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Mitteilungsblatt Hamm (Sieg)
Ausgabe 50/2024
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Niederirsen - Öffentliche Bekanntmachung

Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Ückertseifen

Der Ortsgemeinderat Niederirsen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 und des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 - in ihrer jeweils gültigen Fassung- die folgende Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Ückertseifen beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung

Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weibliche Personenbezeichnung in der nachfolgenden Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Ückertseifen -nachfolgend als „Benutzungsordnung“ be-zeichnet- Verwendung gefunden hat, gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum.

§ 1

Nutzungsgegenstand / Nutzungszweck

1.

Gegenstand dieser Benutzungsordnung ist das Dorfgemeinschaftshaus Ückertseifen; nachfolgend als „Dorfgemeinschaftshaus“ bezeichnet. Diese Liegenschaft umfasst neben der unmittelbar an das Dorfgemeinschaftshaus angrenzenden gepflasterten Außenfläche noch die innerhalb des Gebäudes liegenden Räumlichkeit des Saals, der Küche und der Toiletten sowie des darin verfügbaren Inventars. Sofern im Rahmen der nachfolgenden Regelungen dieser Benutzungsordnung die Liegenschaft im Gesamten angesprochen wird, wird nachfolgend die Begrifflichkeit „Dorfgemeinschaftshaus“ verwendet; soweit nur der Innenbereich des Gebäudes bzw. nur der Außenbereich angesprochen wird, werden die Begrifflichkeiten „Dorfgemeinschaftshaus (Innenbereich)“ bzw. „Dorfgemeinschaftshaus (Außenbereich)“ verwendet.

2.

Bei dem Dorfgemeinschaftshaus handelt es sich um eine im alleinigen Eigentum und in der alleinigen Trägerschaft der Ortsgemeinde Niederirsen - nachfolgend als „Ortsgemeinde“ bezeichnet - stehende öffentliche Gemeinschaftseinrichtung.

Soweit nichts Abweichendes in dieser Benutzungsordnung bestimmt wird, wird die Ortsgemeinde durch den Ortsbürgermeister bzw. den Vertreter im Verhinderungsfall oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person vertreten.

3.

Das Dorfgemeinschaftshaus dient grundsätzlich der Durchführung kultureller, kommunaler, staatsbürgerlicher, politischer, gesellschaftlicher und familiärer Veranstaltungen; nachfolgend als „Nutzungszweck“ zusammengefasst.

Die Wahrung von Anstand, Ordnung, guter Sitte und der freiheitlich demokratischen Grundordnung sind dabei Vorbedingung für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses.

§ 2

Benutzungsrecht

1.

Die Erteilung des Benutzungsrechts an dem Dorfgemeinschaftshaus erfolgt ganzjährig und in Gestalt einer Gebrauchsüberlassung regelmäßig für die Zeitspanne von 12 Uhr des Nutzungstags bis 10 Uhr des jeweiligen Folgetages.

2.

Soweit das Dorfgemeinschaftshaus nicht für die eigenen Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht das Benutzungsrecht nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung in erster Linie den Einwohnern und Bürgern im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 GemO der Ortsgemeinde Niederirsen sowie den in der Ortsgemeinde Niederirsen ortsansässigen Vereinen und Verbänden zu einem der in § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Benutzungsordnung aufgezählten Nutzungszwecken sowie ihren Veranstaltungsgästen und -besuchern zur Verfügung.

Darüber hinaus kann auch Personen mit Wohnsitz außerhalb der Ortsgemeinde Niederirsen sowie außerhalb der Ortsgemeinde Niederirsen ortsansässigen Vereinen und Verbänden zu einem der in § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Benutzungsordnung aufgezählten Nutzungszwecken sowie ihren Veranstaltungsgästen und -besuchern ein Benutzungsrecht eingeräumt werden.

Der in den beiden vorstehenden Sätzen 1 und 2 definierte Nutzerkreis wird nachstehend als „Nutzer“ zusammengefasst; die Verwendung dieser Begrifflichkeit erfolgt losgelöst der grammatischen Kategorie des Singulars bzw. Plurals.

3.

Die Erteilung des Benutzungsrechts an dem Dorfgemeinschaftshaus erfolgt ausschließlich an volljährige Personen und Personengruppen, die durch eine volljährige Person gegenüber der Ortsgemeinde vertreten wird und setzt den Abschluss eines privatrechtlichen schriftlichen Mietvertrages voraus.

Wesentlicher Bestandteil dieses Mietvertrages ist neben der Anerkennung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) die Benennung von mindestens einer volljährigen Person, die während der gesamten Nutzungszeit die Aufsicht - insbesondere über minderjährige Personen oder Gruppen minderjähriger Personen - führt und für die Einhaltung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) haftet.

Die zu benennende Person dient zudem als verantwortlicher Ansprechpartner für die Ortsgemeinde; wird die Aufsicht von mehreren Personen ausgeübt, so ist hiervon eine Person gegenüber der Ortsgemeinde als verantwortlicher Ansprechpartner zu benennen.

4.

Über Ausnahmen hinsichtlich

des in dem vorstehenden Absatz 1 geregelten Nutzungszeitraums,

der in den vorstehenden Absatz 2 definierte Nutzerkreis bzw.

dem in § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Benutzungsordnung definierten Nutzungszweck

entscheidet die Ortsgemeinde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag.

5.

Ausgeschlossen von dem Benutzungsrecht sind Nutzer, die

selbst oder deren Angehörige an gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erkrankt sind,

die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LImSchG) nicht einhalten,

mit der Zahlung des Nutzungsentgelts für eine vorherige Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses im Rückstand sind,

bei einer vorherigen Nutzung schuldhaft das Dorfgemeinschaftshaus beschädigt haben bzw. es mit entsprechenden Beschädigungen bei der beantragten Nutzung zu rechnen ist,

nicht die Interessen der Ortsgemeinde im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 dieser Benutzerordnung teilen oder

bei einer vorherigen Nutzung gegen diese Benutzungsordnung verstoßen haben bzw. es mit entsprechenden Verstößen bei der beantragten Nutzung zu rechnen ist.

6.

Aus wichtigen Gründen (z. B. dringender Eigenbedarf, unaufschiebbare Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten) kann durch die Ortsgemeinde ein bereits erteiltes Benutzungsrecht teilweise eingeschränkt oder vollständig zurückgenommen werden.

7.

Über den Ausschluss des Benutzungsrechts nach dem vorstehenden Absatz 5 und über die teilweise Einschränkung bzw. die vollständige Rücknahme eines bereits erteilten Benutzungsrechts nach dem vorstehenden Absatz 6 entscheidet der Ortsgemeinderat.

Der Ortsbürgermeister bzw. der Vertreter im Verhinderungsfall oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person kann hierüber eine vorläufige Entscheidung treffen; über die diesbezüglich endgültige Entscheidung entscheidet der Ortsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung.

8.

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Benutzungsrechts besteht nicht.

Insbesondere kann eine Nutzung abgelehnt werden, wenn der Nutzungszweck das Ansehen der Ortsgemeinde schädigen kann oder der Nutzer die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

§ 3

Geltungsbereich

1.

Die Anerkennung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) wird bei Bekundung des Nutzungsinteresses als Vorbedingung vorausgesetzt.

2.

Mit Abschluss des Mietvertrages (vgl. § 2 Abs. 3 dieser Benutzungsordnung) oder mit Betreten des Nutzungsgegenstands erkennt der Nutzer die Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) als verbindlich an und unterwirft sich diesen vollumfänglich.

3.

Die Benutzungsordnung und die ergänzende Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) werden auf der Homepage der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) veröffentlicht.

§ 4

Hausrecht und Sicherheit

1.

Das Hausrecht wird durch die Ortsgemeinde ausgeübt.

In dem Zusammenhang steht der zur Ausübung des Hausrechts in Vertretung für die Ortsgemeinde befugten Personen ein jederzeitiges Kontroll- und Weisungsrecht zu; die Nutzer haben den Weisungen jederzeit Folge zu leisten.

2.

Ausgänge und Feuerlöscheinrichtungen sind während der gesamten Nutzung freizuhalten.

Im Brandfall ist das Dorfgemeinschaftshaus unverzüglich und auf dem kürzesten Weg zu verlassen.

3.

Nutzer, die den Bestimmungen dieser Benutzerordnung bzw. den Weisungen der zur Ausübung des Hausrechts befugten Personen zuwiderhandeln, können des Dorfgemeinschaftshauses verwiesen werden.

Im Falle des im vorstehenden Satzes 1 beschriebenen Verweises bleibt die Forderung noch nicht geleisteter Nutzungsentgelte entsprechend bestehen bzw. bereits geleistete Nutzungsentgelte werden nicht erstattet.

Bei wiederholten groben Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann ein zeitlich befristetes oder unbefristetes Hausverbot verfügt werden.

Die zur Vertretung der Ortsgemeinde befugten Personen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 dieser Benutzungsordnung können hierüber eine vorläufige Entscheidung treffen; über die diesbezüglich endgültige Entscheidung entscheidet der Ortsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung.

§ 5

Ordnung / Durchführung der Nutzung

1.

Die Bekundung des Nutzungsinteresses hat gegenüber der Ortsgemeinde grundsätzlich schriftlich oder elektronisch unter Angabe

des verantwortlichen Nutzers,

des während der Nutzung verantwortlichen Ansprechpartners sowie

des beabsichtigten Nutzungszwecks zu erfolgen.

