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Mitteilungsblatt Hamm (Sieg)
Ausgabe 51/2025
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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Roth

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Der Ortsgemeinderat Roth hat auf Grundlage des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgaben­gesetzes (KAG) vom 20.06.1995 –in ihrer jeweils gültigen Fassung- sowie § 32 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Roth die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Vorbemerkung

Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weib­liche Personenbezeichnung in dieser Satzung Verwendung gefunden hat, gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum.

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen sowie für die damit verbundenen Leistungen der Ortsgemeinde Roth werden nach Maß­gabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

Die maßgeblichen Gebührentatbestände bzw. Gebühren ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

1. Gebührenschuldner sind

  • bei Bestattungen und Beisetzungen die Personen, die nach § 9 Bestattungs­gesetz Rheinland-Pfalz verantwortlich sind, sowie der Antragsteller,
  • bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebüh­renbescheids fällig.

§ 4

Umsatzbesteuerung

Soweit im Einzelfall die maßgeblichen Gebührentatbestände bzw. Gebühren der Umsatzbesteuerung unterliegen, wird diese in der jeweils maßgeblichen Höhe von dem Gebührenschuldner neben den Gebühren noch zusätzlich geschuldet.

§ 5

Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 12.12.2024 außer Kraft.

Roth, den 04.12.2025
Ortsgemeinde Roth
Thomas Holzer
-Ortsbürgermeister-

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I

Grabnutzungsrechte für Reihengrabstätten

Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofs­satzung für

1.

Erdbestattungen

1.1.

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

435,00 €

1.2.

Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

850,00 €

2.

Urnenbeisetzungen

2.1.

gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt.

750,00 €

2.2.

anonyme Urnenreihengrabstätte

400,00 €

2.3.

Urnenwiesengrabstätte je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt

450,00 €

2.4.

gemischte Grabstätte.

750,00 €

II

Verleihung von Grabnutzungsrechten an Wahlgrabstätten

Verleihung eines Grabnutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

1.

Erdbestattungen

1.1.

Verlängerung des Nutzungsrechts an einer zweistelligen Wahlgrabstätte gemäß § 29 der Friedhofssatzung -Alte Rechte- für die Folgebelegung je Jahr

100,00 €

2.

Urnenbeisetzungen

2.1.

Verlängerung des Nutzungsrechts an einer zweistelligen Wahlgrabstätte gemäß § 29 der Friedhofssatzung -Alte Rechte– für die Folgebelegung in einer für Erdbestattungen vorgesehenen freien Grabstelle je Jahr

100,00 €

III

Herstellung der Grabstätten

Herstellung der Grabstätte (Abstecken, Ausheben und Verfüllen) für

1.

Reihengrabstätten nach Nr. I

1.1.

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1

350,00 €

1.2.

Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2

600,00 €

1.3.

gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt

180,00 €

1.4.

anonyme Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.2

180,00 €

1.5.

Urnenwiesengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.3 für die Erstbelegung

210,00 €

1.6.

Urnenwiesengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.3 für die Folgebelegung

180,00 €

1.7.

gemischte Grabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.4

180,00 €

2.

Wahlgrabstätten nach Nr. II

2.1.

Folgebelegung einer zweistelligen Wahlgrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1

600,00 €

2.2.

Folgebelegung einer zweistelligen Wahlgrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1.

180,00 €

IV

Besonderer Pflege- und Unterhaltungsaufwand

von anonymen Urnenreihengrabstätten und Urnenwiesengrabstätte

Übernahme des Pflege- und Unterhaltungsaufwandes für

1.

Reihengrabstätten nach Nr. I

1.1.

anonyme Urnenreihengrabstätte gemäß Ziffer 2.2

450,00 €

1.2.

Urnenwiesengrabstätte gemäß Ziffer 2.3

430,00 €

V

Grabeinfassung

Herstellung der Grabeinfassung für

1.

Reihengrabstätten nach Nr. I

1.1.

gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1.

290,00 €

VI

Umbettung

Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller im tatsächlichen Umfang zu tragen.

VII

Entfernung und Einebnung der Grabstätten

Im Falle einer bis zum 31.12.2009 zugeteilten Grabstätte erfolgt die Erhebung der Gebühr für die Entfernung und Einebnung der Grabstätte in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 1 und 2) im Zuge der Entfernung und Einebnung der Grabstätte.

Im Falle einer ab dem 01.01.2010 zugeteilten Grabstätte erfolgt die Erhebung der Gebühr für die Entfernung und Einebnung der Grabstätte in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 1 und 2) gemeinsam mit der Erhebung der Gebühr für das Grabnutzungsrecht nach Nr. I bzw. II:

1.

Reihengrabstätten nach Nr. I

1.1.

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1

100,00 €

1.2.

Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2

200,00 €

1.3.

gekennzeichnete Reihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1

100,00 €

1.4.

gemischte Grabstätte (Erdbestattung / Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.4

200,00 €

2.

Wahlgrabstätten nach Nr. II

2.1.

zweistellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) gemäß § 29 der Friedhofssatzung -Alte Rechte- gemäß Ziffer 1.1 und 2.1

320,00 €

Im Falle der vorzeitigen Einebnung von Grabstätten durch die Ortsgemeinde wird zusätzlich zu den vorstehenden Gebühren eine zusätzliche Gebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 3 und 4) erhoben:

3.

Reihengrabstätten nach Nr. I

3.1.

Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 je Jahr

10,00 €

3.2.

Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 je Jahr

20,00 €

3.3.

gekennzeichnete Reihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 je Jahr

10,00 €

3.4.

gemischte Grabstätte (Erdbestattung / Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.4 je Jahr

20,00 €

4.

Wahlgrabstätten nach Nr. II

4.1.

weistellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) gemäß § 29 der Friedhofssatzung -Alte Rechte- gemäß Ziffer 1.1 und 2.1 je Jahr

32,00 €

VIII

Benutzung der Friedhofshalle

Nutzung der Friedhofshalle in Abhängigkeit des Nutzungsumfangs

1.

Nutzung des Aufbahrungsraums (Kühlraums)

100,00 €

2.

Nutzung der Aussegnungshalle / Trauerhalle

270,00 €

IX

Besondere Aufwendungen

Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung ist über die zu zahlende Gebühr eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

Hinweis

Entsprechend der Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.