Ergänzend zur Bekanntmachung der Landrätin/des Landrats vom 19.02.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:
Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Stadtrates in der Stadt Kirchen (Sieg) sind 24 Ratsmitglieder zu wählen.
Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl der Ortsbeiräte sind
| im Ortsbezirk Freusburg | 8 Ortsbeiratsmitglieder |
| im Ortsbezirk Herkersdorf/Offhausen | 9 Ortsbeiratsmitglieder |
| im Ortsbezirk Katzenbach | 5 Ortsbeiratsmitglieder |
| im Ortsbezirk Wehbach | 8 Ortsbeiratsmitglieder |
| im Ortsbezirk Wingendorf | 5 Ortsbeiratsmitglieder |
zu wählen.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Stadtrates dürfen höchstens 48 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Stadtbürgermeisterin/des Stadtbürgermeisters nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Stadtrates kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 60 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl
des Ortsbeirates des Ortsbezirks Freusburg dürfen höchstens 16 Bewerberinnen und Bewerber,
des Ortsbeirates des Ortsbezirks Herkersdorf/Offhausen dürfen höchstens 18 Bewerberinnen und Bewerber,
des Ortsbeirates des Ortsbezirks Katzenbach dürfen höchstens 10 Bewerberinnen und Bewerber,
des Ortsbeirates des Ortsbezirks Wehbach dürfen höchstens 16 Bewerberinnen und Bewerber,
des Ortsbeirates des Ortsbezirks Wingendorf dürfen höchstens 10 Bewerberinnen und Bewerber,
benannt werden.
Für die Wahl der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers darf jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden.
Für die Wahl der Ortsbeiräte kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.
Die Wahlvorschläge müssen
| - | von mindestens 30 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Freusburg |
| - | von mindestens 30 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Herkersdorf/Offhausen |
| - | von keinem zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Katzenbach |
| - | von mindestens 30 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Wehbach |
| - | von keinem zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Wingendorf |
wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrates sowie für die Wahl der Ortsbeiräte und der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher sind bei dem Gemeindewahlleiter im Stadtbüro der Stadtbüro Kirchen (Sieg), Lindenstraße 7, 57548 Kirchen (Sieg) oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg), Zimmer 335, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen (Sieg) einzureichen.
Wahlvorschläge für die Wahl der Stadtbürgermeisterin/des Stadtbürgermeisters sind bei dem Wahlleiter für die Wahl der Stadtbürgermeisterin/des Stadtbürgermeisters im Stadtbüro der Stadtbüro Kirchen (Sieg), Lindenstraße 7, 57548 Kirchen (Sieg) oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg), Zimmer 335, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen (Sieg) einzureichen.
Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr, ab.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).