2.

Die Erteilung des Benutzungsrechts setzt den Abschluss eines privatrechtlichen schriftlichen Mietvertrages voraus; auf die Regelung des § 2 Abs. 3 dieser Benutzungsordnung wird entsprechend Bezug genommen.

Neben den dort genannten wesentlichen Vertragsbestandteilen umfasst der abzuschließende Mietvertrag insbesondere noch den Nutzungszeitraum sowie die unter dem vorstehenden Absatz 1 aufgeführten Angaben.

3.

Eine Abtretung eines bereits erteilten Benutzungsrechts an Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig.

Ausnahmen hierzu kann die Ortsgemeinde auf vorherige schriftliche oder elektronische Mitteilung zulassen.

4.

Die Überlassung des Dorfgemeinschaftshauses erfolgt in dem Zustand, in dem es sich befindet.

Schadhafte Bestandteile des Dorfgemeinschaftshauses dürfen nicht benutzt werden; der Nutzer wird daher angehalten sich vor Nutzungsbeginn von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Dorfgemeinschaftshauses für den gewollten Nutzungszweck zu überzeugen und etwaige Beschädigungen gegenüber der Ortsgemeinde sofort anzuzeigen.

5.

Das Dorfgemeinschaftshaus darf grundsätzlich nur seiner Bestimmung gemäß für die in § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Benutzungsordnung genannten Nutzungszwecke benutzt werden.

6.

Die Gewährung des Benutzungsrechts erfolgt ganzjährig (vgl. § 2 Abs. 1 dieser Benutzungsordnung) und erfolgt in Gestalt einer Gebrauchsüberlassung regelmäßig für die Zeitspanne vom Nutzungstag 12 Uhr bis zur Rückgabe an die Ortsgemeinde am Folgetag um 10 Uhr.

7.

Über die in den vorstehenden Absätzen dieser Vorschrift zur Ordnung / Durchführung der Nutzung hinaus gelten noch folgende Regelungen:

Das Einstellen von Fahrrädern und Kraftfahrzeugen in das Dorfgemeinschaftshaus (Innenbereich) ist verboten.

Das Dampfen (z. B. von E-Zigaretten) und Rauchen ist in dem Dorfgemeinschaftshaus (Innenbereich) verboten.

Das Mitführen von Waffen (Schuss-, Hieb- und Stichwaffen) und Gefahrgut ist im gesamten Bereich des Dorfgemeinschaftshauses verboten.

Das Übernachten im gesamten Bereich des Dorfgemeinschaftshauses ist verboten.

Der Einsatz von Pyrotechnik jeglicher Art bzw. besonders feuergefährlicher Stoffe, Mineralöle, Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen ist in dem Dorfgemeinschaftshaus (Innenbereich) verboten.

§ 6

Pflichten der Benutzer / Allgemeine Regelungen

1.

Jeder Nutzer hat sich so zu verhalten, dass andere Nutzer und unbeteiligte Dritte nicht behindert, belästigt oder gestört werden; unnötiges Toben, Spielen und Lärmen ist in dem Zusammenhang zu vermeiden.

Dies gilt auch für den Einsatz von Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten und ähnlichen Geräten.

In dem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des Landes - Immissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LImSchG) verwiesen.

Die gegenüber der Ortsgemeinde entsprechend § 2 Abs. 3 dieser Benutzungsordnung zu benennende Person hat auf ein im Sinne des vorstehenden Satzes 1 angemessenes und rücksichtsvolles Verhalten hinzuwirken.

2.

Alle Nutzer sind verpflichtet das Dorfgemeinschaftshaus pfleglich und schonend zu behandeln und bei seiner Nutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden; auch aus diesem Grund ist unnötiges Toben, Spielen und Lärmen zu vermeiden.

Die Nutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Dorfgemeinschaftshauses so gering wie möglich gehalten werden.

3.

Beschädigungen am Gebäude und verloren gegangenes bzw. beschädigtes Inventar sind sofort gegenüber der Ortsgemeinde anzuzeigen.

4.

Bei konzessionspflichtigen Veranstaltungen hat der Nutzer die erforderlichen Konzessionen bei der jeweils zuständigen Behörde einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass etwaige sich daraus ergebende Auflagen eingehalten werden; gleiches gilt auch für eine etwaige Verpflichtung zur Einschaltung der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).

5.

Dekorationen sind durch den Nutzer auf dessen Kosten zu stellen und so anzubringen, dass keine Beschädigung an dem Dorfgemeinschaftshaus entstehen; nach Nutzungsende sind diese durch den Nutzer auf dessen Kosten wieder zu entfernen.

