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Mitteilungsblatt Hamm Sieg
Ausgabe 51/2023
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

Benutzungsordnung für die Grillhütte (Waschhaus)

Der Ortsgemeinderat Breitscheidt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 –in seiner Fassung vom 06.02.2001- und des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 –in seiner Fassung vom 26.11.2019- die folgende Benutzungsordnung für die Grillhütte (Waschhaus) der Ortsgemeinde Breitscheidt beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Nutzungsgegenstand / Nutzungszweck

1. Gegenstand dieser Benutzungsordnung ist die Grillhütte (Waschhaus) der Ortsgemeinde Breitscheidt.

Diese Liegenschaft umfasst neben dem entsprechenden Grundstück (Gemarkung Breitscheidt, Flur 5, Flurstück 12/4) noch das darauf errichtete Gebäude der Grillhütte mit seinen Räumlichkeiten des Aufenthaltsraums mit Küche sowie der Toiletten (Damen und Herren) und des Inventars.

Sofern im Rahmen der nachfolgenden Regelungen dieser Benutzungsordnung die Liegenschaft im Gesamten angesprochen wird, wird nachfolgend die Begrifflichkeit „Grillhütte“ verwendet; soweit nur der Innenbereich des Gebäudes bzw. nur der Außenbereich des Gebäudes angesprochen wird, werden die Begrifflichkeiten „Grillhütte (Innenbereich)“ bzw. „Grillhütte (Außenbereich)“ verwendet.

2. Bei der Grillhütte handelt es sich um eine im alleinigen Eigentum und in der alleinigen Trägerschaft der Ortsgemeinde Breitscheidt –nachfolgend als „Ortsgemeinde“ bezeichnet- stehende öffentliche Gemeinschaftseinrichtung.

Diese dient grundsätzlich der Durchführung kultureller, kommunaler, staatsbürgerlicher, politischer, gesellschaftlicher und familiärer Veranstaltungen; nachfolgend als „Nutzungszweck“ zusammengefasst.

Die Wahrung von Anstand, Ordnung, guter Sitte und der freiheitlich demokratischen Grundordnung sind dabei Vorbedingung für die Nutzung der Grillhütte.

§ 2

Benutzungsrecht

1. Die Erteilung des Benutzungsrechts an der Grillhütte beschränkt sich im Sinne dieser Benutzungsordnung auf deren Gebrauchsüberlassung.

2. Soweit die Grillhütte nicht für die eigenen Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht das Benutzungsrecht nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung in erster Linie den Einwohnern und Bürgern im Sinne von § 13 Abs. 1 und 2 GemO sowie den ortsansässigen Vereinen und Verbänden der Ortsgemeinde Breitscheidt zu einem der in § 1 Abs. 2 Satz 2 dieser Benutzungsordnung abschließend aufgezählten Nutzungszwecken und ihren Veranstaltungsgästen und -besuchern zur Verfügung.

Der im vorstehenden Satz definierte Nutzerkreis wird nachfolgend als „vorrangig berechtigter Nutzerkreis“ zusammengefasst.

3. Über den vorrangig berechtigten Nutzerkreis hinaus kann auch Personen (m/w/d) mit Wohnsitz außerhalb der Ortsgemeinde Breitscheidt und nicht in der Ortsgemeinde Breitscheidt ortsansässigen Vereinen und Verbänden zu einem der in § 1 Abs. 2 Satz 2 dieser Benutzungsordnung abschließend aufgezählten Nutzungszwecken sowie ihren Veranstaltungsgästen und -besuchern ein Benutzungsrecht eingeräumt werden, als dass dieses nicht bereits durch den vorrangig berechtigten Nutzerkreis beansprucht wird.

Der im vorstehenden Satz definierte Nutzerkreis wird nachfolgend als „nachrangig berechtigter Nutzerkreis“ zusammengefasst.

4. Die in den vorstehenden Absätzen 2 und 3 definierten Nutzerkreise werden nachstehend als „Nutzer (m/w/d)“ zusammengefasst; die Verwendung dieser Begrifflichkeit erfolgt losgelöst der grammatischen Kategorie des Singulars bzw. Plurals.

