Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des BauGB hat der Rat der Ortsgemeinde Mudersbach in seiner Sitzung vom 29.11.2022 die nachfolgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
Rechtsgrundlagen in der zum Zeitpunkt des Beschlusses geltenden Fassung:
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, Gemeindeordnung (GemO RLP) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21).
§ 1 Zu sichernde Planung
Bis zur Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans Nr. 23 „Birker Ley“ wird zur Sicherung der städtebaulichen für dieses Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist identisch mit dem des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 23 „Birker Ley“. Es handelt sich um teils bebaute und teils um unbebaute Flurstücke nördlich der Löhrstraße und des Ginsterwegs, nördlich und östlich des Friedhofs Birken und nördlich des Schlehenwegs.
(2) Der Geltungsbereich der Satzung umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Mudersbach, jeweils ganz oder teilweise:
Flur 4: 256/3, 256/5, 256/7, 256/13, 256/15, 256/19, 256/20,
Flur 5: 1/4, 1/5, 1/6, 1/7, 1/8, 1/9, 1/10, 1/11, 1/16, 1/19, 1/20, 1/21, 1/22, 1/23, 1/24, 1/25, 1/26, 1/27, 1/28, 1/29, 1/30, 1/31, 1/32, 1/33, 1/34, 1/35, 1/36, 1/37, 1/38, 1/39, 1/40, 1/41, 1/92, 1/142, 1/161, 1/167, 1/177, 1/190, 1/192, 1/193, 2/47, 2/56, 2/57, 2/59, 2/60, 2/61, 2/62, 2/63, 2/65, 2/66, 2/67, 2/68, 2/75,
Flur 14: 92/1, 93/3, 93/4, 98/3, 98/4, 98/5, 99/2, 100/1, 100/4, 101/4, 101/6, 101/8, 101/9, 101/10, 102, 103, 104, 105, 106, 108, 108/2, 108/3. 109/2, 109/3, 110/4, 110/5, 110/6, 110/7, 112/4, 112/5, 112/6, 113/2, 340/1, 340/4, 340/5 und 341/1.
(3) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans Nr. 23 „Birker Ley“ maßgeblich, der in der nachfolgend abgebildeten Skizze durch eine gestrichelte schwarze Linie gekennzeichnet ist:
§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
| a) | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; |
| b) | keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigenpflichtig ist, vorgenommen werden. |
(2) Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Ortsgemeinde Mudersbach nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ortsgemeinde Mudersbach.
§ 4 In-Kraft-Treten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
§ 5 Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgeblich.
Die Satzung zum Erlass der Veränderungssperre wird hiermit gemäß § 16 Abs.2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft.
Die Unterlagen zur Veränderungssperre für das Gebiet „Birker Ley“ in der Ortsgemeinde Mudersbach werden nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Bauabteilung Fachbereich 5 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, Zimmer 306 während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.
Auf folgende Vorschriften des BauGB sowie der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz wird hingewiesen:
Auf die Regelungen der Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 und Abs.4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in bisher zulässige Nutzungen durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hiermit aufmerksam gemacht.
Gemäß § 215 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1-3, Abs.2, Abs.2a und Abs.3 S.2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn die Verletzung nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Mudersbach unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über die Ausschließungsgründe nach § 22 Gemeindeordnung (GemO), die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates, § 34 GemO, unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht worden ist.