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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 13/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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3. Änderungssatzung Friedhofsgebührensatzung

Satzung Stadt Kirchen (Sieg) vom 06.03.2024 zur 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 07.11.2001 in der Fassung vom 26.02.2015.

Der Stadtrat der Stadt Kirchen hat in seiner Sitzung vom 07.03.2024 aufgrund § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der der derzeit gültigen Fassung und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 29 der Friedhofssatzung der Stadt Kirchen (Sieg) vom 06.02.2020 folgende

3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung

beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kirchen (Sieg), den 20.03.2024
Stadt Kirchen (Sieg)
Gez. Andreas Hundhausen
Stadtbürgermeister

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

1. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg)

Andreas Hundhausen, Bürgermeister

Anlage zur 3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kirchen vom 06.03.2024, Gebührensätze

A. Reihengrabstätten Gebühr

1. Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach

§ 2 Satz 2 der Friedhofssatzung für

a)

Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

308,00 EUR

b)

Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an

1.300,00 EUR

c)

Beilegung einer Urne

750,00 EUR

2. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

a)

ein Urnenreihengrab

900,00 EUR

b)

ein anonymes Urnengrab

900,00 EUR

3. Überlassung eines Wiesengrabes an Berechtigte nach Nr. 1

(einschließlich Pflegegebühr für 25 Jahre)

a)

für Erdbestattungen

2.200,00 EUR

b)

für Urnenbestattungen

1.100,00 EUR

B. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

a)

Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte

nach § 2 Satz 2 der Friedhofssatzung

aa)

eine Einzelgrabstätte

2.000,00 EUR

ab)

eine Doppelgrabstätte

5.000,00 EUR

ac)

Urnengrabstätte

1.300,00 EUR

b)

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Grabstätte und jedes volle Jahr für

ba)

eine Einzelgrabstätte

80,00 EUR

bb)

eine Doppelgrabstätte

200,00 EUR

bc)

eine Urnengrabstätte

58,00 EUR

c)

Beilegung einer Urne in eine Wahlgrabstätte

750,00 EUR