Der Ortsgemeinderat Roth hat auf Grundlage des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) vom 31.01.1994 und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 –in ihrer jeweils gültigen Fassung- sowie § 32 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Roth die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Vorbemerkung
Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weibliche Personenbezeichnung in dieser Satzung Verwendung gefunden hat, gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum.
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen sowie für die damit verbundenen Leistungen der Ortsgemeinde Roth werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
Die maßgeblichen Gebührentatbestände bzw. Gebühren ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
1. Gebührenschuldner sind
2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Soweit im Einzelfall die maßgeblichen Gebührentatbestände bzw. Gebühren der Umsatzbesteuerung unterliegen, wird diese in der jeweils maßgeblichen Höhe von dem Gebührenschuldner neben den Gebühren noch zusätzlich geschuldet.
1. Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 12.12.2024 außer Kraft.
I
Grabnutzungsrechte für Reihengrabstätten
Überlassen einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Erdbestattungen | |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 435,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 850,00 € |
| 2. | Urnenbeisetzungen | |
| 2.1. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt. | 750,00 € |
| 2.2. | anonyme Urnenreihengrabstätte | 400,00 € |
| 2.3. | Urnenwiesengrabstätte je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt | 450,00 € |
| 2.4. | gemischte Grabstätte. | 750,00 € |
II
Verleihung von Grabnutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Verleihung eines Grabnutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| 1. | Erdbestattungen | |
| 1.1. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer zweistelligen Wahlgrabstätte gemäß § 29 der Friedhofssatzung -Alte Rechte- für die Folgebelegung je Jahr | 100,00 € |
| 2. | Urnenbeisetzungen | |
| 2.1. | Verlängerung des Nutzungsrechts an einer zweistelligen Wahlgrabstätte gemäß § 29 der Friedhofssatzung -Alte Rechte– für die Folgebelegung in einer für Erdbestattungen vorgesehenen freien Grabstelle je Jahr | 100,00 € |
III
Herstellung der Grabstätten
Herstellung der Grabstätte (Abstecken, Ausheben und Verfüllen) für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I | |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 | 350,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 | 600,00 € |
| 1.3. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 je Beisetzung unabhängig des Umstandes, ob es sich dabei um die Erst- oder Folgebelegung handelt | 180,00 € |
| 1.4. | anonyme Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.2 | 180,00 € |
| 1.5. | Urnenwiesengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.3 für die Erstbelegung | 210,00 € |
| 1.6. | Urnenwiesengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.3 für die Folgebelegung | 180,00 € |
| 1.7. | gemischte Grabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.4 | 180,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II | |
| 2.1. | Folgebelegung einer zweistelligen Wahlgrabstätte (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 | 600,00 € |
| 2.2. | Folgebelegung einer zweistelligen Wahlgrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1. | 180,00 € |
IV
Besonderer Pflege- und Unterhaltungsaufwand
von anonymen Urnenreihengrabstätten und Urnenwiesengrabstätte
Übernahme des Pflege- und Unterhaltungsaufwandes für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I | |
| 1.1. | anonyme Urnenreihengrabstätte gemäß Ziffer 2.2 | 450,00 € |
| 1.2. | Urnenwiesengrabstätte gemäß Ziffer 2.3 | 430,00 € |
V
Grabeinfassung
Herstellung der Grabeinfassung für
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I | |
| 1.1. | gekennzeichnete Urnenreihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1. | 290,00 € |
VI
Umbettung
Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller im tatsächlichen Umfang zu tragen.
VII
Entfernung und Einebnung der Grabstätten
Im Falle einer bis zum 31.12.2009 zugeteilten Grabstätte erfolgt die Erhebung der Gebühr für die Entfernung und Einebnung der Grabstätte in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 1 und 2) im Zuge der Entfernung und Einebnung der Grabstätte.
Im Falle einer ab dem 01.01.2010 zugeteilten Grabstätte erfolgt die Erhebung der Gebühr für die Entfernung und Einebnung der Grabstätte in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 1 und 2) gemeinsam mit der Erhebung der Gebühr für das Grabnutzungsrecht nach Nr. I bzw. II:
| 1. | Reihengrabstätten nach Nr. I | |
| 1.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 | 100,00 € |
| 1.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 | 200,00 € |
| 1.3. | gekennzeichnete Reihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 | 100,00 € |
| 1.4. | gemischte Grabstätte (Erdbestattung / Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.4 | 200,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätten nach Nr. II | |
| 2.1. | zweistellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) gemäß § 29 der Friedhofssatzung -Alte Rechte- gemäß Ziffer 1.1 und 2.1 | 320,00 € |
| Im Falle der vorzeitigen Einebnung von Grabstätten durch die Ortsgemeinde wird zusätzlich zu den vorstehenden Gebühren eine zusätzliche Gebühr bis zum Ablauf der Ruhezeit in nachstehender Höhe (vgl. Nr. 3 und 4) erhoben: | ||
| 3. | Reihengrabstätten nach Nr. I | |
| 3.1. | Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.1 je Jahr | 10,00 € |
| 3.2. | Reihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (Erdbestattung) gemäß Ziffer 1.2 je Jahr | 20,00 € |
| 3.3. | gekennzeichnete Reihengrabstätte (Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.1 je Jahr | 10,00 € |
| 3.4. | gemischte Grabstätte (Erdbestattung / Urnenbeisetzung) gemäß Ziffer 2.4 je Jahr | 20,00 € |
| 4. | Wahlgrabstätten nach Nr. II | |
| 4.1. | weistellige Wahlgrabstätte (Erdbestattung) gemäß § 29 der Friedhofssatzung -Alte Rechte- gemäß Ziffer 1.1 und 2.1 je Jahr | 32,00 € |
VIII
Benutzung der Friedhofshalle
Nutzung der Friedhofshalle in Abhängigkeit des Nutzungsumfangs
| 1. | Nutzung des Aufbahrungsraums (Kühlraums) | 100,00 € |
| 2. | Nutzung der Aussegnungshalle / Trauerhalle | 270,00 € |
IX
Besondere Aufwendungen
Für die Bestattung anderer Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung ist über die zu zahlende Gebühr eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
Hinweis
Entsprechend der Regelung des § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.