Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemO-DVO) und der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) in seiner Sitzung am 06.03.2025 die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen der Ortsgemeinde sowie gem. § 5 Abs. 2 EigAnVO erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinde. Alle weiteren, landesrechtlich veranlassten öffentlichen Bekanntmachungen, erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse „https://kirchen-sieg.de“. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Bei gleichzeitiger Veröffentlichung in elektronischer und papiergebundener Form ist die Bekanntmachung nach Abs. 1 S. 2 als authentische Form anzusehen (vgl. § 14 Abs. 1 S. 3 EGovGRP).
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tag vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses oder eines Beirates werden abweichend von Absatz 1 Satz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich befinden
| a) | Gemeindebüro Niederschelderhütte, Hüttenweg |
| b) | Gemeindebüro Mudersbach, Konrad-Adenauer-Straße |
| c) | Birken, Ortsmitte, Ecke Hauptstraße / Löhrstraße |
bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Ortsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, gem. Abs. 4. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gem. Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist. Hierzu gehört insbesondere die Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung. Die Unterrichtung über die Ergebnisse der Ratssitzungen erfolgt durch Bereitstellung der Niederschriften im Bürgerinformationssystem der Verbandsgemeinde, soweit diese öffentlich zugänglich sein dürfen.
Es werden keine Ortsbezirke gebildet.
Der Ortsgemeinderat bildet einen Ältestenrat, der den Ortsbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Ortsgemeinderates berät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung des Ortsgemeinderates.
(1) Der Ortsgemeinderat bildet neben dem Haupt- und Finanzausschuss folgende weitere Ausschüsse:
| • | Bau- und Umweltausschuss |
| • | Ausschuss für Jugend, Soziales, Sport, Kultur und Senioren |
| • | Rechnungsprüfungsausschuss |
| • | Umlegungsausschuss |
| • | Friedhofsausschuss |
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach § 45 GemO aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.
Die Ausschüsse gemäß Absatz 1 haben 10 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu zwei Stellvertreter. Abweichend davon haben folgende Ausschüsse 5 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu zwei Stellvertreter:
| • | Rechnungsprüfungsausschuss |
| • | Friedhofsausschuss. |
Der Haupt- und Finanzausschuss 12 Mitglieder und für jedes Mitglied bis zu zwei Stellvertreter.
(4) Die folgenden Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet:
| • | Bau- und Umweltausschuss |
| • | Ausschuss für Jugend, Soziales, Sport, Kultur und Senioren |
| • | Haupt- und Finanzausschuss |
| • | Friedhofsausschuss |
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
Die Größe und Zusammensetzung des Umlegungsausschusses richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Übertragungsentscheidung nicht etwas anderes bestimmt oder die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Genehmigung von Verträgen der Ortsgemeinde mit dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €; |
| 2. | Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist, |
| 3. | Die Vergaben von Aufträgen und Arbeiten nach der Unterschwellenvergabeordnung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 75.000 €, |
| 4. | Der Kauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 50.000 €, |
| 5. | Die unbefristete Niederschlagung und der Erlass von Forderungen der Gemeinde bis zu einem Wert von 25.000 €, |
| 6. | Die Verfügung über Gemeindevermögen bis zu einer Höhe von 25.000 €, |
| 7. | Die Zustimmung zur Leistung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von 25.000 €, soweit der Gemeinderat zuständig wäre, |
| 8. | Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gem. § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzungsbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gem. § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €. Die Entscheidung hinsichtlich der Vermittlung und der Annahme von Sponsoringleisten, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen erfolgt im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000 € im Einzelfall einmal vierteljährlich durch verbundenen Beschluss, |
| 9. | Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist. |
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr.