5. Die Nutzung der Grillhütte durch Personen (m/w/d) bzw. Personengruppen mit bzw. bestehend aus minderjährigen Personen (m/w/d) ist nur unter dem Vorbehalt der Begleitung und Aufsicht durch mindestens eine volljährige Begleit- und Aufsichtsperson (m/w/d) gestattet.

Die entsprechende Begleit- und Aufsichtsperson (m/w/d) hat gegenüber der Ortsgemeinde schriftlich oder elektronisch zu erklären, dass diese während der gesamten Nutzungszeit die Begleitung und Aufsicht über die minderjährigen Personen (m/w/d) übernimmt.

6. Über Ausnahmen hinsichtlich der in den vorstehenden Absätzen 2 und 3 definierten Nutzerkreise bzw. des in § 1 Abs. 2 Satz 2 dieser Benutzungsordnung abschließend definierten Nutzungszwecks entscheidet die Ortsgemeinde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag.

Soweit keine andere Formulierung gewählt wird, wird die Ortsgemeinde Breitscheidt durch den Ortsbürgermeister (m/w/d) bzw. den Vertreter im Verhinderungsfall (m/w/d) oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person (m/w/d) vertreten.

7. Ausgeschlossen von dem Benutzungsrecht sind Nutzer (m/w/d), die

a) selbst oder deren Angehörige (m/w/d) an gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erkrankt sind,

b) mit der Zahlung des Nutzungsentgelts oder von Kostenerstattungen für eine vorherige Nutzung der Grillhütte im Rückstand sind bzw. es damit zu rechnen ist, dass die Zahlung des Nutzungsentgelts oder der Kostenerstattungen für die beantragte Nutzung ausfallen werden,

c) bei einer vorherigen Nutzung schuldhaft die Grillhütte beschädigt haben bzw. es mit entsprechenden Beschädigungen bei der beantragten Nutzung zu rechnen ist,

d) nicht die Interessen der Ortsgemeinde im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 dieser Benutzerordnung teilen oder

e) bei einer vorherigen Nutzung gegen diese Benutzungsordnung verstoßen haben bzw. es mit entsprechenden Verstößen bei der beantragten Nutzung zu rechnen ist.

8. Aus wichtigen Gründen (z. B. dringender Eigenbedarf) kann durch die Ortsgemeinde ein bereits erteiltes Benutzungsrecht teilweise eingeschränkt oder vollständig zurückgenommen werden.

9. Über den Ausschluss des Benutzungsrechts nach dem vorstehenden Absatz 7 und über die teilweise Einschränkung bzw. die vollständige Rücknahme eines bereits erteilten Benutzungsrechts nach dem vorstehenden Absatz 8 entscheidet der Ortsgemeinderat.

Der Ortsbürgermeister (m/w/d) bzw. der Vertreter im Verhinderungsfall (m/w/d) oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person (m/w/d) kann hierüber eine vorläufige Entscheidung treffen; über die diesbezüglich endgültige Entscheidung entscheidet der Ortsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung.

10. Die Ortsgemeinde stellt auf Grundlage vorliegender Nutzungsanträge zu Beginn des Kalenderjahres einen Benutzungsplan auf, welcher im Laufe des Kalenderjahres stetig fortgeschrieben wird.

§ 3

Geltungsbereich

1. Mit der Entrichtung des Nutzungsentgelts oder des Betretens des Nutzungsgegenstands im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Benutzungsordnung erkennt der Nutzer (m/w/d) die Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) als verbindlich an und unterwirft sich diesen vollumfänglich.

2. Die Benutzungsordnung und die ergänzende Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) werden auf der Homepage der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg) veröffentlicht.

§ 4

Hausrecht und Sicherheit

1. Das Hausrecht wird durch die Ortsgemeinde ausgeübt.

In dem Zusammenhang steht der zur Ausübung des Hausrechts in Vertretung für die Ortsgemeinde befugten Personen (m/w/d) ein jederzeitiges Kontroll- und Weisungsrecht zu; die Nutzer (m/w/d) haben den Weisungen jederzeit Folge zu leisten.

2. Im Brandfall ist die Grillhütte unverzüglich und auf dem kürzesten Weg zu verlassen.

3. Nutzer (m/w/d), die den Bestimmungen dieser Benutzerordnung bzw. den Weisungen der zur Ausübung des Hausrechts befugten Personen (m/w/d) zuwiderhandeln, können der Grillhütte verwiesen werden; Nutzungsentgelte werden in dem Fall nicht erstattet.

Bei wiederholten groben Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann ein zeitlich befristetes oder unbefristetes Hausverbot verfügt werden.

§ 5

Ordnung / Durchführung der Nutzung

1. Die Gestattung der Benutzung der Grillhütte ist grundsätzlich schriftlich oder elektronisch unter Angabe

o des verantwortlichen Nutzers (m/w/d),

o des während der Nutzung verantwortlichen Ansprechpartners (m/w/d),

o etwaiger Begleit- und Aufsichtspersonen (m/w/d) minderjähriger Personen (m/w/d) sowie

o des beabsichtigten Nutzungszwecks

bei der Ortsgemeinde zu beantragen.

Dies sollte nach Möglichkeit mindestens vier Wochen vor dem Benutzungstag erfolgen; maximal ist eine Anmeldung 12 Monate im Voraus möglich.

2. Nutzungsanträge werden grundsätzlich nach der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Ortsgemeinde berücksichtigt.

Vorbehaltlich der Differenzierung zwischen dem vorrangig bzw. nachrangig berechtigten Nutzerkreis werden Nutzungsanträge des nachrangig berechtigten Nutzerkreises für das Folgejahr erst mit dem Eingangsdatum 01.12. des laufenden Jahres berücksichtigt.

3. Die Erteilung des Benutzungsrechts erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Ortsgemeinde und setzt den Abschluss eines entsprechenden privatrechtlichen Mietvertrages voraus.

Neben dem Nutzungszeitraum beinhaltet dieser Vertrag insbesondere die unter dem vorstehenden Absatz 1 aufgeführten Angaben sowie die Anerkennung der Regelungen dieser Benutzungsordnung sowie der ergänzenden Gebührenordnung (vgl. § 8 dieser Benutzungsordnung) als Vertragsbestandteil.

4. Eine Abtretung eines bereits erteilten Benutzungsrechts an Dritte (m/w/d) ist grundsätzlich nicht zulässig.

Ausnahmen hierzu kann die Ortsgemeinde auf vorherige schriftliche oder elektronische Mitteilung zulassen.

5. Die Überlassung der Grillhütte erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich befindet.

Schadhafte Bestandteile der Grillhütte dürfen nicht benutzt werden; der Nutzer (m/w/d) wird daher angehalten vor Nutzungsbeginn sich von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Grillhütte für den gewollten Nutzungszweck zu überzeugen und etwaige Beschädigungen gegenüber der Ortsgemeinde sofort anzuzeigen.

Im Zuge der Übergabe der Grillhütte durch die Ortsgemeinde an den Nutzer (m/w/d) erfolgt eine Einweisung betreffend des Gebäudes und des Inventars.

6. Die Grillhütte darf nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden.

7. Die Rückgabe der Grillhütte durch den Nutzer (m/w/d) an die Ortsgemeinde hat grundsätzlich bis 12:00 Uhr des folgenden Tages nach der Nutzung zu erfolgen.

Im Anschluss daran erfolgt auf Kosten des Nutzers (m/w/d) und Veranlassung der Ortsgemeinde durch eine von der Ortsgemeinde beauftragte Person (m/w/d) die Endreinigung des Gebäudes.

8. Über die in den vorstehenden Absätzen dieser Vorschrift zur Ordnung / Durchführung der Nutzung hinaus gelten noch folgende Verbote:

o Das Grundstück dient nicht als Parkfläche; das Einstellen von Fahrrädern und motorisierten Zweirädern in die Grillhütte (Innenbereich) ist ebenfalls verboten.

o Das Dampfen (z. B. von E-Zigaretten) und Rauchen ist in der Grillhütte (Innenbereich) verboten.

o Das Mitführen von Waffen (Schuss-, Hieb- und Stichwaffen) und Gefahrgut ist im gesamten Bereich der Grillhütte verboten.

o Offenes Feuer und der Einsatz von Pyrotechnik jeglicher Art sind im gesamten Bereich der Grillhütte verboten.

o Das Mitführen von Tieren in der Grillhütte (Innenbereich) ist grundsätzlich verboten; ausgenommen hiervon sind Assistenz- und Blindenführhunde.

o Das Übernachten im gesamten Bereich der Grillhütte ist verboten.

§ 6

Pflichten der Benutzer / Allgemeine Regelungen

1. Jeder Nutzer (m/w/d) haben sich so zu verhalten, dass andere Nutzer (m/w/d) und unbeteiligte Dritte (m/w/d) nicht behindert, belästigt oder gestört werden; unnötiges Toben, Spielen und Lärmen ist in dem Zusammenhang zu vermeiden.

Personen (m/w/d), die die Begleitung und Aufsicht über minderjährige Personen (m/w/d) im Sinne von § 2 Abs. 5 dieser Benutzungsordnung übernehmen, haben für ein angemessenes und rücksichtsvolles Verhalten der von ihnen begleiteten und beaufsichtigten Personen (m/w/d) zu sorgen.

Dies gilt auch für den Einsatz von Tonwiedergabegeräten, Musikinstrumenten und ähnlichen Geräten.

In dem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des Landes – Immissionsschutzgesetzes Rheinland–Pfalz (LImSchG) verwiesen.

2. Alle Nutzer (m/w/d) sind verpflichtet die Grillhütte pfleglich und schonend zu behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden; auch aus diesem Grund ist unnötiges Toben, Spielen und Lärmen zu vermeiden.

Die Nutzer (m/w/d) müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Grillhütte so gering wie möglich gehalten werden.

3. Beschädigungen am Gebäude und verloren gegangenes bzw. beschädigtes Inventar sind sofort gegenüber der Ortsgemeinde anzuzeigen.

4. Bei konzessionspflichtigen Veranstaltungen hat der Nutzer (m/w/d) die erforderlichen Konzessionen bei der jeweils zuständigen Behörde einzuholen und dafür Sorge zu tragen, dass etwaige sich daraus ergebende Auflagen eingehalten werden.

Bei musikalischer Nutzung hat der Nutzer (m/w/d) die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) einzuschalten.

5. Dekorationen sind durch den Nutzer (m/w/d) auf dessen Kosten zu stellen und so anzubringen, dass keine Beschädigung an der Grillhütte entstehen.

Nach Nutzungsende sind diese durch den Nutzer (m/w/d) auf dessen Kosten wieder zu entfernen.

6. Soweit das vorhandene Inventar nicht ausreicht, obliegt es dem Nutzer (m/w/d) weitere Einrichtungsgegenstände auf seine Kosten zu beschaffen.

Nach Nutzungsende sind diese durch den Nutzer (m/w/d) eingebrachten Einrichtungsgegenstände auf dessen Kosten wieder zu entfernen.

7. Sofern im Zusammenhang mit der Benutzung der Grillhütte eine Bewirtung mit Getränken und / oder Speisen vorgesehen ist, so hat dies auf Veranlassung und Kosten des Nutzers (m/w/d) zu erfolgen.

Grillgeräte und entsprechendes Brennmaterial sind durch den Nutzer (m/w/d) auf dessen Kosten zu stellen und nach Nutzungsende wieder zu entfernen; dies umfasst insbesondere Aschenreste.

8. Bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Grillhütte an die Ortsgemeinde (vgl. § 5 Abs. 7 dieser Benutzungsordnung) hat der Nutzer (m/w/d) auf eigene Veranlassung und Kosten

o die Grillhütte (Innenbereich) aufzuräumen und die Böden besenrein zu reinigen und somit in den Zustand zurückzuversetzen, in dem sich dieser bei Nutzungsbeginn befand,

o den Abfall / das Altglas umwelt- und fachgerecht zu entsorgen,

o das Leergut, die Restgetränke und –speisen abzuholen und

o die Grillhütte (Außenbereich) von Unrat zu befreien.

