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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Harbach für das Jahr 2024 und 2025 vom 29.02.2024

der Saldo der Ein- und Auszahlungen ausDer Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Haushaltsplan werden festgesetzt:

1. im Ergebnishaushalt

Für das Haushaltsjahr

2024

2025

der Gesamtbetrag

der Erträge auf

638.334 Euro

666.153 Euro

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf

679.982 Euro

702.797 Euro

der Jahresfehlbetrag auf

-41.648 Euro

-36.644 Euro

2. im Finanzhaushalt

Für das Haushaltsjahr

2024

2025

der Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen auf

3.452 Euro

4.888 Euro

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

90.000 Euro

10.000 Euro

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

223.500 Euro

19.000 Euro

der Saldo der Ein-

und Auszahlungen

Investitionstätigkeit auf

-133.500 Euro

- 9.000 Euro

der Saldo der Ein-

und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit 1 auf

-130.048 Euro

-4.112 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

Für das Haushaltsjahr

2024

2025

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

133.500,00 Euro

9.000,00 Euro

zusammen auf

133.500,00 Euro

9.000,00 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird für das Haushaltsjahr 2024 und 2025 auf 0,00 Euro festgesetzt.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Jahr 2024 festgesetzt auf 30.839 Euro sowie für das Jahr 2025 auf 61.677 Euro.

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

in 2024

in 2025

- Grundsteuer A auf

380 v.H.

380 v.H.

- Grundsteuer B auf

465 v.H.

465 v.H.

- Gewerbesteuer auf

430 v.H.

430 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

in 2024

in 2025

- für den ersten Hund

48,00 Euro

48,00 Euro

- für den zweiten Hund

60,00 Euro

60,00 Euro

- für jeden weiteren Hund

72,00 Euro

72,00 Euro

- für jeden gefährlichen Hund

480,00 Euro

480,00 Euro

§ 7 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind in den einzelnen Satzungen festgesetzt.

§ 8 Eigenkapital

Der vorläufige Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022 betrug  —  1.293.109,34 Euro.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023 beträgt  —  1.300.414,34 Euro.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024 beträgt  —  1.258.766,34 Euro.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025 beträgt  —  1.222.122,34 Euro.

§ 9 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 50.000,00 Euro überschritten sind.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 S. 2 GemO im Bereich der inneren Leistungsverrechnung und Abschreibungen sind nicht erheblich.

§ 10 Wertgrenzen für Investitionen

Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro im Einzelfall sind im Teilhaushalt gesondert darzustellen.

§ 11 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird nicht zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird nicht zugelassen.

§ 12 Leistungszahlungen

Für die Bewilligung von Zahlungen nach §18 VKA des TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:

1. für Leistungsprämien und Leistungszulagen

im Jahr 2024

671 Euro.

2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen

im Jahr 2025

671 Euro.

§ 13 weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 GemO (z.B. Sperrvermerk) werden nicht getroffen.

Harbach, den 29.02.2024
Andreas Buttgereit, OrtsbürgermeisterOrtsbürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 und 2025 wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 und § 4 der Haushaltssatzung wird genehmigt. Die Höhe der genehmigten verzinsten Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, beläuft sich für das Haushaltsjahr 2024 auf 133.500,00 EUR sowie für das Haushaltsjahr 2025 9.000,00 Euro. Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Jahr 2024 festgesetzt auf 30.839,00 Euro sowie für das Jahr 2025 auf 61.677,00 Euro.

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Haushaltsatzung der Ortsgemeinde Harbach für das Haushaltsjahr 2024 und 2025 liegt vom 02. April bis einschließlich 11. April 2024 montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen, Zimmer 301, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Harbach, den 19. März 2024
Andreas Buttgereit, Ortsbürgermeister