(3) Dem Bau-, und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Die Vergaben von Aufträgen und Arbeiten nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Unterschwellenvergabeordnung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 75.000 €. |
| 2. | Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in den Fällen des |
|
| a. § 14 Abs. 2 BauGB |
|
| b. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB |
|
| c. § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB |
|
| d. § 35 BauGB |
(4) Die Wertgrenzen der Absätze 2 bis 3 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(5) Den Ausschüssen werden in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Entscheidungen über Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 16 b S. 3 GemO übertragen. Sie können die Vorlage an den Ortsgemeinderat beschließen.
(6) Die Berichterstattung erfolgt durch die Bereitstellung der Sitzungsniederschriften.
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Die Vergaben von Aufträgen, Abschluss von Kauf-, Miet-, Pacht- oder Werkverträgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 15.000 €. |
| 2. | Den Kauf, Tausch und Verkauf von Grundstücken im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Auszahlung) bis zu einer Höhe von 20.000 €. |
| 3. | Die unbefristete Niederschlagung oder der Erlass von Forderungen bis zur Höhe von 5.000 €. |
| 4. | Die Verfügung über Gemeindevermögen bis zur Höhe von 5.000 €. |
| 5. | Den Abschluss von Kreditverträgen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen. |
| 6. | Einlegung von Rechtsbehelfen zur Fristwahrung soweit die Ortsgemeinde zuständig ist. Die nachträgliche Zustimmung des Ortsgemeinderates ist unverzüglich einzuholen. |
| 7. | Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens in den Fällen des |
|
| a. § 31 Abs. 1 BauGB |
|
| b. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB |
|
| c. § 33 BauGB |
|
| d. § 34 BauGB. |
| 8. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte. |
Sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt.
(2) Die Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
Die Ortsgemeinde hat bis zu 2 Beigeordnete.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Ortsgemeinderates dienen, erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder sowie die an der Fraktionssitzung teilnehmenden sonstigen gewählten Bürger, die ein Mandat in einem der Ausschüsse der Ortsgemeinde wahrnehmen, eine Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 €. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme und bei Umlaufverfahren ungekürzt gewährt.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 20,00 € je Sitzung.
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt; es gilt der höhere Betrag (vgl. Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2).
(7) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 6 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
(8) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.
(9) Die Vorsitzenden der im Ortsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung je Fraktionssitzung.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 €.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 6 und 8 entsprechend.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Die Aufwandsentschädigung wird um 30 % erhöht.
(2) Neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird ein Verdienstausfall auf Antrag erstattet.
Zur Berechnung des Verdienstausfalls wird bei selbständig tätigen Personen ein Satz von 35,00 € netto pro Stunde der für Aufgaben der Ortsgemeinde aufgewendeten Zeit außerhalb von Gremiensitzungen angesetzt. Dabei werden nachzuweisende Stunden für Freistellungen im Sinne des § 18a Abs. 5 GemO wochentags von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr berücksichtigt.
(3) § 8 Abs. 4 und 8 gelten entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters nach § 10 Abs. 1 dieser Satzung. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als eines vollen Tages, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt 20,00 €.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ortsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 8 Abs. 4 und 8 gelten entsprechend.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung 20,00 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen gem. § 69 Abs. 4 GemO.
(4) § 8 Abs. 4 bis 6 und 8 gelten entsprechend.
(1) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe des Sitzungsgeldes gem. § 8 Abs. 2 dieser Satzung. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.
(2) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld beträgt 100,00 € bei Kommunalwahlen je Wahl- oder Abstimmungstag für Mitglieder des Wahlvorstands in Wahllokalen, die um 8.00 Uhr geöffnet werden. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt. Hilfskräfte, die ausschließlich zur Auszählung herangezogen werden erhalten die Hälfte des Betrages nach Satz 2. Bei anderen Wahlen beträgt das Erfrischungsgeld nach Satz 2 75,00 €.
Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen sind in Sitzungen des Ortsgemeinderates und seiner Ausschüsse nur zum Zwecke der Sitzungsteilnahme gem. § 35a GemO für Rats- und Ausschussmitglieder gestattet.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.