Das Stellen von Tischen und Stühlen hat ebenfalls auf Veranlassung des Nutzers zu erfolgen.

6.

Soweit das vorhandene Inventar nicht ausreicht, obliegt es dem Nutzer weitere Einrichtungsgegenstände auf seine Kosten zu beschaffen; nach Nutzungsende sind diese durch den Nutzer eingebrachten Einrichtungsgegenstände auf dessen Kosten wieder zu entfernen.

Bei der Aufstellung und Nutzung von mitgebrachten Licht- und Lautsprecheranlagen sowie sonstigen elektrischen Anlagen und Geräten jeder Art garantiert der Nutzer, dass diese den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und technischen Regeln entsprechen.

7.

Sofern im Zusammenhang mit der Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses eine Bewirtung mit Getränken und / oder Speisen vorgesehen ist, so hat dies auf Veranlassung und Kosten des Nutzers zu erfolgen.

8.

Bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Dorfgemeinschaftshauses an die Ortsgemeinde (vgl. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 6 dieser Benutzungsordnung) hat der Nutzer auf eigene Veranlassung und Kosten

das Dorfgemeinschaftshaus (Innenbereich) aufzuräumen und eine Endreinigung durchzuführen,

den Abfall / das Altglas umwelt- und fachgerecht zu entsorgen,

das Leergut, die Restgetränke und -speisen abzuholen und

das Dorfgemeinschaftshaus (Außenbereich) von Unrat zu befreien.

9.

Alle Nutzer sind zur Einhaltung der gesamten Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet; hierzu zählen insbesondere das Landes - Immissionsschutzgesetzes Rheinland-Pfalz (LImSchG), das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz (NRauchSchG), die Gewerbeordnung (GewO) und die Versammlungsstättenverordnung Rheinland-Pfalz (VStättVO).

§ 7

Haftung

1.

Die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses erfolgt auf eigene Gefahr der Nutzer; in dem Zusammenhang haftet der Nutzer auch für einen ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung sowie Vornahme aller gesetzlich vorgeschrieben Anmeldungen und den sich daraus etwaig ergebenden Zahlungsverpflichtungen.

2.

Die Nutzer haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihnen im Zuge der Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses verursachten Schäden; die Ortsgemeinde kann in dem Zusammenhang den Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung für Personen- und Mietschäden verlangen.

Gleichfalls trifft auch den maßgeblichen Verursacher diese Schadensersatzpflicht.

Die Nutzer stellen die Ortsgemeinde von jeglichen Haftpflichtansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses stehen und verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche für den Fall der eigenen Inanspruchnahme.

3.

Die Ortsgemeinde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen derweil für alle Schäden der Nutzer, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses entstanden sind und ihr infolge schuldhafter Pflichtverletzung (Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) zuzurechnen sind.

Insbesondere übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung für den Verlust bzw. den Diebstahl oder die Beschädigung der von den Nutzern mitgebrachten Wertsachen, Kleidungsstücken und elektronischen Geräten.

§ 8

Nutzungsentgelte

Die Nutzungsentgelte für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses werden in einer ergänzenden Gebührenordnung festgesetzt.

§ 9

Datenschutz

Zur Abwicklung der Gebrauchsüberlassung des Dorfgemeinschaftshauses werden personenbezogene Daten erhoben und gespeichert.

Da es sich hierbei um die Erfüllung eines Mietvertrages (auch vorvertragliche Maßnahmen) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt, dürfen personenbezogene Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden; dies dient zur Durchführung notwendiger Verwaltungsabläufe.

Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Rechnungsstellung und ordnungsgemäßen Buchführung verwendet; eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

Personenbezogene Daten aus Mietverträgen werden spätestens nach 10 Jahren, aus Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung spätestens nach 6 Jahren gelöscht.

Folgende Rechte stehen den Nutzern nach der Datenschutzgrundverordnung zu:

Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)

Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)

Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)

Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)

Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)

Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO)

Aufsichtsbehörde ist:

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz (Telefon: 061312082449, Telefax: 061312082497, Email: poststelle@datenschutz.rlp.de, Internet: www.datenschutz.rlp.de)

Verantwortlicher ist:

Ortsgemeinde Niederirsen, vertreten durch den Ortsbürgermeister

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Ortsgemeinde Niederirsen - bei der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)-: Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Lindenallee 2, 57577 Hamm (Sieg) (Telefon: 0268295220, Email: datenschutz@hamm-sieg.de)

§ 10

Inkrafttreten

1.

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 06.10.2008 außer Kraft.

Niederirsen, den 04.12.2024
Ortsgemeinde Niederirsen
Andreas Knipp
-Ortsbürgermeister-