Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.01-1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz i. d. F. vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207) hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) in der Sitzung vom 14.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
1) Die Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) (nachfolgend VG Kirchen) unterhält und betreibt die zum Zwecke der Unterbringung von Flüchtlingen/Asylsuchenden/Obdachlosen angemieteten oder eigenen Unterkünfte als öffentliche Einrichtung in der Form Regiebetriebes.
2) Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünfte sind die von der VG Kirchen zur Unterbringung von obdachlosen Asylsuchenden und Flüchtlingen jeweils bestimmten Unterkünfte (Gebäude, Wohnungen, sonstige Räumlichkeiten)
Die Unterkünfte dienen der Unterbringung von zugewiesenen Asylsuchenden/Flüchtlingen gemäß §§ 44ff und § 53 AsylG und § 1 Landesaufnahmegesetz sowie von Obdachlosen.
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestattet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
1) Das Benutzerverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Untergebrachten die Unterkunft beziehen. Voraussetzung des Bezuges ist eine entsprechende Einweisungsverfügung bzw. Umsetzungsverfügung der VG Kirchen.
2) Das Benutzerverhältnis endet mit dem Datum einer schriftlichen Verfügung der VG Kirchen oder mit dem Tag der Übergabe der besenreinen Unterkunft an einen Mitarbeitenden der Abteilung Asyl/Liegenschaften.
Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt fortgesetzt wird, endet das Nutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft. Gründe für die Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind insbesondere, wenn
3) Eine den Zeitraum von zwei Wochen übersteigende Abwesenheit der Benutzerinnen und Benutzer ist der VG Kirchen spätestens 3 Tage vor Beginn des Reiseantritts mitzuteilen. Falls keine Benachrichtigung erfolgt, ist nach dem Ablauf von zwei Wochen davon auszugehen, dass die Unterkunft freiwillig aufgegeben wurde und bedingt die Auflösung des Benutzerverhältnisses. Eventuell noch vorhandene Möbel und sonstige Gegenstände werden, soweit sie nicht im Eigentum der VG Kirchen sind, zunächst auf Kosten der Nutzerinnen und Nutzer eine Woche verwahrt und sodann nach den einschlägigen Vorschriften verwertet. Werden die aufgrund der Unterstellung der VG Kirchen entstandenen Kosten durch die Verwertung nicht vollständig gedeckt, so sind die bisher Untergebrachten zur Zahlung der noch ausstehenden Beträge verpflichtet
Zurückgelassene Gegenstände, bei denen nach Art und Güte davon auszugehen ist, dass die Untergebrachten das Eigentum daran aufgegeben haben, werden nicht eingelagert. Von Schädlingen befallene und unhygienische Gegenstände werden ebenfalls nicht sichergestellt. Diese Gegenstände werden von der VG Kirchen kostenpflichtig entsorgt.
4) Die VG Kirchen kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit innerhalb der in § 1 benannten Unterkünfte Umsetzungen vornehmen.
1) Die überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden.
2) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur nach schriftlicher Einwilligung der VG Kirchen vorgenommen werden.
3) Die VG Kirchen kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne ihre Zustimmung oder die Zustimmung des Eigentümers vorgenommen wurden, auf Kosten der Benutzerinnen und Benutzer beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen.
Die Untergebrachten sind verpflichtet,
| 1. | den Hausfrieden zu wahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen, |
| 2. | die von der VG Kirchen für die Unterkunft erlassene Hausordnung einzuhalten. |
| 3. | die nach der Hausordnung zuständige Stelle der VG Kirchen unverzüglich schriftlich oder mündlich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume bzw. der technischen Einrichtungen zu unterrichten. |
| 4. | bei einer Abwesenheit über zwei Wochen hinaus, die zuständige Stelle schriftlich zu benachrichtigen. |
| 5. | die ihnen zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzerverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurden. |
Kommen die Untergebrachten diesen Pflichten bis zum Auszug nicht nach, so können die notwendigen Maßnahmen von der VG Kirchen auf Kosten der Untergebrachten durchgeführt werden.
Den Untergebrachten ist es untersagt,
| 1. | in die Unterkünfte Dritte dauerhaft aufzunehmen. Besucherinnen/Besucher dürfen maximal eine Woche übernachten, wenn deren Besuch zuvor der zuständigen Stelle angezeigt wurde, |
| 2. | die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen, |
| 3. | Tiere zu halten. Im Einzelfall können Ausnahmen in Absprache und mit dem Einverständnis der jeweiligen Eigentümer der Unterkunft zugelassen werden. |
| 4. | zugelassene oder nicht zugelassene Kraftahrzeuge, Anhänger bzw. sonstige sperrige Gegenstände außerhalb den zur Verfügung gestellten Stellplätzen abzustellen, |
| 5. | in der Unterkunft Um-, An- oder Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen vorzunehmen, |
| 6. | in Wohngemeinschaften Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, zu halten, |
| 7. | auf den Fluren und in den Treppenhäusern Gegenstände zu lagern, |
| 8. | Rettungswege zu versperren, |
| 9. | offenes Feuer innerhalb der Gebäude oder Unterkünfte zu entzünden (z. B. Benutzung von Grills, Gaskochern, Gasheizstrahlern, Gasheizgebläsen, Benutzung von mit Trocken- oder Brennspiritus betriebenen Geräten), |
| 10. | ein Gewerbe in der Unterkunft auszuüben, |
| 11. | andere Untergebrachte mit elektrischer Energie zu versorgen. |
Bei Verstößen gegen die Verbote sind die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der VG Kirchen berechtigt, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit zu ergreifen.
