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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 13/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Haushaltssatzung der Stadt Kirchen (Sieg) für das Jahr 2025 vom 05.02.2025

Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 Euro

verzinste Kredite auf

2.772.700 Euro

zusammen auf

2.772.700 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  —  2.185.500 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  357.100 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  —  6.641.616 Euro.

§ 5 Steuersätze

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind in den einzelnen Satzungen festgesetzt.

§ 7 Eigenkapital

Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 betrug  —  13.909.499 Euro.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 beträgt  —  15.470.623 Euro.

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt  —  15.030.315 Euro.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr 50.000,00 Euro überschritten sind.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 S. 2 GemO im Bereich der inneren Leistungsverrechnung und Abschreibungen sind nicht erheblich.

§ 9 Wertgrenzen für Investitionen

Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro im Einzelfall sind im Teilhaushalt gesondert darzustellen.

§ 10 weitere Bestimmungen

Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 GemO (z.B. Sperrvermerk) werden nicht getroffen.

Kirchen, den 05.02.2025
Andreas Hundhausen
Stadtbürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 17.03.2025 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 bis 4 der Haushaltssatzung wird erteilt.

Die Höhe der genehmigten verzinsten Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, beläuft sich für das Haushaltsjahr 2025 auf  —  2.772.700 EUR.

Die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  357.100 EUR.

Die Höhe des genehmigten Höchstbetrages der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde beläuft sich für das Haushaltsjahr 2025 auf  —  6.641.616 EUR.

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Die Haushaltsatzung der Stadt Kirchen (Sieg) für das Haushaltsjahr 2025 liegt vom 31.03.2025 bis einschl. 10.04.2025 von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und donnerstags zusätzlich von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen, Zimmer 301, zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Des Weiteren finden Sie die Haushaltssatzung auf der Homepage der Verbandsgemeinde Kirchen (www.kirchen-sieg.de).

Kirchen, den 20.03.2025
gez. Andreas Hundhausen
Stadtbürgermeister

[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung