Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | ||
| Für das Haushaltsjahr | 2026 | 2027 | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 705.342 Euro | 724.167 Euro | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 821.886 Euro | 760.628 Euro | |
| der Jahresfehlbetrag auf | -116.544 Euro | -36.461 Euro | |
| 2. | im Finanzhaushalt | ||
| Für das Haushaltsjahr | 2026 | 2027 | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -54.108 Euro | 22.202 Euro | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 116.000 Euro | 69.000 Euro | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 275.400 Euro | 171.000 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -159.400 Euro | - 102.000 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit [1] auf | -213.508 Euro | -79.798 Euro | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| Für das Haushaltsjahr | 2026 | 2027 |
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| zusammen auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird für das Haushaltsjahr 2026 auf 150.000 Euro und 2027 auf 0,00 Euro festgesetzt.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich in 2026 auf 0,00 Euro und in 2027 auf 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Jahr 2026 festgesetzt auf 36.869,00 Euro sowie für das Jahr 2027 auf 73.738 Euro.
Für Sondervermögen mit Sonderrechnungen werden Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten
sowie Verpflichtungsermächtigungen nicht erteilt.
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |||
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| in 2026 | in 2027 | |
| - | Grundsteuer A auf | 345 v.H. | 345 v.H. |
| - | Grundsteuer B auf | 494 v.H. | 494 v.H. |
| - | Gewerbesteuer auf | 430 v.H. | 430 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |||
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| in 2026 | in 2027 | |
| - | für den ersten Hund | 48,00 Euro | 48,00 Euro |
| - | für den zweiten Hund | 60,00 Euro | 60,00 Euro |
| - | für jeden weiteren Hund | 72,00 Euro | 72,00 Euro |
| - | für jeden gefährlichen Hund | 480,00 Euro | 480,00 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) sind in den einzelnen Satzungen festgesetzt.
| Der vorläufige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug | 2.249.948 Euro. |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt | 2.184.652 Euro. |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026 beträgt | 2.068.108 Euro. |
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2027 beträgt | 2.031.162 Euro. |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 50.000 Euro überschritten sind. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 S. 2 GemO im Bereich der inneren Leistungsverrechnung und Abschreibungen sind nicht erheblich.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 Euro im Einzelfall sind im Teilhaushalt gesondert darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird nicht zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftige wird nicht zugelassen.
Weitere Bestimmungen gemäß § 95 Abs. 2 GemO (z.B. Sperrvermerk) werden nicht getroffen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung wird genehmigt. Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird für das Jahr 2026 festgesetzt auf 36.869,00 Euro sowie für das Jahr 2027 auf 73.738 Euro.
Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten gem. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der vorstehend genannten Jahresfrist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach der o.g. Ziffer 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Haushaltsatzung der Ortsgemeinde Harbach für das Haushaltsjahr 2026 liegt vom 11. Mai bis einschließlich 20. Mai 2026 montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen, Lindenstraße 1, 57548 Kirchen, Zimmer 301, zur Einsichtnahme öffentlich aus. Des Weiteren finden Sie die Haushaltssatzung auf der Homepage der Verbandsgemeinde Kirchen (www.kirchen-sieg.de).
[1] Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung