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Aktuell - Mitteilungsblatt für die VG Kirchen (Sieg)
Ausgabe 2/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren und Kostenersatz

(Friedhofsgebührensatzung) der Stadt Kirchen (Sieg), vom 18.12.2025

Der Stadtrat der Stadt Kirchen hat in seiner Sitzung vom 18.12.2025 aufgrund § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der der derzeit gültigen Fassung und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung sowie des § 29 der Friedhofssatzung der Stadt Kirchen (Sieg) vom 06.02.2020 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung (Gebührenverzeichnis).

§ 2 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.11.2001 und alle übrigen nachfolgenden Satzungsänderungen und -ergänzungen außer Kraft.

Kirchen (Sieg), den 19.12.2025
Stadt Kirchen (Sieg)
Gez. Andreas Hundhausen, Stadtbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kirchen vom 18.12.2025,

Gebührenverzeichnis

A. Reihengrabstätten

Gebühr alt

Gebühr

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Satz 2 der Friedhofssatzung für

a) Tot- und Fehlgeburten

0,00 EUR

b) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

308,00 EUR

0,00 EUR

c) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an

1.300,00 EUR

1.750,00 EUR

d) Beilegung einer Urne

750,00 EUR

1.200,00 EUR

2.

Überlassung einer Urnengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

a) ein Urnenreihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

0,00 EUR

b) ein Urnenreihengrab vom vollendeten 5. Lebensjahr an

900,00 EUR

1.200,00 EUR

c) ein anonymes Urnengrab

900,00 EUR

1.650,00 EUR

d) eine Urnenstele

-

1.200,00 EUR

e) ein Urnengrab für Baumbestattung

-

1.600,00 EUR

3.

Überlassung eines Wiesengrabes an Berechtigte nach Nr. 1

(einschließlich Pflegegebühr für 25 Jahre)

a) für Erdbestattungen

2.200,00 EUR

2.500,00 EUR

b) für Urnenbestattungen

1.100,00 EUR

1.650,00 EUR

B. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte (§ 2 Satz 2 Friedhofssatzung)

a) eine Einzelgrabstätte

2.000,00 EUR

2.600,00 EUR

b) eine Doppelgrabstätte

5.000,00 EUR

4.700,00 EUR

c) Urnengrabstätte

1.300,00 EUR

1.400,00 EUR

2.

Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1) bei späteren Bestattungen je Grabstätte und jedes volle Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte

80,00 EUR

88,00 EUR

b) eine Doppelgrabstätte

200,00 EUR

220,00 EUR

c) eine Dreifachgrabstätte

-

300,00 EUR

d) eine Urnengrabstätte

58,00 EUR

64,00 EUR

3.

Beilegung einer Urne

750,00 EUR

1.200,00 EUR

C. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Reihengräber für Verstorbene (§ 13 Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5 Lebensjahr (Kindergrab)

298,00 EUR

0,00 EUR

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr

750,00 EUR

415,86 EUR

c) Beisetzung einer Urne

380,00 EUR

198,03 EUR

d) Einstellen/Verschließen einer Urne in die Urnenstele

-

198,03 EUR

e) Urnengrab für Baumbestattung

-

198,03 EUR

2.

Wahlgräber für Verstorbene (§ 14 Abs. 3 Friedhofssatzung)

a) Einzelgrabstätte

750,00 EUR

660,09 EUR

b) Mehrfach- und Doppelgrabstätte

750,00 EUR

1.320,17 EUR

c) Beisetzung einer Urne

380,00 EUR

198,03 EUR

3.

Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen sowie

Sonn- und Feiertagen

220,00 EUR

297,00 EUR

Der Friedhofsträger kann auf die Erhebung verzichten, falls sie die Arbeiten durch einen Beauftragten Dritten durchführen lässt. In diesem Fall werden die Kosten durch zivilrechtlichen Vertrag zu Lasten des Gebührenpflichtigen weiterberechnet.

D. Benutzung der Friedhofshallen

1.

Benutzung einer Leichenhalle zum Zwecke der Aufbahrung/Kühlzelle

a) einer Leiche

250,00 EUR

190,00 EUR

b) einer Urne

200,00 EUR

190,00 EUR

2.

Benutzung der Friedhofshalle zur Trauerfeier

250,00 EUR

190,00 EUR

E. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu erstatten, soweit sie vom Unternehmen nicht unmittelbar den Gebührenpflichtigen berechnet werden.

F. Verwaltungs- und sonstige Gebühren

1.

Gebühr für die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten

(Handwerkerzulassung) nach § 6 der Friedhofssatzung für die Dauer von 5 (fünf) Jahren

90,00 EUR

99,00 EUR

2.

Gebühren für die Genehmigung der Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (§ 19 der Friedhofssatzung)

20,00 EUR

30,00 EUR

3.

Bei vorzeitiger Grabeinebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit gemäß Antrag der Nutzungsberechtigten wird eine Pflegegebühr (§ 22 Abs. 2 Friedhofssatzung) erhoben. Diese wird für jedes Jahr ab dem Jahr der vorgenommenen Einebnung bis bis zum Ende des Jahres in dem die Ruhezeit abläuft erhoben und beträgt pro Jahr

25,00 EUR

28,00 EUR

4.

Beaufsichtigung von Umbettungs- und Ausgrabungsarbeiten durch Beauftragte des Friedhofsträgers

-

nach tats. Aufwand

5.

Gebühr für die Fertigung/Anbringung der Namenstafel

(Urnengräbern Baumbestattung)

nach tats. Aufwand

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Verbandsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg)
Andreas Hundhausen, Bürgermeister