9. Alle Nutzer (m/w/d) sind zur Einhaltung der gesamten Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Rheinland-Pfalz verpflichtet; hierzu zählen insbesondere das Landes – Immissionsschutzgesetzes Rheinland–Pfalz (LImSchG), das Jugendschutzgesetz (JuSchG), das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz (NRauchSchG), der Gewerbeordnung (GewO) und der Versammlungsstättenverordnung Rheinland-Pfalz (VStättVO).

§ 7

Haftung

1. Die Benutzung der Grillhütte erfolgt auf eigene Gefahr der Nutzer (m/w/d); in dem Zusammenhang wird auch für einen ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung sowie Vornahme aller gesetzlich vorgeschrieben Anmeldungen und den sich daraus etwaig ergebenden Zahlungsverpflichtungen gehaftet.

2. Die Nutzer (m/w/d) haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle von ihnen im Zuge der Benutzung der Grillhütte verursachten Schäden; die Ortsgemeinde kann in dem Zusammenhang den Abschluss einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung für Personen- und Mietschäden verlangen.

Gleichfalls trifft auch den maßgeblichen Verursacher (m/w/d) diese Schadensersatzpflicht.

Die Nutzer (m/w/d) stellen die Ortsgemeinde von jeglichen Haftpflichtansprüchen frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Grillhütte stehen und verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche für den Fall der eigenen Inanspruchnahme.

3. Die Ortsgemeinde haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen derweil für alle Schäden der Nutzer (m/w/d), die im Zusammenhang mit der Benutzung der Grillhütte entstanden sind und ihr infolge schuldhafter Pflichtverletzung (Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) zuzurechnen sind.

Insbesondere übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung für den Verlust bzw. den Diebstahl oder die Beschädigung der von den Nutzern (m/w/d) mitgebrachten Wertsachen, Kleidungsstücken und elektronischen Geräten.

§ 8

Nutzungsentgelte

Die Nutzungsentgelte für die Benutzung der „Grillhütte“ werden in einer ergänzenden Gebührenordnung festgesetzt.

§ 9

Datenschutz

Zur Abwicklung der Gebrauchsüberlassung der Grillhütte werden personenbezogene Daten erhoben und gespeichert.

Da es sich hierbei um die Erfüllung eines Mietvertrages (auch vorvertragliche Maßnahmen) nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelt, dürfen personenbezogene Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden; dies dient zur Durchführung notwendiger Verwaltungsabläufe.

Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Rechnungsstellung und ordnungsgemäßen Buchführung verwendet; eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

Personenbezogene Daten aus Mietverträgen werden spätestens nach 10 Jahren, aus Rechnungsstellung und Zahlungsabwicklung spätestens nach 6 Jahren gelöscht.

Folgende Rechte stehen den Nutzern (m/w/d) nach der Datenschutzgrundverordnung zu:

o Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)

o Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO)

o Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)

o Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)

o Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)

o Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO)

o Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO)

Aufsichtsbehörde ist: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz, Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz (Telefon: 061312082449, Telefax: 061312082497, Email: poststelle@datenschutz.rlp.de, Internet: www.datenschutz.rlp.de)

Verantwortlicher ist: Ortsgemeinde Breitscheidt, vertreten durch den Ortsbürgermeister (m/w/d).

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Ortsgemeinde Breitscheidt – bei der Verbandsgemeinde Hamm (Sieg):

Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg), Lindenallee 2, 57577 Hamm (Sieg), Telefon: 02682 95220, E-Mail: datenschutz@hamm-sieg.de)

§ 10

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft.

Breitscheidt, den 13.12.2023

Helmut Rötzel

-Ortsbürgermeister-

Gebührenordnung für die Grillhütte (Waschhaus)

Der Ortsgemeinderat Breitscheidt hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 –in seiner Fassung vom 06.02.2001- und des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 –in seiner Fassung vom 26.11.2019- die folgende Gebührenordnung für die Grillhütte (Waschhaus) der Ortsgemeinde Breitscheidt beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Die Ortsgemeinde Breitscheidt – nachfolgend als „Ortsgemeinde“ bezeichnet – erhebt im Zusammenhang mit der Benutzung der in ihrer Trägerschaft stehenden Grillhütte (Waschhaus) zur teilweisen Deckung der Kosten entsprechend § 8 der Benutzungsordnung für die Grillhütte (Waschhaus) Benutzungsgebühren auf Grundlage dieser Gebührenordnung.

