Satzung Stadt Kirchen (Sieg) vom 06.03.2024 zur 3. Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 07.11.2001 in der Fassung vom 26.02.2015.
Der Stadtrat der Stadt Kirchen hat in seiner Sitzung vom 07.03.2024 aufgrund § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der der derzeit gültigen Fassung und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 29 der Friedhofssatzung der Stadt Kirchen (Sieg) vom 06.02.2020 folgende
3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung
beschlossen:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
1. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg)
Andreas Hundhausen, Bürgermeister
Anlage zur 3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kirchen vom 06.03.2024, Gebührensätze
A. Reihengrabstätten Gebühr
1. Überlassung einer Einzelgrabstätte an Berechtigte nach
§ 2 Satz 2 der Friedhofssatzung für
| a) | Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 308,00 EUR |
| b) | Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 1.300,00 EUR |
| c) | Beilegung einer Urne | 750,00 EUR |
| 2. Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | ||
| a) | ein Urnenreihengrab | 900,00 EUR |
| b) | ein anonymes Urnengrab | 900,00 EUR |
| 3. Überlassung eines Wiesengrabes an Berechtigte nach Nr. 1 | ||
| (einschließlich Pflegegebühr für 25 Jahre) | ||
| a) | für Erdbestattungen | 2.200,00 EUR |
| b) | für Urnenbestattungen | 1.100,00 EUR |
| B. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten | ||
| a) | Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte |
|
| nach § 2 Satz 2 der Friedhofssatzung | ||
| aa) | eine Einzelgrabstätte | 2.000,00 EUR |
| ab) | eine Doppelgrabstätte | 5.000,00 EUR |
| ac) | Urnengrabstätte | 1.300,00 EUR |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen je Grabstätte und jedes volle Jahr für |
|
| ba) | eine Einzelgrabstätte | 80,00 EUR |
| bb) | eine Doppelgrabstätte | 200,00 EUR |
| bc) | eine Urnengrabstätte | 58,00 EUR |
| c) | Beilegung einer Urne in eine Wahlgrabstätte | 750,00 EUR |