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Mitteilungsblatt Hamm (Sieg)
Ausgabe 6/2026
Bekanntmachungen und Nachrichten aus der Verbandsgemeinde und den Ortsgemeinden
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...einfach informiert: Hinweise zum Verhalten im Wald

Radfahren und Reiten im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt

Befahren des Waldes (als auch von Straßen im Wald) mit motorisierten Zweirädern und Quads nicht zulässig)

Betreten der freien Landschaft im Bundes- und Landesnaturschutzgesetz geregelt

Beschwerden aus der Jägerschaft veranlassen die Verbandsgemeindeverwaltung Hamm (Sieg) auf die gesetzlichen Regelungen zum Radfahren und Reiten im Wald sowie zum Betreten der freien Landschaft hinzuweisen

Nach § 22 Abs. 1 LWaldG darf jede Person Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt hierbei auf eigene Gefahr. Dieses Betretensrecht hat zum Inhalt, dass grundsätzlich Wald an jeder Stelle, zu jeder Zeit, beliebig oft und von jedermann betreten werden kann, soweit sich nicht aus sonstigen Rechtsvorschriften Einschränkungen ergeben. Dabei steht das Fahren mit Rollstühlen dem Betreten gleich.

Das Radfahren und Reiten sind im Wald jedoch grundsätzlich nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt (§ 22 Abs. 3 LWaldG). Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden können.

Aus der genannten Vorschrift ergibt sich somit auch, dass mit motorisierten Zweirädern als auch mit Quads ein Befahren des Waldes selbst sowie von Straßen im Wald als auch von Waldwegen unzulässig ist.

Das Betreten der freien Landschaft ist in § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie in § 26 des Landesnaturschutzgesetzes geregelt. Danach ist auf Straßen und Wegen sowie ungenutzten Grundflächen das Betreten zum Zweck der Erholung allen gestattet (allgemeiner Grundsatz). Auch hier steht das Fahren mit Rollstühlen dem Betreten gleich.