§ 2

Benutzungsgebühr

11. Die in dieser Vorschrift vorgenommene Festsetzung der Benutzungsgebühr bezieht sich auf den Nutzungsgegenstand im Sinne des § 1 Abs. 1 der Benutzungsordnung für die Grillhütte (Waschhaus) im Gesamten; nachfolgend als „Grillhütte“ bezeichnet.

12. Die Festsetzung der Benutzungsgebühr erfolgt als Tagessatz und entspricht einer Zeitspanne von 24 Zeitstunden unabhängig des Umstands, ob sich diese Zeitspanne auf einen oder zwei Kalendertage erstreckt.

13. Der Tagessatz der Benutzungsgebühr wird unbenommen der Regelung des Absatzes 4 dieser Vorschrift auf pauschal 80,00 € festgesetzt.

Diese Pauschale umfasst neben der Erteilung des Benutzungsrechts unter anderem auch die Lieferung von / Versorgung mit Strom, Wärme und Wasser sowie die Endreinigung der Grillhütte.

14. Abweichend zu der vorstehenden Regelung des Absatzes 3 kann die Ortsgemeinde in begründeten Einzelfällen die Grillhütte zu einem angepassten (geminderten/erhöhten) Benutzungsgebührensatz überlassen bzw. die Benutzungsgebühr vollständig erlassen.

Über die Anpassung der Benutzungsgebühr bzw. über deren vollständige Befreiung entscheidet der Ortsgemeinderat.

Der Ortsbürgermeister (m/w/d) bzw. der Vertreter im Verhinderungsfall (m/w/d) oder eine andere von der Ortsgemeinde beauftragte Person (m/w/d) kann hierüber eine vorläufige Entscheidung treffen; die diesbezüglich endgültige Entscheidung trifft der Ortsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung.

§ 3

Gebührenschuldner / Entstehen der Gebührenschuld

1. Gebührenschuldner ist die Person (m/w/d) / sind die Personen (m/w/d), die die Benutzung der Grillhütte im Sinne von § 5 Abs. 1 der Benutzungsordnung für die Grillhütte (Waschhaus) beantragen.

Mehrere Gebührenschuldner (m/w/d) haften als Gesamtschuldner.

2. Die Gebührenschuld entsteht mit Abschluss des Mietvertrags im Sinne von § 5 Abs. 3 der Benutzungsordnung für die Grillhütte (Waschhaus).

§ 4

Fälligkeit der Gebührenschuld

1. Die Benutzungsgebühr im Sinne des § 2 dieser Gebührenordnung ist grundsätzlich zehn Tage vor dem Nutzungstag fällig.

In Fällen kurzfristiger Anmietung (= weniger als zehn Tage vor dem Nutzungstag) wird die Benutzungsgebühr unmittelbar bei Abschluss des Mietvertrags fällig.

2. Die Benutzungsgebühr ist an die Verbandsgemeindekasse Hamm (Sieg) auf eines der folgenden Konten zu erstatten:

• Sparkasse Westerwald-Sieg

IBAN: DE37 5735 1030 0010 0000 16

SWIFT-BIC: MALADE51AKI

• Volksbank Hamm (Sieg) e.G.

IBAN: DE63 5739 1500 0030 0003 07

SWIFT-BIC: GENODE51HAM

§ 5

Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes

Rückständige Benutzungsgebühren unterliegen der Beitreibung nach den Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz Rheinland-Pfalz (LVwVG).

§ 6

Kaution

Bei Übergabe der Grillhütte ist eine Kaution in Höhe von 100,00 € in bar bei der Ortsgemeinde zu hinterlegen.

Nach erfolgter mängelfreier Rückgabe der Grillhütte wird die Kaution zurückerstattet; in Fällen mangelhafter Rückgabe erfolgt eine Verrechnung der Kaution mit den für die Mangelbeseitigung anfallenden Kosten.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft.

Breitscheidt, den 13.12.2023

Helmut Rötzel
-Ortsbürgermeister-