der Saldo der Ein- und Auszahlungen ausDer Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Haushaltsplan werden festgesetzt:
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| Für das Haushaltsjahr | 2024 | 2025 |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 638.334 Euro | 666.153 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 679.982 Euro | 702.797 Euro |
| der Jahresfehlbetrag auf | -41.648 Euro | -36.644 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Für das Haushaltsjahr | 2024 | 2025 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 3.452 Euro | 4.888 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 90.000 Euro | 10.000 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 223.500 Euro | 19.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen Investitionstätigkeit auf | -133.500 Euro | - 9.000 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 1 auf | -130.048 Euro | -4.112 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| Für das Haushaltsjahr | 2024 | 2025 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 133.500,00 Euro | 9.000,00 Euro |
| zusammen auf | 133.500,00 Euro | 9.000,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird für das Haushaltsjahr 2024 und 2025 auf 0,00 Euro festgesetzt.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Jahr 2024 festgesetzt auf 30.839 Euro sowie für das Jahr 2025 auf 61.677 Euro.
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
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| in 2024 | in 2025 |
| - Grundsteuer A auf | 380 v.H. | 380 v.H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v.H. | 465 v.H. |
| - Gewerbesteuer auf | 430 v.H. | 430 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
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| in 2024 | in 2025 |
| - für den ersten Hund | 48,00 Euro | 48,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | 60,00 Euro | 60,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 72,00 Euro | 72,00 Euro |
| - für jeden gefährlichen Hund | 480,00 Euro | 480,00 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind in den einzelnen Satzungen festgesetzt.
Der vorläufige Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 betrug — 1.293.109,34 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 beträgt — 1.300.414,34 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 beträgt — 1.258.766,34 Euro.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2025 beträgt — 1.222.122,34 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 50.000,00 Euro überschritten sind.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 S. 2 GemO im Bereich der inneren Leistungsverrechnung und Abschreibungen sind nicht erheblich.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro im Einzelfall sind im Teilhaushalt gesondert darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird nicht zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte wird nicht zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach §18 VKA des TVöD an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden festgesetzt:
| 1. für Leistungsprämien und Leistungszulagen im Jahr 2024 | 671 Euro. |
| 2. für Leistungsprämien und Leistungszulagen im Jahr 2025 | 671 Euro. |
Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 GemO (z.B. Sperrvermerk) werden nicht getroffen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 und 2025 wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 2 und § 4 der Haushaltssatzung wird genehmigt. Die Höhe der genehmigten verzinsten Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, beläuft sich für das Haushaltsjahr 2024 auf 133.500,00 EUR sowie für das Haushaltsjahr 2025 9.000,00 Euro. Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Jahr 2024 festgesetzt auf 30.839,00 Euro sowie für das Jahr 2025 auf 61.677,00 Euro.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Haushaltsatzung der Ortsgemeinde Harbach für das Haushaltsjahr 2024 und 2025 liegt vom 02. April bis einschließlich 11. April 2024 montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen, Zimmer 301, zur Einsichtnahme öffentlich aus.