Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte Rheinland-Pfalz (LMAMG) in der derzeit geltenden Fassung wird für die Ortsgemeinde Mudersbach folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1 - Freigabe
(1) In der Ortsgemeinde Mudersbach dürfen am Sonntag, 16.04.2023, 21.05.2023, 18.06.2023, 23.07.2023 und 20.08.2023 jeweils in der Zeit von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr Marktveranstaltungen i. S. d. § 6 Abs. 2 LMAMG (privilegierter Spezialmarkt) und § 8 LMAMG (Floh- und Trödelmarkt) durchgeführt werden.
§ 2 - Festsetzung
(1) Veranstalter von Märkten müssen die Festsetzung der Veranstaltung bei der örtlichen Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) rechtzeitig vorher beantragen.
(2) Nicht festgesetzte Märkte dürfen nicht durchgeführt werden.
§ 3 - Verpflichtungen
(1) Die Festsetzung verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung des privilegierten Spezialmarktes bzw. Floh- und Trödelmarktes.
(2) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Marktfestsetzung ist verpflichtet,
| a) | ein Verzeichnis der Marktbeschicker und |
| b) | ein Verzeichnis über die am Marktsonntag angebotenen Waren zu führen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen öffentlichen Stelle vorzulegen. |
(3) Abs. 2, Buchstabe b) gilt nicht für Floh- und Trödelmarktveranstaltungen.
(4) Auf Floh- und Trödelmärkten dürfen keine Neuwaren angeboten werden. Das Sortiment ist hier ausschließlich auf gebrauchte Waren des alltäglichen, häuslichen Bedarfs, die sich üblicherweise im Haushalt ansammeln, beschränkt.
§ 4 - andere spezialgesetzliche Vorschriften, andere Nebenleistungen
(1) Die Festsetzung ersetzt nicht eine nach anderen spezialgesetzlichen Vorschriften erforderliche Anzeige, Erlaubnis oder Genehmigung, insbesondere nach dem Gaststättengesetz (GastG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO). Gleiches gilt auch für spezialgesetzliche Ver- und Gebote. Hier ist besonders das Handelsverbot nach § 35 Abs. 3 des Waffengesetzes (WaffG) zu beachten.
(2) Auf einem privilegierten Spezialmarkt oder Floh- und Trödelmarkt können in untergeordnetem Umfang auch Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausgeübt und volksfesttypische Waren angeboten werden.
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 2 Satz 2 und § 3 Abs. 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 20 LMAMG geahndet. Verstöße nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieser Verordnung werden nach den entsprechenden spezialgesetzlichen Vorschriften als Ordnungswidrigkeit geahndet. Im Falle eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 3 gelten die strafrechtlichen Vorschriften nach § 52 Abs. 1 WaffG.
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft.