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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Gemeindeabgaben für das Kalenderjahr 2023

(Festsetzung der Grundsteuer gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 – BGBl. I S. 965, geändert durch Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – EGAO 1977 – vom 14.12.1976 – BGBl. I S. 3341 -, der Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Mudersbach in der zurzeit geltenden Fassung sowie des Landwirtschaftskammerbeitrages gem. § 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28.07.1980 in der derzeit geltenden Fassung)

Die Ortsgemeinde Mudersbach erhebt im Kalenderjahr 2023 die Grundsteuer für die Stückländereien und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A und Landwirtschaftskammerbeiträge) und die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) sowie die sonstigen Abgaben wie Hundesteuer nach den gleichen Hebesätzen wie in dem Kalenderjahr 2022.

Neue Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 25 Abs. 3 GrStG) kann der Gemeinderat jedoch bis zum 30.06.2023 eine Änderung des Grundsteuerhebesatzes mit Wirkung zu Beginn des Kalenderjahres (hier: 01.01.2023) beschließen.

Weiterhin kann bis zu dem o.g. Stichtag eine Änderung der Hebesätze für die sonstigen Abgaben durch den Gemeinderat beschlossen werden.

Die Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid. Ebenso wird verfahren bei Änderungen in der Beitragsfestsetzung, falls durch Einzelfallentscheidung oder Satzungsbeschluss ein Handlungsbedarf entsteht.

Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, dass die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldner treten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg), Lindenstraße 1, 57548 Kirchen (Sieg) oder bei der Kreisverwaltung Altenkirchen -Kreisrechtsausschuss-, Parkstraße 1, 57610 Altenkirchen, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung). Die Pflicht zur Zahlung und die Einziehung der Forderung wird durch den erhobenen Widerspruch nicht aufgehalten. Das heißt, Sie sind trotzdem verpflichtet, die angeforderten Beträge fristgerecht zu zahlen. Falls die Frist zu Einlegung des Widerspruches durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Kirchen, 10.01.2023 — Andreas Hundhausen
Bürgermeister