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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Satzung zur Änderung der

Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 17.12.2024 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und des § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) über die Erhebung von Vergnügungssteuer 2022 beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

§ 6 (Besteuerung nach dem Spieleinsatz) erhält folgende neue Fassung:

§ 6 - Besteuerung nach dem Spieleinsatz

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 1 Ziffer 2 dieser Satzung der Spieleinsatz.

(2) Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Gerät zur Erlangung des Spielvergnügens eingesetzten Beträge.

(3) Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung, an denen gleichzeitig mehrere, voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können, wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(4) Tritt im Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt die Gesamtsumme der Spieleinsätze aus beiden Geräten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.

(5) Der Austausch von Geräten ist als solcher auf der Vergnügungssteuererklärung (vgl. § 8 Abs. 3) kenntlich zu machen. Dies gilt auch im Fall von Datenbankwechseln, Austausch der Software oder Änderungen der Zulassungsnummer. Der Datenbankwechsel ist durch einen Nachweis vom Geräteaufsteller zu belegen.

(6) Der Steuersatz beträgt für das Benutzen eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

(7) Geräte, an denen Spielmarken und dergleichen (Token o. ä.) ausgeworfen werden, gelten als Geräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Geräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Geräte durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich. Bei der Verwendung von Spielmarken ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kirchen (Sieg), den 18.12.2024
Verbandsgemeinde Kirchen
Gez. Andreas Hundhausen, Bürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kirchen (Sieg), den 10.01.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg)
gez. Andreas Hundhausen, Bürgermeister