Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB, sowie der Aufhebung des Ursprungsplanes Nr. 1 „In der Betz“ gem. § 1 Abs. 8 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB
Der Rat der Ortsgemeinde Harbach hat in öffentlicher Sitzung vom 20.12.2023 den im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan „Nr. 1.1 In der Betz, 1. Änderung“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung mit den örtlichen Bauvorschriften unter gleichzeitiger Aufhebung des Ursprungsplans Nr. 1 „In der Betz“ als Satzung beschlossen.
Planbereich
Der Planbereich erstreckt sich ausgehend von der Hauptstraße (K 88) in den südwestlichen Bereich der Ortsgemeinde Harbach. Die Straße „In der Betz“ bildet dabei den Mittelpunkt des Geltungsbereiches.
Maßgebend ist der Lageplan sowie der konkrete Geltungsbereich des Bebauungsplans:
Die 1. Änderung des Bebauungsplans und die örtlichen Bauvorschriften „In der Betz, 1. Änderung“ treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise zur Einsichtnahme in die Planunterlagen:
Die Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans werden nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in Zimmer 429, dem Fachbereich 5 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1 während der Dienstzeiten (Mo.- Do. 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr, Fr. 08:00 bis 12:00 Uhr) bereitgehalten. Jedermann kann den Bebauungsplan sowie seine Bestandteile (Begründung, Ziele, textliche Festsetzungen) einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Weiterhin kann der Bebauungsplan mit dessen Planunterlagen zukünftig im Internet über die Homepage der Verbandsgemeinde Kirchen und im zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz (Geoportal RLP) aufgerufen werden.
Homepage Verbandsgemeinde Kirchen:
https://www.kirchen-sieg.de/verwaltung-gremien/gemeinden/ortsgemeinde-harbach
Reiter: „Bebauungspläne in der Ortsgemeinde Harbach“
Geoportal RLP:
https://www.geoportal.rlp.de/map?LAYER[visible]=1&LAYER[querylayer]=1&WMC=20938
Hinweise auf die Verfahrens- und Formvorschriften:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Vorstehender Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (GemO RLP) zustande gekommen sind, gemäß § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten, wenn sie nicht innerhalb dieses Jahres schriftlich, unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Ortsgemeinde Brachbach geltend gemacht worden ist.
Adresse der Ortsgemeinde Harbach:
Ortsgemeinde Harbach
Erlenhof 1
57572 Harbach
Aufhebung des Ursprungsplans Nr. 1 „In der Betz“ gem. § 1 Abs. 8 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB:
Die Gemeinde möchte vermeiden, dass bei einer durch Gericht festgestellten Unwirksamkeit des neuen Bebauungsplanes der frühere Bebauungsplan wiederauflebt, weshalb sie den Aufhebungsbeschluss in der Sitzung vom 20.12.2023 gefasst hat. Dieser Aufhebungsbeschluss soll auch dann Bestand haben, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten (vgl. BVerwG 27.03.2019, 4 BN 28/18).
Die Aufhebung des Ursprungsplanes Nr. 1 „In der Betz“ wird mit dieser Bekanntmachung rechtskräftig.