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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 18/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Ortsübliche Bekanntmachung

Geltungsbereich der Vorkaufssatzung Nr. 37 „Zentraler Platz Konrad-Adenauer-Straße/Mühlenhardtstraße“

Inkrafttreten der Vorkaufssatzung gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 Baugesetzbuch (BauGB)

Vorkaufssatzung Nr. 37 „Zentraler Platz Konrad-Adenauer-Straße/Mühlenhardtstraße“ der Ortsgemeinde Niederfischbach

 

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Ortsgemeinderat Niederfischbach in seiner Sitzung am 20.04.2026 folgende Satzung beschlossen:

Satzung

über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 BauGB im Bereich des Gewerbegebietes Niederfischbach

(Vorkaufssatzung Nr. 37 „Zentraler Platz Konrad-Adenauer-Straße/Mühlenhardtstraße“) vom 20.04.2026

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung erlässt die Ortsgemeinde Niederfischbach mit Beschluss des Gemeinderats vom 20.04.2026 aufgrund des § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der aktuell gültigen Fassung eine Vorkaufssatzung für den Bereich „Zentraler Platz Konrad-Adenauer-Straße/Mühlenhardtstraße“.

§ 1 Zweck der Satzung

Im Bereich „Zentraler Platz Konrad-Adenauer-Straße/Mühlenhardtstraße“ in Niederfischbach werden städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen.

Das Plangebiet umfasst einen Bereich, der unmittelbar an die Konrad-Adenauer-Straße, die Mühlenhardstraße und die Donzenbachstraße angrenzt, im Zentrum von Niederfischbach. Es beinhaltet ein unbebautes Grundstück.

Es sollen folgende Flurstücke überplant werden: Gemarkung Fischbach, Flur 7, Flurstück: 118/2. Der Geltungsbereich umfasst 509 m².

Die Vorkaufssatzung dient dem Ziel, dass der Gemeinde ermöglicht wird, ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken im festgelegten Satzungsgebiet auszuüben.

Das Satzungsgebiet ist im geltenden Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Kirchen als gemischte Baufläche sowie zum Teil als Fließgewässer mit Gewässerrandstreifen dargestellt. Die Gemeinde hat die Aufgabe, die städtebauliche Entwicklung zu steuern. Die betroffene Fläche wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht baulich genutzt.

Durch die Aufstellung einer Vorkaufssatzung auf einem zentralen Platz in der Ortsmitte kann die Gemeinde sicherstellen, dass die betreffende Fläche dauerhaft für öffentliche Zwecke genutzt wird, was maßgeblich zur Stärkung des sozialen Lebens vor Ort beiträgt.

Im Fokus stehen dabei die Aufwertung und Neugestaltung der bisher brachliegenden Freifläche im Bereich des Ortskerns.

Indem die Gemeinde ihrer Aufgabe der städtebaulichen Steuerung nachkommt, wird es ihr ermöglicht, eine gezielte Belebung des Zentrums zu fördern und den Standort nachhaltig attraktiv zu gestalten.

Ein wesentlicher Bestandteil der Planung ist der Ausgleich des bestehenden Stellplatzdefizits im Ortszentrum.

Vorgesehen sind öffentliche Parkflächen, die durch moderne E-Ladestationen für Autos und Fahrräder ergänzt werden.

Damit leistet die Gemeinde einen aktiven Beitrag zur Förderung umweltfreundlicher Mobilitätsformen und verbessert gleichzeitig die Erreichbarkeit der ortsansässigen Betriebe und Einrichtungen.

Neben der funktionalen Nutzung laden Sitzbänke als Aufenthaltsmöglichkeit zum Verweilen ein.

Darüber hinaus bleibt die Fläche flexibel nutzbar.

Durch die Realisierung einer funktionalen und ansprechenden Fläche im Zentrum wird ein städtebaulicher Missstand behoben und das Erscheinungsbild der Ortsmitte signifikant verbessert.

Die Vorkaufssatzung wird erlassen, um die Schaffung der hierfür erforderlichen Flächenverfügbarkeit zu unterstützen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem dieser Satzung beigefügten Lageplan. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Besonderes Vorkaufsrecht

An dem im Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung liegenden Grundstücken und Grundstücksteilen steht der Ortsgemeinde Niederfischbach zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuches (BauGB) zu.

§ 4 Auflegung und Einsichtnahme

Eine Fertigung dieser Satzung wird im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg) vorgehalten. Diese Satzung kann von jedermann während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

§ 5 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Vorkaufssatzung tritt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 BauGB und § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 mit dem Tage ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Der beiliegende Planausschnitt ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.

§ 6 Außerkrafttreten dieser Satzung

Diese Vorkaufssatzung tritt außer Kraft, wenn die städtebaulichen Maßnahmen wirksam werden, also die Entwicklung der Plangebiete abgeschlossen ist oder wenn der Gemeinderat der Ortsgemeinde Niederfischbach verbindlich erklärt, die städtebaulichen Maßnahmen im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung nicht weiter zu verfolgen.

 

Die Vorkaufssatzung Nr. 37 „Zentraler Platz Konrad-Adenauer-Straße/Mühlenhardtstraße“ wird hiermit gemäß § 25 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 16 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 S. 2 bis 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Hinweise zur Einsichtnahme in die Planunterlagen:

Die Unterlagen zur Aufstellung der Vorkaufssatzung werden nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in Zimmer 429, dem Fachbereich 5 der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1 während der Dienstzeiten (Mo.- Do. 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr, Fr. 08:00 bis 12:00 Uhr) bereitgehalten. Jedermann kann die Satzung sowie ihre Bestandteile einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Weiterhin kann die Satzung zukünftig im Internet über die Homepage der Verbandsgemeinde Kirchen aufgerufen werden.

Homepage Verbandsgemeinde Kirchen:

https://www.kirchen-sieg.de/verwaltung-gremien/gemeinden/ortsgemeinde-niederfischbach

Reiter: „Satzungen“

Hinweise auf die Verfahrens- und Formvorschriften:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Vorstehender Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (GemO RLP) zustande gekommen sind, gemäß § 24 Abs. 6 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen gelten, wenn sie nicht innerhalb dieses Jahres schriftlich, unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Ortsgemeinde Niederfischbach geltend gemacht worden ist.

Adresse der Ortsgemeinde Niederfischbach

Ortsgemeinde Niederfischbach

Konrad-Adenauer-Str. 15

57572 Niederfischbach

Niederfischbach, den 23.04.2026
Gez. Dominik Schuh
Bürgermeister der Ortsgemeinde Niederfischbach