§ 1
Allgemeines
Die Erhebung von Benutzungsgebühren (§ 2 dieser Gebührenordnung) und die Geltendmachung von Kostenerstattungen (§ 3 dieser Gebührenordnung) im Zusammenhang mit der Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses Ückertseifen - nachfolgend als Dorfgemeinschaftshaus bezeichnet - erfolgt gemäß § 10 der Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus auf Grundlage dieser Gebührenordnung.
§ 2
Benutzungsgebühr
| 1. | Für die 24-stündige Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses wird eine Benutzungsgebühr in Höhe von 40,00 € erhoben. |
| 2. | Die Erhebung der Benutzungsgebühr nach Absatz 1 dieser Vorschrift erfolgt als Pauschale und umfasst insbesondere auch die Lieferung von/Versorgung mit Strom, Wärme und Wasser. |
§ 3
Kostenerstattungen
| 1. | Neben der Benutzungsgebühr im Sinne von § 2 dieser Gebührenordnung hat „der Benutzer“ für den im nachfolgenden Absatz dieser Vorschrift abschließend aufgezählten Tatbestand eine Kostenerstattung zu leisten. |
| 2. | Die Pflicht zur Endreinigung des Dorfgemeinschaftshauses obliegt „dem Benutzer“. Sofern dieser jedoch dieser Verpflichtung nicht oder nicht ausreichend nachkommt und die Ortsgemeinde Niederirsen zur Wiederherstellung des Zustands des Dorfgemeinschaftshauses vor dessen Überlassung die Endreinigung übernimmt, so erfolgt dies gegen entsprechende Kostenerstattung. |
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| Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt auf Grundlage des tatsächlichen Zeitaufwands und unter Zugrundelegung eines pauschalen Stundensatzes von 17,00 €. |
§ 4
Anpassung der Benutzungsgebühr/Befreiung von der Benutzungsgebühr
| 1. | Abweichend zur Regelung des § 2 dieser Gebührenordnung kann in begründeten Einzelfällen das Dorfgemeinschaftshaus zu einem angepassten (geminderten/erhöhten) Benutzungsgebührensatz überlassen werden bzw. die Benutzungsgebühr vollständig erlassen werden. |
| 2. | Über die Anpassung der Benutzungsgebühr bzw. über deren vollständige Befreiung entscheidet der Ortsbürgermeister bzw. der Vertreter im Verhinderungsfall oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person. |
| 3. | Unbenommen der Möglichkeit der Anpassung der Benutzungsgebühr bzw. der vollständigen Befreiung davon hat „der Benutzer“ die Kostenerstattung nach § 3 dieser Gebührenordnung zu leisten. |
§ 5
Kaution
| 1. | Im Zuge der Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses wird eine Kaution in Höhe von 50,00 € erhoben; diese ist bei der Ausgabe des Schlüssels zu entrichten. |
| 2. | Die Kaution wird bei Rückgabe des Schlüssels und erfolgter Abnahme des Dorfgemeinschaftshauses mit den anfallenden Kosten nach §§ 2 und 3 dieser Gebührenordnung verrechnet. |
§ 6
Abrechnung und Fälligkeit der Kosten
| 1. | Die Abrechnung und Festsetzung der Kosten nach §§ 2 und 3 dieser Gebührenordnung erfolgt nach Ende der Benutzung und Abnahme des Dorfgemeinschaftshauses sowie erfolgter Schlüsselrückgabe durch den Ortsbürgermeister bzw. den Vertreter im Verhinderungsfall oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person. |
| 2. | Die abgerechneten und festgesetzten Kosten sind sofort fällig und an die Verbandsgemeindekasse Hamm (Sieg) auf eines der folgenden Konten zu erstatten: |
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| • Sparkasse Westerwald-Sieg |
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| IBAN: DE37 5735 1030 0010 0000 16 |
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| SWIFT-BIC: MALADE51AKI |
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| • Volksbank Hamm (Sieg) e.G. |
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| IBAN: DE63 5739 1500 0030 0003 07 |
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| SWIFT-BIC: GENODE51HAM |
§ 7
Inkrafttreten
| 1. | Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2023 in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 31.08.2016 außer Kraft. |