Ausnahmen hiervon können durch schriftliche Einwilligung zugelassen werden.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Asyl und Liegenschaften sind berechtigt, die Unterkünfte nach rechtzeitiger Ankündigung (mindestens vier Kalendertage) werktags zwischen 7 und 20 Uhr zu betreten. Bewohnen mehrere Personen eine Unterkunft, genügt die Ankündigung gegenüber einer Person. Die Mitarbeiterinnen der Abteilungen Asyl und Liegenschaften haben sich gegenüber den untergebrachten Personen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit -auch mit Dritten- betreten werden. Die Abteilungen Asyl und Liegenschaften behalten für diesen Zweck einen Eingangsschlüssel der Unterkunft zurück.
1) Die Instandhaltung der von der VG Kirchen nach § 1 dieser Satzung vorgehaltenen Unterkünfte und der Hausgrundstücke obliegt der VG Kirchen.
2) Die untergebrachten Personen sind nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der VG Kirchen zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist die Unterkunft vollständig geräumt und besenrein zu übergeben. Alle Schlüssel, auch die von den untergebrachten Personen gefertigten Nachschlüssel, sind den Beauftragten der VG Kirchen auszuhändigen.
1) Die VG Kirchen haftet den Benutzerinnen und Benutzern nur für Schäden, die von ihren Organen oder Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
2) Die Untergebrachten haften der VG Kirchen für alle Schäden und Kosten, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursachen. Sie haften auch für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, insbesondere, wenn technische Anlagen unsachgemäß bedient werden und andere Einrichtungen unsachgemäß gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt werden. Auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit deren Willen in der Unterkunft aufhalten, haften die Untergebrachten.
3) Schäden und Verunreinigungen, für die die Untergebrachten haften, kann die VG Kirchen auf deren Kosten beseitigen lassen.
Räumen die Untergebrachten die zugewiesene Unterkunft nicht, obwohl gegen sie eine bestandskräftige oder sofort vollstreckbare Umsetzungs- oder Räumungsverfügung vorliegt, kann die Umsetzung der Räumung durch Zwangsmaßnahmen vollzogen werden.
1) Für die Benutzung der in § 1 dieser Satzung in Anspruch genommenen Räume werden Benutzungsgebühren erhoben.
2) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer in einer der zur Verfügung gestellten Unterkünfte untergebracht ist. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, haften als Gesamtschuldner. Sie haften jedoch nur anteilig, wenn sie gemeinsam eine Unterkunft nutzen und nicht verwandtschaftlich miteinander verbunden sind (Wohngemeinschaft).
1) Die Höhe der Benutzungsgebühr (Bemessungsgrundlage) richtet sich nach den tatsächlichen Kosten (Mietverträge mit Eigentümer) unter Einbeziehung der jeweils vereinbarten Betriebs- und Nebenkosten.
Bei von der VG Kirchen angemieteten Großobjekten/Sammelunterkünften werden Gebühren nach Maßgabe der Anlage 1 erhoben, welche zum Bestandteil dieser Satzung wird.
Werden eigene Unterkünfte durch die VG Kirchen errichtet, richten sich die Gebühren nach einem zu erstellenden Gebührenverzeichnis, welches nach Erstellung der Anlage 1 beigefügt und zum Bestandteil dieser Satzung wird und um weitere Einrichtungen erweitert werden kann.
Für Wohngemeinschaften werden die Nutzungsgebühren als Pro-Kopf-Pauschale gemäß Anlage 1 erhoben.
Bezüglich der Betriebskosten ist einmal jährlich eine Abrechnung zu erstellen. Sodann sind die verbrauchsabhängigen monatlichen Aufwendungen jeweils an den Verbrauch anzupassen.
2) Die Benutzungsgebühr wird als Monatsgebühr erhoben.
1) Die Monatsgebühr entsteht zum 01. eines jeden Monats, in dem in die Unterkünfte eingewiesen wird. Die Tagesgebühr entsteht mit Beginn des Tages der Einweisung.
2) Wird die Unterkunft erst im Laufe eines Kalendermonats bezogen oder geräumt, entsteht eine anteilige (s. § 14 Abs. 4) Gebührenschuld mit dem Tag des Einzugs in die Unterkunft für den Rest des 1. Monats; entsprechendes gilt bei Auszug im Laufe eines Monats.
3) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt, der auch als Bestandteil der polizeilichen Verfügung ergehen kann. Die Tagesgebühr ist sofort zur Zahlung fällig. Die Monatsgebühr wird für den 1. Monat erstmals 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sodann am 01. jedes Folgemonats, fällig.
4) Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft entbindet die untergebrachten Nutzungsberechtigten nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Benutzungsgebühr.
1) Ordnungswidrig handelt, wer
2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden, im Falle des fahrlässigen Handelns bis zu 2.500,00 €
1) Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Asyl und Liegenschaften sind befugt, den Nutzungsberechtigten der Unterkünfte, sowie deren Besucherinnen oder Besucher, Weisungen zur Nutzung der Unterkünfte zu erteilen.
2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung gegen Weisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen Asyl und Liegenschaften oder gegen Bestimmungen der Hausordnung, kann seitens der zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein Hausverbot ausgesprochen werden.
Noch bestehende Miet- bzw. Untermietverhältnisse werden von dieser Satzung nicht berührt. Es ist jedoch anzustreben, dass diese Verträge entweder durch Kündigungen oder Aufhebungsverträge oder ähnliches beseitigt werden und die jeweilige Unterkunftsnutzung in den Wirkungsbereich dieser Satzung überführt wird.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.