlegung des Abrechnungsgebietes der Ortsgemeinde Fürthen, gem. § 10a Abs. 1, Satz 1 Kommunalabgabengesetzt Rheinland-Pfalz (KAG)
Nach § 10a, Abs. 1 KAG erheben die Gemeinden für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) wiederkehrende Beiträge.
Die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen werden nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen es gesamten Gebietes oder einzelner, voneinander abgrenzbarer Gebietsteile der Gemeinde bestehenden einheitlichen öffentlichen Einrichtung gehört.
Als Grundlage werden für die Erhebung wiederkehrender Beiträge von der Gemeinde durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebiet liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden. Die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung durch Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen eine Gemeinde kann erfolgen, wenn diese aufgrund des zusammenhängenden Gemeindegebietes in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz vermitteln, § 10a (1), Satz 6 KAG.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 - entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer öffentlichen Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben, bei denen sich also der Vorteil der Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen als Lagevorteil auf den Gebrauchswert des Grundstücks auswirkt. Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben. Die Voraussetzung eines konkret zurechenbaren Vorteils aufgrund einer ausreichend engen Vermittlungsbeziehung zwischen den eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildenden Verkehrsanlagen hinsichtlich des Anschlusses an das übrige Straßennetz bedeutet danach für größere Städte und Gemeinden ohne zusammenhängende Gebiete im Allgemeinen die Notwendigkeit zur Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen und Anbaustraßen (Bundesverfassungsgericht a. a. O.). In kleinen Gemeinden - insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen - werden sich hingegen einheitliche öffentliche Einrichtungen und Gemeindegebiet häufig decken.
Grundsätzlich ist die Ortsgemeinde Fürthen mit 1216 Einwohnern (Stand 28.02.2023) als kleine Gemeinde anzusehen.
Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung.
Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn kann nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen. Auch Bahnanlagen, Flüsse und größeren Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden ist, können eine Zäsur darstellen, die den Zusammenhang einer ansonsten zusammenhängenden Bebauung aufhebt. Dabei ist entscheidend auf die konkrete örtliche Situation abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14. OVG).
Bei dieser Entscheidung wurde gem. § 10a Abs. 1, Satz 4 KAG berücksichtigt, dass ein räumlicher Zusammenhang in der Regel nicht von topografischen Merkmalen wie Flüsse, Bahnanlagen oder klassifizierte Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben wird.
Der Ortsgemeinderat Fürthen hat berücksichtigt, dass sich im Bereich der Abrechnungseinheit I Fürthen die Sieg, die Bahnstrecke Köln-Siegen sowie die klassifizierten Landesstraßen L 267 und K60 befinden.
Der L 267, K 60, der Bahnstrecke sowie der Sieg kommt im Gemeindebereich jedoch keine trennende Wirkung zu, da diese in großen Teilen beidseitig bebaut und über mehrere Querungsstellen verfügt.
Die Sieg kann über die Siegbrücke sowohl fußläufig als auch mit Kraftfahrzeugen problemlos gequert werden. Ebenso trennt die Bahnstrecke die Ortsteile nicht. Die Bahnstrecke kann auf einer Länge von ca. 1.000 m an 5 Stellen an der Uferstraße, der Bogenstraße der Bogenstraße/Siegstraße, der Raiffeisenstraße sowie der K60 in Richtung Bitzen fußläufig sowie mit Kraftfahrzeugen problemlos gequert werden. Die L 267 ist in großen Teilen beidseitig bebaut und kann problemlos fußläufig gequert werden. Im Ortsteil Fürthen besteht hierzu auch eine Querungshilfe, so dass auch hier nicht von einer Trennung auszugehen ist.
Da sich in den verschiedenen Ortsteilen der Ortsgemeinde Fürthen die Anwohnerrelevanten Einrichtungen befinden, (Sportplatz in Oppertsau, Friedhof in Fürthen, Moschee in Fürthen, Gastronomie in Opsen, Fischereiverein in Opsen, Gärtnerei in Oppertsau, Kita in Fürthen, Frisör in Fürthen) besteht hier ein reger Anlieger- und Durchgangsverkehr sowie ein Verkehrsfluss zwischen den Ortsteilen.
Die Ortsteile der Ortsgemeinde Fürthen bilden einen im Zusammenhang bebauten Gebietsteil und können zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden. Aus diesem Grund wird für die Ortsgemeinde Fürthen eine Abrechnungseinheit (Abrechnungseinheit I) festgelegt:
Abrechnungseinheit I: Ortsteil Fürthen
Datengrundlage:
Geobasisinformationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz (Zustimmung vom 15.10.2002)
Anlage 3:
Ermittlung des Gemeindeanteils für die jeweiligen Abrechnungseinheiten:
Der Gemeindeanteil muss in der Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen festgelegt werden und beträgt mindestens 20 %. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. (§ 10 a, Abs. 3 KAG).
Bei der Festlegung des Gemeindeanteils müssen sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehende Verkehrsanlagen und -teile innerhalb der öffentlichen Einrichtung für Anbaustraßen in den Blick genommen werden und insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr gewichtet werden.
Dabei ist der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb der öffentlichen Einrichtung ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr als Anliegerverkehr zu bewerten.
Der Verkehr über die klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen), deren Fahrbahn nicht in der Baulast der Ortsgemeinde steht, muss bei der Bewertung des Durchgangsverkehrs unberücksichtigt bleiben.
Der Durchgangsverkehr in der Ortsgemeinde Fürthen fließt über die L 267 in Richtung Etzbach, Bitzen und Windeck sowie über die K 58 in Richtung Hamm (Sieg). Dieser Verkehr bleibt bei der Beurteilung des Durchgangsverkehrs unberücksichtigt.
Abrechnungseinheit I:
Zum Anliegerverkehr zählt der gesamte Verkehr, der von einem beitragspflichtigen Grundstück in der Abrechnungseinheit I, Ortsgemeinde Fürthen, mit seinen Ortsteilen Oppertsau, Opsen, Fürthen, Mümmelbach und Kappenstein ausgeht oder dorthin führt. Somit zählt zum Anliegerverkehr nicht nur der Verkehr zu den Wohnhäusern und Grundstücken, sondern auch der Verkehr zu allen Einrichtungen die im Ortsteil Fürthen vorhanden sind.
Der Durchgangsverkehr findet auf folgenden Gemeindestraßen statt:
| - | Schulstraße (Moschee) |
| - | Friedhofstraße (Friedhof) |
| - | Siegstraße (Sportanlage, Gastronomie, Grillhütte, Gärtnerei) |
| - | Hammer Straße (Frisör) |
| - | Parkstraße (Kita) |
| - | Gartenstraße (Angelsporthütte) |
Der gesamte von folgenden Einrichtungen ausgehende und dorthin führende Verkehr ist dem Anliegerverkehr zuzuordnen:
| - | Gastronomiebetriebe, |
| - | Moschee |
| - | Sporteinrichtungen |
| - | Vereinshäuser |
| - | Frisör, Gärtnerei, Grillhütte |
| - | Friedhof |
Die o.g. Einrichtungen verursachen einen intensiven Anliegerverkehr in der Abrechnungseinheit I, Ortsgemeinde Fürthen, so das der Anliegerverkehr überwiegt.
Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Ortsgemeinderates Fürthen von +/- 5 % wird der Gemeindeanteil für die Abrechnungseinheit I, Ortsgemeinde Fürthen, auf 25 % festgelegt.
Die Satzung kann mit Anlagen in der Zeit vom 18.12.2023 bis 05.01.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Zimmer 40, während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§24 Abs. 6 Satz 4 GemO Rheinland-Pfalz)