Der Ortsgemeinderat Fürthen hat auf Grundlage des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 – in ihrer jeweils gültigen Fassung- sowie § 33 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Fürthen die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Vorbemerkung: Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weibliche Personenbezeichnung in dieser Satzung Verwendung gefunden hat, gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum.
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen sowie für die damit verbundenen Leistungen der Ortsgemeinde Fürthen werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
Die maßgeblichen Gebührentatbestände bzw. Gebühren ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
| 1. | Gebührenschuldner sind | |
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| - | bei Bestattungen und Beisetzungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz verantwortlich sind, sowie der Antragsteller, |
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| - | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
| 2. | Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. | |
| 1. | Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. |
| 2. | Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. |
Soweit im Einzelfall die maßgeblichen Gebührentatbestände bzw. Gebühren der Umsatzbesteuerung unterliegen, wird diese in der jeweils maßgeblichen Höhe von dem Gebührenschuldner neben den Gebühren noch zusätzlich geschuldet.
| 1. | Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 13.12.2022 außer Kraft. |